AsylG: Berufungszulassung wegen Gehörsverstoß und Grundsatzrüge bei Falun-Gong-Aktivität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Asylurteil und rügte u. a. Gehörsverletzung sowie grundsätzliche Bedeutung. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt sei; die Einwände beträfen lediglich Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Grundsatzfrage sei ebenfalls nicht formuliert bzw. substantiiert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils seien im Asylzulassungsverfahren kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegten Gehörsverstoßes und grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassung der Berufung wegen Versagung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags, nicht jedoch dazu, der Rechtsansicht oder Tatsachendarstellung eines Beteiligten zu folgen.
Die Gehörsrüge dient nicht dazu, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung zu beanstanden; solche Einwände betreffen § 108 Abs. 1 VwGO und begründen regelmäßig keinen Verfahrensmangel i. S. d. § 138 VwGO.
Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkrete, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darzulegen.
Im Verfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG stellen „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Zulassungsgrund dar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 11480/17.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (dazu I.) noch der grundsätzlichen Bedeutung (dazu II.) zuzulassen.
I. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
Der Kläger macht geltend, für ihn bestehe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr, als ernsthafter Anhänger der Falun Gong von den chinesischen Behörden ermittelt und im Fall einer Rückkehr nach China verhaftet und staatlich verfolgt zu werden. Es könne jeden treffen, der sich – wie er – als Anhänger der Falun Gong auf der Straße zu erkennen gebe. Ob hiervon tatsächlich Fotos veröffentlicht würden, sei ohne Belang, da Spione des chinesischen Staates eigene Aufnahmen machten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil seien nicht haltbar, da sie ein Desinteresse der chinesischen Behörden unterstellten, jeden im Ausland lebenden Angehörigen der Falun Gong zu ermitteln. Besonders gefährdet seien zudem diejenigen, die – wie er – auf Internetplattformen zu sehen seien. Dass nicht alle von ihm vorgelegten Fotos ihn deutlich zeigten, spreche nicht dagegen, dass der chinesische Staat ihn erkennen würde, da dessen Spione auch eigene Bilder anfertigten. Sein Vortrag sei glaubhaft und er habe zudem mittlerweile seine echten Personalien angegeben, sodass er für den chinesischen Staat einfach zu identifizieren sei. Auf die Intensität der öffentlichen Auftritte oder die Bedeutung des Mitgliedes komme es nachweislich nicht an.
Mit seinem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Angaben, dass er als aktives und öffentlich auftretendes Mitglied der Falun Gong in das Visier staatlicher Stellen gelangt sei, keinen Glauben geschenkt und seine Zugehörigkeit zu der Falun Gong Bewegung rechtlich unzutreffend gewürdigt, zeigt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht auf. Er legt nicht dar, dass, und wenn ja, welchen Teil seines Vortrags das Verwaltungsgericht nicht in Erwägung gezogen hat. Ob das es dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f.
Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff.
Bei den von dem Kläger insoweit allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils handelt es sich von vornherein nicht um einen in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Der Kläger bringt vor, eine Gefahr der Verfolgung bestehe konkret für jeden chinesischen Rückkehrer, der in der Bundesrepublik seine Zugehörigkeit zu Falun Gong öffentlich gemacht, für diese Bewegung öffentlich aufgetreten sei und dessen Foto veröffentlicht worden sei. Das Verwaltungsgericht habe von ihm erwartet, nachzuweisen, dass für ihn die Gefahr bestehe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit identifiziert zu werden. Es gelte aber der – in der Rechtsprechung mehrerer nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte bestätigte – Maßstab, dass eine Gefährdung mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden müsse.
Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinaus ein.
