Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung: fehlende grundsätzliche Bedeutung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Asylklage und rügt die Bewertung seiner Glaubhaftigkeit durch das Verwaltungsgericht. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine konkrete noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt ist, die grundsätzliche Bedeutung hätte. Zudem wäre die behauptete Fehleinschätzung für den Erfolg der Klage nicht entscheidungserheblich. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist.
Die Begründung des Zulassungsantrags muss konkret aufzeigen, inwiefern die streitgegenständliche Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; pauschale Rügen gegen die inhaltliche Würdigung des Tatbestands genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellen keinen eigenen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn die behauptete Verfahrens- oder Bewertungsrüge für den Erfolg der Klage nicht entscheidungserheblich ist, etwa weil das Verwaltungsgericht rechtlich unabhängig vom bestrittenen Vortrag tragend ausgeführt hat, die Klage würde auch bei Zugrundelegung dieses Vortrags scheitern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 329/20.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen als unglaubhaft bewertet, weil er in der mündlichen Verhandlung andere Tatsachen als bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben habe. Dabei habe das Gericht verkannt, dass es nachvollziehbar sei, dass sich die Angaben des Betroffenen ändern könnten, wenn ihm nach anwaltlicher Beratung bewusst sei, welche Tatsachen und Details von Bedeutung seien. Deshalb dürfe das Gericht aber nicht die Glaubhaftigkeit infrage stellen.
Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. In der Sache wendet sich der Kläger allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Unabhängig davon wäre – ausgehend vom maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts – die vom Kläger bemängelte Bewertung seines Vortrags als unglaubhaft auch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich selbständig tragend ausgeführt, dass die Klage auch dann ohne Erfolg bliebe, wenn als wahr unterstellt würde, dass der Kläger tatsächlich aufgrund illegaler Waffengeschäfte seines Vaters und des ehemaligen Chefs seines Vaters das Land verlassen hätte (Urteilsabdruck, S. 6 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).