Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung nach Antragsrücknahme (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren auf Zulassung der Berufung ein und bestimmte, dass der Kläger die Verfahrenskosten trägt; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Rücknahme des Antrags eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar; Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, sofern keine anderen Verfahrensanträge bestehen.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die in der VwGO geregelten Verfahrensvorschriften (z. B. §§ 87a, 125, 126, 155 VwGO) sind in entsprechender Anwendung auf Asylverfahren heranzuziehen, soweit das AsylG keine abweichenden Regelungen trifft.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme sind unanfechtbar (§ 80 AsylG) und führen dazu, dass das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 15 K 2506/25.A
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Rubrum
1 A 3027/25.A
15 K 2506/25.A Minden
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Angola);
hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 9. Dezember 2025
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock,
nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2025 mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 zurückgenommen hat, in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG
beschlossen:
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)
Dr. Eilenbrock