Sollte er mit seinem Vorbringen sinngemäß die Frage aufwerfen wollen,
ob für jeden chinesischen Rückkehrer, der in der Bundesrepublik seine Zugehörigkeit zu Falun Gong öffentlich gemacht, für die Bewegung öffentlich aufgetreten ist und dessen Foto veröffentlicht ist, eine Gefahr der Verfolgung durch den chinesischen Staat droht, wenn diese Gefahr nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
wäre diese Frage schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelfall des Klägers nämlich gerade ausgeschlossen, dass er durch seine möglichen Aktivitäten (für die Falun Gong Bewegung) ins Visier der staatlichen Stellen gelangt sei (UA S. 7 f.). So hat es ausgeführt, er habe seine Aktivitäten für Falun Gong – sofern er sie denn überhaupt ausführe – derart unauffällig, nämlich in seiner Wohnung oder gegebenenfalls in einem Park in E. , also erheblich von seinem offiziellen Wohnort H. und seinem faktischen Wohnort S. entfernt, ausgeübt, sodass ausgeschlossen werden könne, dass chinesische Auslandsagenten oder sonstige Spitzel, sofern sie sich überhaupt die Mühe machten, eine lokale Falun Gong Gruppe in E. zu überwachen, den Kläger identifizieren könnten. Im Übrigen sei der Kläger in seinem offiziellen Wohnort H. unter falschem Namen gemeldet. Auch könne nicht festgestellt werden dass der Kläger regelmäßig als Falun Gong Anhänger in der Öffentlichkeit aufgetreten sei und zwar so medienwirksam, dass er auch von staatlichen Stellen wahrgenommen werden könne. Soweit der Kläger auf seine Teilnahme an einer Veranstaltung von Falun Gong im Jahre 2017 in E1. verwiesen habe, sei bemerkenswert, dass er auf allen Fotos seine Hände derart gefaltet habe, dass sein Gesicht nur teilweise sichtbar sei. Unter diesen Umständen dürfe es aber den chinesischen Sicherheitsbehörden schwer fallen, ihn aufgrund dieser Fotos zu identifizieren. Auch die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Fotos, die den Kläger beim Verteilen von Flugblättern zeigten, seien teilweise von derart schlechter Qualität, dass man den Kläger nicht erkennen könne. Ferner sei nicht ersichtlich, welchen Inhalts die Flugblätter seien, die der Kläger verteilt habe. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, wie der chinesische Geheimdienst an diese Fotos kommen sollte, sofern sie ihm nicht direkt zugespielt werden sollten. Selbst wenn der Kläger zufällig bei solchen Aktivitäten von chinesischen Sicherheitskräften – die im Zweifelsfall anderes zu tun hätten, als auf deutschen Bahnhöfen Flugblattverteiler zu observieren – fotografiert werden sollte, sei nicht erkennbar, wie er bei einer Rückkehr nach China erkannt werden sollte, da er für Falun Gong eher unauffällig aufgetreten sei und überdies zuletzt in Deutschland unter falschen Personalien gelebt habe.
Mit seinem – in die oben aufgeführte Frage eingekleideten – Vorbringen wendet sich der Kläger im Ergebnis allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht, in seinem Einzelfall könne eine Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden, und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen jedoch, wie ausgeführt, keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Selbst wenn das Vorbringen des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er (grundsätzlich) die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen wollte, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sämtliche der Falun Gong Bewegung zugehörige Teilnehmer von Demonstrationen und Werbeaktionen mit geheimdienstlichen Methoden ausgespäht würden (UA S. 7 oben), hätte er insoweit die Darlegungsanforderungen verfehlt. Er hat nämlich keinerlei Erkenntnisquellen benannt, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass – entgegen der auf die Urteile anderer Gerichte nebst Erkenntnismitteln gestützten Einschätzung des Verwaltungsgerichts – Datensammlungen chinesischer Staatsorgane nicht nur Personen betreffen, die in herausgehobener Person tätig sind oder durch eine Vielzahl von Aktivitäten über einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls auch in den Medien bekannt geworden sind.
Auch wenn der Kläger die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig ansehen sollte,
ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Falun Gong-Aktivisten eine beachtliche Gefahr einer Identifizierung durch chinesische Sicherheitsorgane voraussetzt oder ob bereits genügt, dass diese Gefahr nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann,
würde dies eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Dass insoweit der Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit gilt, ist in der Rechtsprechung geklärt und auch in dem vom Kläger genannten Entscheidungen nicht in Abrede gestellt worden. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es daher nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19.
In der Sache greift der Kläger auch mit diesem Vortrag die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an, es fehle an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch chinesische Behörden im Fall einer Rückkehr, da der Kläger bei seinen Aktionen für Falun Gong nicht in den Blick der chinesischen Sicherheitsorgane geraten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).