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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3412/25.A·13.01.2026

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte eine als "fristwahrende Berufungseinlegung" bezeichnete Eingabe ein, die der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 88 VwGO wertet. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die einmonatige Antragsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG verstrichen und der Antrag nicht durch einen anwaltlich zugelassenen Vertreter nach § 67 Abs. 4 VwGO gestellt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach den verwaltungsprozessualen Vorschriften ist nur wirksam, wenn er durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen nach § 67 Abs. 4 VwGO sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt wird.

2

Die Einhaltung der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG ist materiell-schlüssig; eine nach Fristablauf eingereichte Zulassungsantrag ist unzulässig.

3

Als "fristwahrende Berufungseinlegung" bezeichnete Eingaben sind zugunsten des Antragstellers als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, ersetzen aber nicht die Erfordernisse von Form, Frist und Vertretung.

4

Bei unzulässiger Verwerfung des Zulassungsantrags bestimmt § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenentscheidung; für Zulassungsverfahren nach dem AsylG werden gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben.

5

Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar; die Verwerfung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des Urteils gemäß § 78 Abs. 5 AsylG.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 7417/25.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat versteht das undatierte, am 12. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht eingegangene und als "Fristwahrende Berufungseinlegung" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers nach § 88 VwGO zu dessen Gunsten als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

3

Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 26. November 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an die gesetzlichen Vertreter des Klägers per Postzustellungsurkunde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 29. Dezember 2025, abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger sowohl in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung als auch mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).