Zulassungsantrag zur Berufung wegen Voranerkennung Beihilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit eines Bewegungstrainers. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag nach §124a VwGO abgewiesen, weil kein zulassungsrelevanter Grund innerhalb der Begründungsfrist substantiiert dargelegt wurde. Entscheidungsprägend war das amtsärztliche Gutachten, das günstige, individuell geeignete Alternativen mit vergleichbarem Therapieerfolg plausibel darlegte; der Kläger lieferte keinen ärztlichen Nachweis, dass ausgerechnet das teurere Gerät erforderlich sei.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegten Zulassungsgrundes nach §124 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §124a Abs.4 S.4 und Abs.5 S.2 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und vorliegt.
Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) setzt voraus, dass mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und das Ergebnis nicht ohne vertiefte Sach- und Rechtsprüfung geklärt werden kann.
Die Zulassungsbegründung muss den gesetzlichen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benennen; sie ist zugunsten des Antragstellers dahin auszulegen, ob sie hinreichend zum Ausdruck bringt, dass das erstinstanzliche Urteil für unrichtig und überprüfungsbedürftig gehalten wird.
Bei der Prüfung der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit ist eine Versagung zulässig, wenn plausibel dargelegt wird, dass kostengünstigere und individuell geeignete Alternativen den angestrebten Therapiezweck in vergleichbarer Weise erreichen.
Behauptungen, ein Leistungsberechtigter könne aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein kostengünstigeres Alternativgerät nicht nutzen, bedürfen substantiierten Vortrags und ärztlicher Nachweise; eine frühere erfolgreiche Einweisung in ein vergleichbares Gerät widerlegt eine unbewiesene Unbedienbarkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5049/16
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Unschädlich ist allerdings, dass die Zulassungsbegründung keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe ausdrücklich benennt. Sie ist nämlich zugunsten des Klägers dahin zu verstehen, dass mit ihr (jedenfalls) der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird. Mit seiner Begründung, die angefochtene Entscheidung halte aus den unter 2.a) bis 2. c) der Zulassungsbegründung angeführten Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, hat der Kläger nämlich hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig und deswegen für in zweiter Instanz überprüfungsbedürftig hält. Weitere Zulassungsgründe hat er hingegen nicht – auch nicht sinngemäߠ– angeführt.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Dem Kläger stehe der behauptete Anspruch auf Voranerkennung der Anschaffungskosten eines Bewegungstherapiegerätes "MOTOmed viva 2 light" in Höhe von 2.745,76 Euro als beihilfefähig nicht zu. Zwar sei ein Bewegungstherapiegerät hier unstreitig medizinisch notwendig. Der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 und 10 BVO NRW (im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung richtig: § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 8 und 9 BVO NRW in der damaligen Fassung) erforderlichen Voranerkennung stehe aber entgegen, dass zur Erfüllung des Therapiezwecks, die Beinmuskulatur durch Training aufzubauen, andere Hilfsmittel kostengünstiger erhältlich und für den Kläger individuell geeignet seien. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Januar 2016 sei plausibel dargelegt, dass elektrisch betriebene Bewegungstrainer mit einstellbarem Widerstand, Trainingscomputer und Messung von Geschwindigkeit, Distanz, Zeit und Kalorienverbrauch bereits zum Preis von 100,00 bis 150,00 Euro erhältlich seien. Dem stehe auch nicht die Stellungnahme der Stationsärztin S. -L. vom 7. März 2016 entgegen, nach der das in Rede stehende Modell rezeptiert worden sei, weil der Kläger mit diesem bereits durch die in der Klinik erfolgte Einweisung vertraut und die sichere Handhabung Voraussetzung der selbständigen Nutzung sei. Eine sichere Handhabung könne nämlich auch bei einem dem Kläger noch nicht vertrauten Gerät erreicht werden, und zwar durch eine entsprechende Einweisung. Substanzlos und nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Klägers, er sei aufgrund seiner Demenzerkrankung nicht in der Lage, sich mit der Bedienung eines für ihn neuen Geräts vertraut zu machen. Hiergegen spreche bereits, dass der Kläger trotz schon damals bestehender Demenzerkrankung erfolgreich in die Nutzung des 2015 in der Rehaklinik verwendeten Vorgängergeräts ("MOTOmed Viva 1") eingewiesen worden sei. Gegen die Plausibilität des Einwands spreche auch, dass der Kläger bei Erhalt des begehrten Geräts ohnehin in dessen Benutzung eingewiesen werden müsse, da er seit der Entlassung aus der Rehaklinik am 7. Oktober 2015 keinen Bewegungstrainer genutzt habe und da das Vorgängergerät anders zu bedienen gewesen sei als nun das Nachfolgegerät.
Gegen diese tragenden Erwägungen wendet der Kläger das Folgende ein: Die vom Amtsarzt benannten Bewegungstrainer seien bloße Sportgeräte für Gesunde und mit dem begehrten therapeutischen fremdkraftbetriebenen Beintrainer nicht annähernd vergleichbar, der im Hilfsmittelverzeichnis (Nr. 32.06.01.0011) aufgeführt und gemessen an den dort sonst gelisteten Geräten sogar besonders günstig sei (Preisspanne 2.800,00 bis 4.800,00 Euro). Sie verfügten weder "über die Voraussetzungen von 60 Umdrehungen die Minute" noch über den erforderlichen – erhebliche Verletzungen verhindernde – Schutzmechanismus (Spasmenerkennung mit Gegensteuerung). Auch aufgrund der Bedienbarkeit seien die in Rede stehenden Sportgeräte für den Kläger nicht geeignet. Eine Einweisung in Sportgeräte werde zudem gewöhnlich nicht angeboten und löse, wenn sie doch verfügbar sei, zusätzliche Kosten aus. Der Hersteller des begehrten Geräts biete hingegen eine kostenfreie Einweisung an; insofern greife der Vortrag zur Demenzerkrankung durchaus.
