Abweisung von Prozesskostenhilfe und Verwerfung des Zulassungsantrags in Asylsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung mit Berufung auf grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 AsylG. Das OVG lehnt die PKH als unbegründet ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Zulassungsantrag wird als unzulässig verworfen, weil die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und keine konkreten Erkenntnismittel vorgetragen sind. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG erfordert eine fallbezogene Darlegung der Gründe, die die Zulassungsfrage für das Obergericht ohne zusätzliche Ermittlungen entscheidbar macht (§ 78 Abs. 4 S. 4 AsylG).
Eine Grundsatzrüge, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruht, muss konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel nennen, die eine abweichende Würdigung der erstinstanzlichen Feststellungen wahrscheinlich erscheinen lassen; bloße einzelfallbezogene Behauptungen genügen nicht.
Das Oberverwaltungsgericht ist im Zulassungsverfahren nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen oder neue Erkenntnisse zu beschaffen, um zugunsten des Antragstellers vorgetragene Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1526/25.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus B. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen - allein geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig.
Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194.
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
„ob Personen, die sich, nachdem sie zunächst als Drogenkurier tätig gewesen sind, geweigert haben, diese Tätigkeit weiter auszuüben, im Falle ihrer Rückkehr mit Folter und Misshandlung, einhergehend mit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben zu rechnen haben“,
genügt insoweit - trotz ihrer über den Einzelfall des Klägers hinausweisenden Formulierung - ersichtlich nicht. Der Kläger hat die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Fragestellung nicht durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen substantiiert. Er benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt er Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort v. a. S. 3 ff.) - unzureichend wären. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einzelfallbezogenen Behauptungen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Im Übrigen ist die Frage, deren grundsätzliche Bedeutung der Kläger behauptet, nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsbedürftig. Dieses hat in der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 83) ausgeführt, dass es jedenfalls an der Kausalität zwischen etwaigen Verfolgungshandlungen und der Ausreise nach eigenem Vortrag des Klägers fehle, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).