Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Asylurteil. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt und kein zulässiger Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG benannt wird. Eine behauptete Gehörsverletzung und Hinweise auf die wirtschaftliche Lage wurden nicht substantiiert dargelegt; die Bezugnahme des Gerichts auf den BAMF-Bescheid ist zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt.
Die bloße Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO verlangt die substantielle Darlegung, welche entscheidungserheblichen Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein sollen.
Das Verwaltungsgericht kann sich nach § 77 Abs. 3 AsylG die Feststellungen des BAMF-Bescheids zu eigen machen; dies entbindet die Klägerpartei nicht von der Darlegungspflicht für entgegenstehende, glaubhaft gemachte Tatsachen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1565/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Die anwaltlich vertretene Klägerin benennt bereits keinen Zulassungsgrund. Sie macht mit ihrem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Soweit der Hinweis, die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr sei in dem angegriffenen Urteil ohne Berücksichtigung geblieben, so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin hiermit eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung. Das Gericht hat sich durch die Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2025 gemäß § 77 Abs. 3 AsylG die dortigen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (S. 6 ff.) zu eigen gemacht. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Gefahr einer Inhaftierung ist das Gericht im Übrigen davon ausgegangen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist (UA, S. 3 f.).
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).