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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3210/03·06.10.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil. Das OVG verneint die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO (ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) mangels substantiierten Vorbringens. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender, nicht substantiiert dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn aufgrund des Vorbringens zu erwarten ist, dass die Berufung in einem Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Ergebnis erfolgreich wäre.

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Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt eine substantiiert dargetane Darlegung der einzelnen Zulassungsgründe voraus; bloße Vermutungen oder nicht näher erläuterte Spekulationen genügen nicht.

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Ein geltend gemachter Verfahrensmangel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist nur erheblich, wenn dargetan wird, dass der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde oder dass ein Verlust des Rügerechts nach §173 VwGO i.V.m. §§295,531 ZPO nicht eingetreten ist.

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Bei öffentlich-rechtlicher Zusammenarbeit nach §23 GkG ist zwischen einer mandatierenden Vereinbarung, die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Träger unberührt lässt, und einer delegierenden Vereinbarung, die Zuständigkeiten überträgt, zu unterscheiden; diese Unterscheidung ist für die Bestimmung des richtigen Beklagten entscheidungserheblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 15 Abs. 2 BVO NRW§ 23 Abs. 1 1. Halbsatz GkG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5581/02

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf eine Wertstufe bis 300,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) nicht durchgreifen.

3

1. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch habe sich gegen den früheren Dienstherrn des Klägers, nämlich die Beigeladene, zu richten, gegen den er, der Kläger, seine Klage nach seinen ausdrücklichen Erklärungen, die er insbesondere auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung wiederholt habe, nicht gerichtet wissen wolle.

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Diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Antragsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Er führt eingangs seiner Antragsbegründung sogar ausdrücklich an, dass sich die Klage tatsächlich gegen den falschen Beklagten richten mag. Jedenfalls hätte ein Urteil nicht ergehen dürfen, weil dem beklagten Landrat die Klage nicht zugestellt und dieser auch weder zur mündlichen Verhandlung geladen noch zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert worden sei.

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Weshalb sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit seinem klageabweisenden Ausspruch ergeben sollten, wird nicht erkennbar. Die Ausführungen des Klägers, der beklagte Landrat hätte bei einer Stellungnahme möglicherweise vorgetragen, dass ihm die Beihilfeangelegenheiten der Beigeladenen wirksam übertragen worden seien und der Rat der Beigeladenen die Entscheidungen über den Widerspruch durch eine allgemeine – veröffentlichte – Anordnung auf diesen übertragen hätte, bieten hierfür keinen Anhalt.

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Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist von der Annahme getragen, dass der Beklagte und die Beigeladene über die Festsetzung von Beihilfen auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 BVO NRW (nur) eine sog. mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. § 23 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) getroffen haben, die die Rechte und Pflichten der Beigeladenen als Trägerin der Aufgaben – hier der Festsetzung von Beihilfen und Überprüfung der Festsetzungen im Widerspruchsverfahren – unberührt lässt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 GkG) und keine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. nach § 23 Abs. 1 1. Halbsatz GkG, bei der der abgebende  Beteiligte der Vereinbarung die Zuständigkeit für die Aufgabenerfüllung – also hier die Festsetzung von Beihilfen bzw. die Überprüfung der Festsetzung im Widerspruchsverfahren – auf Dauer des Bestehens  der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verliert.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts stützt sich auf die entsprechende Erklärung der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren, dass mit dem Beklagten keine (delegierende) Vereinbarung über den Wechsel der Zuständigkeit für die Erfüllung der streitigen Aufgaben getroffen worden sei. Dem entspricht auch das vorprozessuale Verhalten des Beklagten. Dieser hat zu keiner Zeit eine eigene Zuständigkeit behauptet und ist auch dem Kläger gegenüber immer nur als Vertreter der Beigeladenen aufgetreten. In den angefochtenen Bescheiden ist als erlassende Behörde jeweils der Bürgermeister der Beigeladenen ausgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids ist zudem der Ausgangsbescheid als der "Beihilfebescheid des Bürgermeisters der Stadt N.      am S.    " genannt. Im Vordruck des Empfangsbekenntnisses über die Aushändigung des Widerspruchsbescheides ist das zu übergebende Schriftstück ausdrücklich als "Widerspruchsbescheid von der Stadt N.       am S.    " bezeichnet. Die handschriftliche Ersetzung dieser Bezeichnung durch "Beihilfestelle für die Stadt N.       am S.     der Kreisverwaltung N1.       " ist ersichtlich durch den Kläger erfolgt.

