AsylG: Berufungszulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung zur inländischen Fluchtalternative Angola
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil und berief sich allein auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Maßstäbe der inländischen Fluchtalternative (§§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG) und der Zumutbarkeit der Existenzsicherung durch die Rechtsprechung geklärt seien. Zudem seien Fragen der inländischen Fluchtalternative und Existenzsicherung weitgehend einzelfallabhängig und im Zulassungsverfahren nicht abstrakt klärungsfähig. Der Kläger habe außerdem keine konkreten Erkenntnismittel vorgelegt, die die Annahmen des VG zur Erreichbarkeit/Zumutbarkeit erschüttern könnten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht hinreichend dargelegter grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die Darlegung einer konkreten, noch ungeklärten und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Stützt sich eine Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, muss der Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte (insbesondere benannte Erkenntnismittel oder abweichende Rechtsprechung) dafür aufzeigen, dass die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist; eine bloße Behauptung genügt nicht.
Die Voraussetzungen der inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG (entsprechend § 4 Abs. 3 AsylG) verlangen eine ortsbezogene Gefahrenprognose zur Sicherheit vor Verfolgung/ernsthaftem Schaden sowie eine Prognose der tatsächlichen und zumutbaren Erreichbarkeit.
Die Beurteilung, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, ist regelmäßig von vielfältigen persönlichen und lokalen Faktoren abhängig und daher einer losgelösten, allgemein-abstrakten Klärung im Zulassungsverfahren häufig nicht zugänglich.
Zur Unzumutbarkeit wegen wirtschaftlicher Existenzsicherung sind substantiiert Tatsachen vorzutragen; maßgeblich ist, ob elementare Bedürfnisse nach Rückkehr (ggf. nach Anfangsschwierigkeiten und mit Hilfen) gedeckt werden können, nicht eine dauerhafte Sicherung des Existenzminimums.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1802/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
„Unter welchen Voraussetzungen kann bei Bedrohungen durch organisierte kriminelle Akteure in Angola von einer zumutbaren und tatsächlich erreichbaren inländischen Fluchtalternative im Sinne der §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG ausgegangen werden, insbesondere wenn belastbare Erkenntnisse zur landesweiten Vernetzung, Reichweite und Zugriffsfähigkeit dieser Akteure fehlen?“
die Zulassung der Berufung nicht.
Soweit damit die grundsätzlichen Anforderungen an die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Bezug genommen sind, ist die von dem Kläger genannte Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (dazu a)). Darüber hinaus ist die Frage der inländischen Fluchtalternative in Angola nicht klärungsfähig (dazu b)). Schließlich sind dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel zu entnehmen, wonach die Zumutbarkeit und tatsächliche Erreichbarkeit einer inländischen Fluchtalternative im Falle des Klägers zu verneinen wäre (dazu c)).
a) Die allgemeinen Anforderungen an das Vorhandsein einer inländischen Fluchtalternative ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3e Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AsylG) und sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten diese Voraussetzungen für den subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG entsprechend mit der Maßgabe (Abs. 3 Satz 2), dass an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen internen Schutzes erfüllt, sind nach § 3e Abs. 2 AsylG die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations-RL) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Für die vorliegend allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage der Sicherheit in dem anderen Landesteil ist eine Gefahrenprognose auch für diesen Ort vorzunehmen. Der Asylsuchende muss in dem betreffenden Gebiet vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden sicher sein. Dafür ist ein sicherer Landesteil zu identifizieren und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dort für die antragstellende Person eine Gefahr besteht, verfolgt zu werden, oder ob die tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Möglichkeit, internen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dabei sind auch Risiken in die Betrachtung einzubeziehen, die so am Herkunftsort nicht bestünden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 46.
Im Mittelpunkt dieser Betrachtung steht die Frage, ob stichhaltige Gründe gegen die Materialisierung der am Herkunftsort drohenden Verfolgung gemäß § 3d am Ort des internen Schutzes bestehen. Zu erstellen ist eine Gefahrenprognose an konkreten Orten. Stellt sich heraus, dass die antragstellende Person einige Zeit vor der Ausreise in einem anderen Landesteil verbracht hat, kann dies Einfluss auf die Prüfung des internen Schutzes haben. Bei der Gefahrenprognose spielt die Stärke oder Verfolgungsmächtigkeit des Verfolgungsakteurs eine bedeutsame Rolle. Wenn die Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren ausgeht, die in bestimmten Gebieten als quasi-staatliche Akteure anzusehen sind, kann es hier zu Vermischungen zwischen der Frage der Gefahr und der Frage der Zumutbarkeit kommen.
Vgl. Hruschka/Al-Ali, in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG,4. Aufl. 2025, AsylG § 3e Rn. 9 f. und 12 m. w. N.
