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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3303/25.A·12.01.2026

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil im Asylverfahren. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht erfüllt. Bloße ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und pauschale Hinweise auf Gehörsverletzungen genügen nicht. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen den Anforderungen des § 78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt ein den Darlegungsanforderungen entsprechendes, substantiiertes Zulassungsvorbringen voraus; fehlt dieses, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

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Die bloße Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs.3 AsylG.

3

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann als Zulassungsgrund relevant, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

4

Gerichte können verwaltungsbehördliche Feststellungen gemäß § 77 Abs.3 AsylG dem Entscheidungsgrund zugrunde legen; gegen deren Übernahme sind spezifische, substantielle Einwendungen erforderlich.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen gemäß § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1566/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der anwaltlich vertretene Kläger benennt bereits keinen Zulassungsgrund. Er macht mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.

Soweit der Hinweis, die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr sei in dem angegriffenen Urteil ohne Berücksichtigung geblieben, so zu verstehen sein sollte, dass der Kläger hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung. Das Gericht hat sich durch die Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2025 gemäß § 77 Abs. 3 AsylG die dortigen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (S. 5 ff.) zu eigen gemacht. Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Gefahr einer Inhaftierung ist das Gericht im Übrigen davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist (UA, S. 3 f.).

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).