Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 346/15.A·03.03.2015

Antrag auf Berufungszulassung wegen angeblicher Divergenz zu Italien-Rechtsprechung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Berufungszulassungsverfahren die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz zur Senatsrechtsprechung über die Verhältnisse in Italien für Dublin-Rückkehrer. Der Senat verneint eine Divergenz, weil die Vorinstanz eine andere, anders gelagerte Fallkonstellation (bereits gestellter Asylantrag in Italien) und neuere Erkenntnisse gewürdigt hat. Verweise auf nicht in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannte Gerichte oder allgemeine Hinweise genügen nicht. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz als unzulässig/verworfen abgelehnt; Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten nach § 154 Abs. 2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt dar, dass eine tatsächliche und rechtliche Abweichung zu einer der in der Norm genannten Entscheidungen vorliegt.

2

Eine abweichende Entscheidung begründet nur dann eine Divergenz, wenn sie sich auf eine vergleichbare Sach- und Rechtslage bezieht; unterschiedliche, anders gelagerte Fallkonstellationen begründen keine Divergenz.

3

Neuere Erkenntnisse, die zeitlich nach einer früheren Senatsentscheidung gewonnen wurden und eine andere Gesamtwürdigung ermöglichen, stellen keine Abweichung, sondern eine Fortentwicklung der Rechtsprechung dar und begründen allein keinen Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylVfG.

4

Hinweise auf Entscheidungen von Gerichten, die nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gerichten gehören, oder bloße Parallelanzeigen anderer Senatsentscheidungen begründen keine Divergenz im Sinne der Berufungszulassung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 4945/14.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz nicht auf. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. März 2014 – 21/12.A –, DVBl 2014, 790 = juris, die Verhältnisse in Italien zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung im März 2014 für Dublin-Rückkehrer bewertet, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hatten. Soweit das Verwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung der Aufnahme- und Lebensbedingungen für Asylbewerber in Italien gekommen ist als der Senat in seinem eben zitierten Urteil, betrifft dies den hier vorliegenden und anders gelagerten Fall eines Dublin-Rückkehrers, der in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat, und beruht überdies auf einer Gesamtwürdigung der entsprechenden Verhältnisse in Italien im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die neben den seinerzeit dem Senat vorliegenden Erkenntnisse auch maßgeblich (vgl. S. 8/9 des im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2014 – 7a L 1718/14.A –) solche Erkenntnisse berücksichtigt, die zeitlich zum Teil deutlich nach der Senatsentscheidung liegen und folglich vom Senat seiner Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt werden konnten. Die Bewertung der Verhältnisse in Italien durch das Verwaltungsgericht beruht also nicht auf einer Abweichung, sondern auf einer Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung für eine im Übrigen andere Fallkonstellation (bereits in Italien gestellter Asylantrag). Ob der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, ist nicht Gegenstand dieser im Berufungszulassungsverfahren ergehenden Entscheidung des Senats.

Der Einwand, die Bewertung der vom Verwaltungsgericht ausgewerteten neueren Erkenntnisse sei mit Blick auf die Ergebnisse einer am 26. Juni 2014 stattgefundenen Besprechung der Dublin-Referate Deutschlands und Italiens unrichtig, führt nicht auf einen Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG.

Der Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18. November 2014 – A 3 S 265/14 – begründet ebenfalls keine Divergenz, weil dieses Gericht nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG in Bezug genommenen Gerichten gehört. Insoweit kann die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden; eine Vergleichbarkeit der Fälle ist nicht erkennbar.

Entscheidungen eines anderen Senats dieses Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung – nach Auffassung der Beklagten – „in einem Parallelverfahren“ kommt keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu, zumal nicht erkennbar ist, ob und inwieweit tatsächlich Parallelen zwischen den Verfahren bestehen sollten. Erst recht keine Bedeutung kommt gerichtlichen Hinweisen über anstehende Entscheidungen eines anderen Senats zu, die überdies noch unter dem – selbstverständlichen – Vorbehalt neuen Tatsachenvortrags stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.