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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3198/25.A·27.04.2026

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AbschiebungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 AsylG ab, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde und auf die Erkrankung eines minderjährigen Familienmitglieds keine entscheidungserheblichen individuellen Umstände für die Kläger vorgetragen sind. Inhaltliche Rügen gegen die Sachwürdigung sind kein Zulassungsgrund. Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §159 Satz 1 VwGO; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.3 AsylG als unzulässig/verworfen abgelehnt; inhaltliche Rügen nicht zulassungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung im Asylklageverfahren nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt wird.

2

Reine Angriffe auf die inhaltliche Würdigung des Vorbringens durch das Verwaltungsgericht begründen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils genügen nicht.

3

Die Schutzbedürftigkeit oder Erkrankung eines in einem Parallelverfahren beteiligten Minderjährigen ist für die Zulassung der Berufung nur dann relevant, wenn konkrete, individuell auf die Antragsteller bezogene Umstände vorgetragen werden, die das Vorliegen (zielstaatsbezogener) Abschiebungsverbote begründen.

4

Innerstaatliche Vollstreckungshindernisse sind im Rückkehr-/Abschiebungsverfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit unmittelbaren Zwangs zu berücksichtigen; im Zulassungsverfahren ist jedoch ein vorhandenes Aufenthaltsrecht oder konkretes Vollstreckungshindernis darzulegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Soweit die Kläger sinngemäß die Frage aufwerfen, ob eine Abschiebung der gesamten Familie, bestehend aus den Klägern im vorliegenden Verfahren und der minderjährigen Klägerin im Parallelverfahren 1 A 3195/25.A, wegen der geltend gemachten Schutzbedürftigkeit der Letztgenannten nicht zu verantworten ist, legen sie nicht dar, dass diese Frage für die Annahme der geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bezogen auf die Kläger entscheidungserheblich ist. Mit dem Einwand der Erkrankung der minderjährigen Klägerin im Verfahren 1 A 3195/25.A greifen sie - ohne hierfür relevantes individuelles Vorbringen - allein die inhaltliche Richtigkeit der dortigen Entscheidung an, die für das Vorliegen (zielstaats­bezogener) Abschiebungsverbote der hiesigen Kläger nicht von Bedeutung ist.

Die im unionsrechtskonformen Sinne im Einzelfall gebotene Berücksichtigung etwaiger innerstaatlicher Vollstreckungshindernisse wäre zwar richtigerweise bereits im Rahmen des Rückkehr-/ Abschiebungs­verfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Doch fehlt es vorliegend an einem Aufenthaltsrecht oder Vollstreckungshindernis bezogen auf das minder­jährige Kind, auf das sich die Kläger im vorliegenden Verfahren berufen könnten. Auch das Zulassungs­verfahren 1 A 3195/25.A hat keine Aussicht auf Er­folg; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Ungeachtet der fehlenden Zuordnung zu einem Zulassungsgrund sind schließlich die von den Klägern behaupteten Fehler bei der inhaltlichen Würdigung ihres eigenen Vorbringens mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht rügefähig. Die Kläger wenden sich mit diesem Zulassungs­vorbringen der Sache nach offenkundig allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Zulassungs­grund im Sinne der im Asylklageverfahren vor­rangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).