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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3260/25.A·16.03.2026

Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht/EMRKVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob alleinstehende Frauen in Angola ihre Existenz selbstständig sichern können. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt sind. Zulassungsanträge müssen konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen sowie triftige Anhaltspunkte hierfür enthalten. Pauschale Vorträge und der zitierte Länderreport genügen nicht, um entgegenstehende Bewertungen wahrscheinlich zu machen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 AsylG abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag konkret eine noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage benennt und dessen Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darlegt.

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Eine auf Tatsachen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel (z. B. begründete Informationen, Auskünfte, gegensätzliche Rechtsprechung), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass die gegenteilige Tatsachenbewertung zutreffend sein könnte; es obliegt dem Rechtsmittelführer, diese vorzulegen.

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Bei der Prüfung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist maßgeblich, ob der Ausländer nach Rückkehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Rückkehrhilfen, über einen absehbaren Zeitraum seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen kann; nicht erforderlich ist die dauerhafte Sicherung des Existenzminimums.

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Systemische oder gruppenbezogene Defizite im Herkunftsstaat berühren Art. 3 EMRK nur, wenn sie eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreichen, etwa wenn Behördengleichgültigkeit zu einem Zustand extremer materieller Not und Verelendung führt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

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Ein Zulassungsantrag ist nicht ausreichend, wenn er primär die Einzelfallwürdigung angreift oder auf allgemeine, einzelfallungebundene Behauptungen gestützt ist, ohne substantiierte Erkenntnismittel vorzulegen, die eine Revision der Tatsachen- oder Rechtsbewertung wahrscheinlich machen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 53 Abs. 4 AuslG§ 77 Abs. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1500/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Be­antwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

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2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage

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„Können zurückkehrende alleinstehende Frauen in Angola ihre Existenz selbstständig sichern?“

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die Zulassung der Berufung nicht.

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Soweit damit die Anforderungen an die Existenzsicherung in Bezug genommen sind, ist die von der Klägerin genannte Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (dazu a)). Darüber hinaus ist die die Frage der Existenzsicherung in Angola - ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - auch nicht klärungsfähig (dazu b)). Schließlich sind dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte oder Erkenntnismittel zu entnehmen, wonach die Frage - im Interesse der Klägerin - zu verneinen wäre (dazu c)).

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a) Die allgemeinen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot, insbesondere ein solches nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Bekannt­machung der Neufassung in BGBl. 2010 II S. 1198; im Folgenden: EMRK), sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

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Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In der Judikatur des Bundesverwaltungs­gerichts ist grundsätzlich geklärt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG unter anderem die Abschiebung eines Ausländers in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK verbietet, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

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Vgl. zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B 199.03 -, juris, Rn. 5; ferner Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000, 1302 (1303).

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Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.

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Dabei fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 27 m. w. N.; stellvertretend zu der dort zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs siehe EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 89 ff.

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b) Darüber hinaus ist die Frage der Existenzsicherung keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose im Sinne der im Zulassungsverfahren formulierten abstrakten Fragestellung zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individua­lisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, ob die Asylbewerberin eine alleinstehende Frau ist. Neben Fragen der vom Familienstand losgelösten Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.

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c) Die Klägerin hat schließlich die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden Fragestellungen durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen auch nicht substantiiert. Sie benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt sie hinreichend aussagekräftige Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid - unzureichend oder fehlerhaft wären.

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Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zitierten Länderreports 67 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend die allgemeine Situation und Menschenrechtslage in Angola (Stand 02/2024; online abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFile&v=7). Auch wenn Frauen hiernach (a. a. O., S. 24) oft nicht die gleichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben und häufig weniger Lohn für die gleiche Arbeit erlangen, ist damit nicht dargetan, dass eine Sicherung des Existenzminimums nicht möglich wäre. Gleiches gilt für das bestehende Gewohnheitsrecht vor allem in ländlichen Gebieten, welches Frauen das Recht verwehrt, Eigentum zu erben. Immerhin heißt es in dem Bericht - wie auch das Zulassungsvorbringen wiedergibt - an gleicher Stelle weiter, dass Frauen in Angola landesweit trotzdem die Hauptlast der informellen Subsistenzwirtschaft trügen.

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Die weiteren Ausführungen im Zulassungsverfahren erschöpfen sich entweder in der Wiedergabe von - die Möglichkeit der Existenz­sicherung von Frauen nicht aufgreifenden - Erkenntnismitteln oder Argumentations­strängen auf Grundlage bloßer Behauptungen, die jegliche Belege oder Anhaltspunkte vermissen lassen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch alleinstehende Frauen - was das Verwaltungsgericht explizit festgestellt hat (UA, S. 3 f.) - jedenfalls auf staatliche, nichtstaatliche sowie kirchliche Strukturen zurückgreifen können, die eine menschenwürdige Existenz für hilfsbedürftige Rückkehrer über einen absehbaren Zeitraum ermöglichen und bei dem Neustart unterstützen. ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um etwaige weitere, für die Klägerin günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens und ihrer Rückkehr­situation durch das Verwaltungs­gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).