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage am alternativen Aufenthaltsort sind sowohl die allgemeinen Gegebenheiten als auch die persönlichen Umstände des Asylsuchenden im Rahmen einer individualbezogenen Betrachtungsweise zu berücksichtigen. Dabei ist besonders auf eine mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden des vermeintlich sicheren Landesteils mit den Behörden des Landesteils zu beachten, in dem die Verfolgung besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 27; zusammenfassend Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition (Stand: 1. Januar 2026), § 3e AsylG, Rn. 6 f.
Schließlich darf ein Asylbewerber nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird hierbei vor allem die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 19 m. w. N.
Diesbezüglich ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile seines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Erst wenn diese Substantiierungsschwelle überschritten ist, greift die Amtsermittlungsmaxime und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. die Gerichte haben den substantiierten Einwendungen nachzugehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 21, vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, juris, Rn. 13, und vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, juris, Rn. 10.
b) Über die vorstehenden generellen Maßstäbe hinaus sind die Fragen der inländischen Fluchtalternative keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Einschätzung im Sinne der im Zulassungsverfahren formulierten abstrakten Fragestellung zugänglich. Zwar handelt es sich bei den tatsächlichen Gegebenheiten um einen durch schlichte Beschreibung der realen Situation individualisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur - ausgehend von der Fragestellung - davon ab, ob die Bedrohung durch organisierte kriminelle Akteure erfolgt und zu deren Reichweite Erkenntnisse vorhanden sind.
c) Ungeachtet dessen kann sich der Kläger - ausgehend von den o. g. Grundsätzen - für den Erfolg seines Zulassungsantrags nicht alleine darauf beschränken, vorzutragen, dass - wie auch in der für grundsätzlich erachteten Fragestellung formuliert - „belastbare Erkenntnisse zur landesweiten Vernetzung, Reichweite und Zugriffsfähigkeit dieser Akteure fehlen“. Er benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt er hinreichend aussagekräftige Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid - unzureichend oder fehlerhaft wären.
Zu der Argumentation des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid, auf den auch das Verwaltungsgericht Bezug nimmt (UA, S. 3 f.), dass es den Klägern vor ihrer Ausreise noch längere Zeit möglich gewesen sei, unbehelligt in A. (C.) zu leben, ohne weiteren flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen ausgesetzt zu sein, verhält sich die Zulassungsbegründung ebenso wenig wie zu der Annahme (UA, S. 4), es sei ihm möglich, ein Leben in Anonymität in einer Großstadt außerhalb C. zu führen. Die Argumentation des Klägers erschöpft sich in bloßen Annahmen und Behauptungen. Belege oder sonstige Anhaltspunkte fehlen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger geäußerte Annahme, dass informelle Netzwerke, soziale Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeiten in vielen Herkunftsstaaten eine faktische Verfolgung auch ohne staatliche Registrierung ermöglichen könnten. Dass dies für Angola und für den hier geschilderten Fall einer lokal aufgetretenen Bedrohungslage gilt, legt er nicht dar. Dazu hätte angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 4) besonderer Anlass bestanden, der Kläger habe bereits erstinstanzlich mit seinen pauschalen Angaben nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche Mittel und Wege die kriminelle Gruppierung, insbesondere deren Chef, habe, um ihn bei einer Wiedereinreise, ohne hiervon Kenntnis zu haben, aufzuspüren und ihm landesweit nachzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um etwaige für den Kläger günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.
3. Schließlich rechtfertigt auch die von dem Kläger - im Rahmen seines weiteren Vorbringens (vgl. S. 2 der Zulassungsbegründung) - für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„ob und inwieweit bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 3e Abs. 2 AsylG wirtschaftliche Existenzsicherung, familiäre Bindungen und konkrete individuelle Fähigkeiten des Betroffenen in einer Weise miteinander verknüpft werden dürfen, die faktisch zu einer Absenkung der Schutzstandards führt“,
nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seiner Prognose einen abgesenkten Schutzstandard zugrunde gelegt hat und die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für die Zumutbarkeitsprüfung angewendet, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung anzustellende Prognose der wirtschaftlichen Existenzsicherung ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.
Ein verfolgungssicherer Ort im Rahmen inländischen Fluchtalternative bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35; ferner Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 203.02 -, beck-online, Rn. 3.
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen (vgl. UA, S. 8), dass arbeitsfähige erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, so dass ihnen keine alsbaldige Verelendung droht. Dagegen ist nichts zu einzuwenden.
Im Übrigen ist (auch) die Frage der Existenzsicherung eine solche des jeweiligen Einzelfalls, die nicht im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen behaupteter grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden kann. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren insoweit allein gegen die Würdigung durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).