Zulassung der Berufung in Asylverfahren abgelehnt – Gehörsrüge unzureichend
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren wurde abgelehnt. Das OVG stellt klar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG bilden. Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn sich deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat; bloße Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Gehörsrüge und ernstliche Zweifel nicht als Zulassungsgründe anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründen nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) i.S. von §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Parteivorbringen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
Aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs kann nicht ohne Weiteres auf Nichtbeachtung des Parteivorbringens geschlossen werden; das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Vortrag der Parteien in der Sache zu folgen.
Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich nicht zu den in §138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern; eine Ausnahme besteht nur bei offenkundiger objektiver Willkür, die substantiiert darzulegen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2486/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen, handelt es sich von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels – der nach seinem Zulassungsvorbringen einzig in Betracht kommenden Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO – zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung zu mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Gegebenheiten vor Ort in Mali falsch ermittelt und diese sowie sein Vorbringen unzuteffend gewürdigt. Hätte das Gericht seinen Vortrag richtig und umfassend gewürdigt, wäre es zu der Überzeugung gekommen, dass ihm in Mali Gefahr drohe und eine Flucht für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, Schutz zu erlangen. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, ließen sowohl die humanitären Verhältnisse in Mali als auch die politische Situation eine Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens bei einer Rückkehr befürchten.
Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Er legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht einmal im Ansatz dar, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht umfassend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen haben könnte. Der Kläger wendet sich vielmehr der Sache nach allein gegen die rechtliche Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dies zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff.
Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.
Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).