Das greift nicht durch. Der Amtsarzt hat mit seinen Stellungnahmen vom 5. Januar 2016 und vom 5. April 2016 in Kenntnis aller vorgelegten ärztlichen Berichte und Bescheinigungen zum Beschwerdebild des Klägers und des danach für erforderlich gehaltenen Muskelaufbautrainings ausgeführt, dass es zu dem in der Klinik eingesetzten Gerät für den häuslichen Bereich deutlich kostengünstigere Alternativen gebe, mit denen ein vergleichbarer Behandlungserfolg erzielt werden könne. Als Beispiel für solche Geräte hat er elektrische Bewegungstrainer für Beine und Arme der Firmen Bischoff und Bischoff ("MobiFit") und Russka angeführt.
Dieser amtsärztlichen Einschätzung, auf die das angefochtene Urteil sich maßgeblich stützt, steht zunächst nicht das Zulassungsvorbringen entgegen, die angeführten preisgünstigen Geräte seien "Sportgeräte" für Gesunde. Den der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. April 2016 beigefügten Unterlagen (Beiakte Heft 1, Blatt 42 bis 51) zu den zu vergleichenden elektrischen Bewegungstrainern ("MobiFit"; Gerät Russka; "MOTOmed Viva 2") lässt sich nämlich ohne weiteres entnehmen, dass alle drei Geräte (u. a.) darauf abzielen, bei vorhandener Gehschwäche bzw. zu geringer Eigenkraft die Muskelbildung anzuregen, also dem im Falle des Klägers angestrebten Therapiezweck zu dienen. Sie erweisen sich damit jedenfalls für den hier verfolgten Zweck allesamt als Therapiegeräte für zu therapierende Patienten und nicht etwa als "Sportgeräte" für Gesunde.
Die weitere (sinngemäße) Behauptung des Klägers, er benötige zur Sicherstellung des Therapieerfolgs und zu seiner eigenen Sicherheit bei der Anwendung des Bewegungstrainers ein Gerät mit der Ausstattung des Bewegungstrainers "MOTOmed Viva 2 light", steht der amtsärztlichen Stellungnahme schon deswegen nicht entgegen, weil sie durch nichts belegt ist. Insbesondere hat der Kläger keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er zwingend auf das teurere Gerät angewiesen ist. Unabhängig davon ist auch sonst nicht erkennbar, dass die von dem Kläger insoweit allein angeführten beiden Ausstattungsmerkmale die Wahl des Geräts "MOTOmed Viva 2 light" erforderlich machen könnten. Das gilt zunächst für die bei diesem Gerät mögliche Regulierung der Geschwindigkeit bis 60 U/min. Den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen zu den beiden preisgünstigen Bewegungstrainern lässt sich nämlich entnehmen, dass auch diese Geräte eine individuelle Regelung der Geschwindigkeit bis 60 U/min ("Mobifit") bzw. eine stufenlose Geschwindigkeitseinstellung bis 65 U/min (Gerät der Firma Russka) bieten. Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es im Falle des Klägers einer Spasmenerkennung mit Gegensteuerung bedürfen sollte. Die vorliegenden ärztlichen Äußerungen enthalten hierzu ebenso wenig eine Aussage wie das sonstige Vorbringen des Klägers. Abgesehen davon bieten beide preisgünstigen Geräte eine Abschaltung per Fernbedienung und kann jedenfalls bei dem Bewegungstrainer "Mobifit" auch die Drehrichtung per Fernbedienung verändert werden.
Mit Blick auf das Vorstehende ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger für den hier verfolgten Therapiezweck gerade auf einen im Heilmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung verzeichneten fremdkraftbetrieben Beintrainer angewiesen sein sollte.
Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen des Zulassungsvorbringens zugelassen werden, der Antragsteller werde ein preisgünstiges Gerät mangels angebotener, aber wegen seiner Erkrankung erforderlicher (kostenfreier) Einweisung nicht bedienen können. Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt durch Krankheit gehindert ist, sich anhand einer Einweisung in das Gerät oder durch Lektüre der Gebrauchsanweisung mit der Bedienung eines Bewegungstrainers vertraut zu machen. Zweifel hieran ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die lediglich einen Verdacht auf eine vaskuläre Demenz (Bescheinigung der Stationsärztin S. -L. vom 7. März 2016) bzw. die Diagnose einer beginnenden, am ehesten vaskulären Demenz (Arztbrief von Prof. Dr. F. vom 9. September 2015) belegen. Gegen eine solche Hinderung spricht aber jedenfalls der schon vom Verwaltungsgericht hervorgehobene und von der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass der Kläger 2015 die – eher komplizierte – Bedienung des Gerätes "MOTOmed Viva 1" erlernen konnte. Dass es ihm danach unmöglich sein könnte, durch Studium einer Gebrauchsanweisung und ggf. familiäre Hilfe – der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder – sich mit der Bedienung eines preisgünstigeren Bewegungstrainers vertraut zu machen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die preisgünstigen Geräte lediglich einzuschalten sind und danach mit einer Fernbedienung gesteuert werden, die deutlich weniger komplex ist als die handelsüblicher Fernsehgeräte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 und 52 Abs. 1 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung der begehrten vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der geplanten Aufwendungen bestimmt sich dabei nach der Höhe der Beihilfe, die dem Kläger im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags bei gegebener Voranerkennung zustünde. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass ein Betrag von 70 v. H. (Beihilfebemessungssatz des Klägers) des seinerzeitigen Marktpreises des in Rede stehenden Bewegungstrainers noch in die festgesetzte Wertstufe fiel.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.