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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3350/08·21.10.2010

Zulassung der Berufung wegen Beihilfe für Bifokalbrille abgelehnt

Öffentliches RechtBeihilferechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Erstattungskosten für eine 2008 verordnete Bifokalbrille nach Anlage 3 BhV. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 VwGO, da die vorgebrachten Auslegungszweifel durch systematische und zweckorientierte Betrachtung ausgeräumt werden können. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Nichtübernahme der Kosten einer Bifokalbrille als verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Bloße Auslegungszweifel an Verwaltungsvorschriften rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, wenn sie sich durch eine systematische und zweckorientierte Auslegung einfach ausräumen lassen.

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Bei der Auslegung von Beihilfevorschriften ist die systematische Stellung der Regelungsnummern und die Regelungsgeschichte zu berücksichtigen; unvereinbare Ergebnisse sind zu vermeiden, insb. wenn andernfalls Regelungen inhaltlich leer liefen.

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Erfüllt der Zulassungsantrag die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht, ist er zu verwerfen und die Verfahrenskosten dem Antragsteller gemäß §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25 Abs. 1 BBhV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf 386,10 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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In Anwendung der für das Klagebegehren einschlägigen Vorschriften in § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV in Verbindung mit den in der Anlage 3 Nrn. 11 und 12 hierzu enthaltenen Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass die dem Kläger im Jahr 2008 entstandenen Aufwendungen für eine ihm verordnete Bifokalbrille nicht beihilfefähig seien, die entsprechend begründete Ablehnung durch die Beklagte mithin rechtmäßig erfolgt sei.

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Was dem der Kläger mit der rechtzeitig angebrachten Begründung seines Zulassungsantrags entgegenhält, führt nicht auf die von ihm in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind (nur) dann begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach und Rechtslage beantworten lässt. An Zweifeln dieser Art fehlt es hier.

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Der Kläger macht zwar im Ansatz zutreffend geltend, die vom Verwaltungsgericht bei Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften zugrunde gelegte Eindeutigkeit des Wortlauts der Bestimmungen sei nicht gegeben. Namentlich seien Kinder nicht in der Überschrift zu Nr. 11 der Anlage 3 angesprochen. Dies sei für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erst bei Nr. 11.1 der Anlage 3 der Fall. Mit Ausnahme der Nrn. 11.5 und 11.3.1 lit. c (aa) könnten alle übrigen Regelungen der Nr. 11 genauso für Erwachsene gelten. Aus der Sonderregelung in Nr. 12 der Anlage 3 ergebe sich lediglich, dass in den dort aufgeführten Fällen eine uneingeschränkte, altersunabhängige Übernahme der Kosten für Sehhilfen erfolge. Dementsprechend führe die Systematik der Normkontexte darauf, dass Nr. 12 der Anlage 3 sämtliche Fälle schwerer Augenerkrankungen aufliste, für die grundsätzlich unbeschränkte Beihilfefähigkeit bestehe. Nr. 11 der Anlage 3 behandele demgegenüber unterschiedliche Einzelregelungen für die Frage der Übernahme der Kosten von Sehhilfen.

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Die damit dem Grunde nach nachvollziehbar aufgeworfenen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen sind nicht von einem solchen Gewicht, welches es rechtfertigen könnte, die Berufung zuzulassen. Jene Zweifel lassen sich nämlich im Sinne einer einfach zu begründenden Bestätigung der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ausräumen. Hierzu bedarf es lediglich des Hinweises, dass die unterschiedlichen Regelungen in Nr. 11.1 der Anlage 3 einerseits, in Nr. 12 der Anlage 3 andererseits überhaupt keinen Sinn ergäben, wenn die Regelungen in den Nrn. 11.1 ff. ohne weitere Einschränkungen auch für Erwachsene (über 18 Jahre alte Personen) gelten würden. Denn wie der Kläger richtig gesehen hat, enthält die Nr. 12 eine Beschränkung auf unter 18jährige Personen nicht, werden diese also auch von Nr. 12 erfasst. Würden auch Erwachsene von den Regelungen der Nrn. 11 ff. ohne Einschränkungen erfasst, wäre deren Erwähnung als "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die unter folgenden Erkrankungen leiden" in Nr. 12 der Anlage 3 ohne jeden Sinn. Die damit geregelten restriktiven Grundvoraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der "Sehhilfen nach Nr. 11" würden vielmehr leerlaufen. Die systematische Voranstellung der Regelungen in Nr. 11.1, nach welcher Sehhilfen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig sind, verdeutlicht vor diesem Hintergrund den Umstand, dass die früher geltenden Regelungen gerade diese Unterscheidung zwischen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und einer altersunabhängigen Beihilfefähigkeit für besonders schwerwiegende Arten von Sehschwächen/oder Blindheit nicht enthielten. Die mit dieser neuen Regelung verbundene Restriktion für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen wurde erstmals mit der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften – Rundschreiben des BMI vom 18. Dezember 2003 – D I 5 – 213 100 – 1/14 – GMBl. 2004, 227 eingeführt, welche am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Die der hieraus ohne weiteres erschließbaren Zweckrichtung der Neuregelungen nicht sauber folgende kontextuale Verortung der Vorschriften stellt indes ihren jedenfalls im Ergebnis eindeutigen Inhalt nach alledem nicht in Frage. Die vom Kläger zu Recht hervorgehobene Schwäche des Regelungswerkes hat der Normgeber im Übrigen inzwischen mit der Regelung in der Anlage 5 Nr. 4 und 4.1 zu dem am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen § 25 Abs. 1 BBhV (BGBl. I, 326) beseitigt, indem dort unter Nr. 4.1 Satz 1 Spiegelstriche 1 und 2 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe beihilfefähig sind

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bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn …

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn …
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Die vom Kläger weiter geltend gemachte, als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erachtete Frage "der Auslegung der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV" bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie betrifft ausgelaufenes Recht und ist auf der Grundlage der oben vorgenommenen, am Regelungszweck der Vorschriften ausgerichteten systematischen Betrachtung ohne weiteres als im Ergebnis klar zu betrachten. Die für ein abweichendes Auslegungsergebnis angeführten Argumente des Klägers überzeugen am Ende nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).