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Bei diesem Sachverhalt entbehren die nicht weiter substantiierten Überlegungen des Klägers dazu, dass der beklagte Landrat möglicherweise vorgetragen haben könnte, dass ihm die Beihilfeangelegenheiten der Beigeladenen wirksam (als eigene) übertragen worden seien und der Rat der Beigeladenen Entscheidungen über Widersprüche durch eine allgemeine – veröffentliche – Anordnung auf ihn, den beklagten Landrat, übertragen habe, jeder Grundlage.

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2. Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend aufgezeigt. Seine Ausführungen lassen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die den Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahren als zumindest offen erscheinen ließen, erkennen.

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3. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es bereits an der Benennung einer für klärungsbedürftig gehaltenen konkreten Frage.

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4. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt.

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Der Kläger macht hier in erster Linie die fehlende Zustellung der Klage an den Beklagten und dessen fehlende Ladung zur mündlichen Verhandlung geltend.

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Hier gilt es zunächst festzuhalten, dass das Urteil nicht etwa ins Leere ging, weil es an einem wirksamen rechtshängigen Klageantrag gefehlt hätte. Denn nach § 90 VwGO wird ein Verfahren bereits mit Klageerhebung rechtshängig, auf das sich eine die Instanz abschließende Entscheidung beziehen kann. Im Grunde geht es um die Fragen der Beteiligtenstellung des Beklagten und namentlich der Gewährung entsprechenden rechtlichen Gehörs zu Gunsten des Beklagten. Unter diesem Aspekt kann der Kläger allerdings regelmäßig keine Rechte zu seinen Gunsten herleiten.

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Im Übrigen muss im Hinblick auf einen möglichen Verlust des Rügerechts nach  § 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 531 ZPO auch stets substantiiert dargetan werden, dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist oder dass und warum auf die Befolgung des behaupteten Fehlers nicht wirksam verzichtet werden kann (§ 295 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls hieran fehlt es vorliegend.

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Hier war dem Kläger bekannt, dass die Klageschrift ursprünglich an den Beklagten zugestellt worden war, dass aber im Anschluss eine weitere Zustellung an die Beigeladene erfolgte, weil diese vom Gericht als richtige Klagegegnerin angesehen und die Klage des Klägers entsprechend ausgelegt wurde. Zugleich war dem Kläger in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass – da das Verwaltungsgericht weiterhin zunächst die Beigeladene im Rubrum als Beklagte führte – auch nur diese zur mündlichen Verhandlung geladen war. Gleichwohl hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Änderung des Rubrums und in der Sache ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten verfolgt, ohne zugleich zuvor eine weitergehende Stellungnahme durch den Beklagten einzufordern.

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Auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht lässt das Antragsvorbringen keine relevanten Verfahrensfehler erkennen. Aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. erschließt sich zugleich, dass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung bestand, den Sachverhalt durch eine ausdrückliche Stellungnahme des Beklagten über die zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen getroffene Vereinbarung über die Festsetzung von Beihilfen und deren Überprüfung im Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären.

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Schließlich fehlt es auch im Hinblick auf die weiter ins Auge gefassten Verfahrensfehler an einer hinreichenden Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Hierzu reicht die  –  nicht weiter erläuterte  –  Spekulation, dass der Beklagte bei einer ausdrücklichen Stellungnahme möglicherweise einen Sachverhalt unterbreitet hätte, der die Entscheidung zugelassen hätte, dass die Beigeladene entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung auf den Beklagten mehr übertragen hätte als die bloße Durchführung der Festsetzung von Beihilfen und Überprüfung der Beihilfebescheide im Widerspruchsverfahren, nicht aus. Sie entbehrt bei gegebener Sachlage  –  wie ausgeführt  –  jeder Grundlage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.