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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 30/24.A·13.02.2026

Zulassung der Berufung (§78 AsylG) verworfen: Darlegungspflicht gegenüber dem Verwaltungsgericht

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG, bezeichnete aber innerhalb der Monatsfrist nicht die in §78 Abs.3 AsylG geforderten Zulassungsgründe. Eine erst später beim Oberverwaltungsgericht eingereichte Begründung kann die formelle Pflicht gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht ersetzen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten, das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht fristgerecht gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §78 Abs.4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen; der Antrag muss die Darlegung der in §78 Abs.3 AsylG genannten Zulassungsgründe enthalten.

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Die Darlegung der Zulassungsgründe kann in mehreren Schriftsätzen erfolgen, muss jedoch fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden; eine erstmalige Darlegung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht ersetzt dies nicht.

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Die bloße Benennung von Zulassungsgründen ohne substantielle Darlegung genügt den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht.

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Wird die Darlegungspflicht nach §78 Abs.4 AsylG nicht erfüllt, ist der Zulassungsantrag unzulässig zu verwerfen; hierauf folgt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, Gerichtskostenfreiheit nach §83b AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, ­4 K 2686/22.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

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Der Kläger hat zwar innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Antrag entspricht aber nicht der gesetzlichen Form, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Verwaltungsgericht keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat.

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Das Erfordernis einer fristgerechten Darlegung von Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Verwaltungsgericht ergibt sich aus § 78 Abs. 4 AsylG. Nach dessen Regelungen

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ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (Satz 1),

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ist der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2) und

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sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4).

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Aus dem klaren Wortlaut dieser Regelungen und namentlich aus dem Zusammenspiel von § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG folgt, dass neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur bei dem Verwaltungsgericht wirksam vorgelegt werden kann. Zwar sind die Begriffe „beantragen“ bzw. „Antrag“, die in § 78 Abs. 4 AsylG verwendet werden, im rechtlichen Sinn zu verstehen, so dass der Antrag mit seinem zwingenden Inhalt, nämlich der Bezeichnung des angefochtenen Urteils (§ 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG) sowie der Darlegung des Zulassungsgrundes bzw. der Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), während der Antrags- und Antragsbegründungsfrist auch in mehreren Schriftsätzen niedergelegt und bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden kann. Eine Auslegung des § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG des Inhalts, dass die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch dann gewahrt ist, wenn eine nachgereichte erstmalige Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe allein dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt wird, widerspräche aber dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach der Antrag, der (ggf. in mehreren Schriftsätzen) bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist, die geltend gemachten Zulassungsgründe enthalten muss.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 5 ZB 19.33539 -, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2017 - 13 A 2517/17.A -, juris, Rn. 1 bis 4, und wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juni 2024 - VGH A 3 S 850/24 -, BA S. 3, n. v.; aus der Literatur vgl. etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 12, Bergmann/Keller, in: Berg-mann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 34, Berlit, in: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, AsylG § 78 Rn. 530 (Stand der Einzelkommentierung: 1. April 2016), und Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 235 f., 242 und 244; a. A., aber angesichts des Vorstehenden nicht überzeugend Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 23. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, AsylG § 78 Rn. 44, und in der Tendenz wohl auch das obiter dictum in dem Beschluss des OVG NRW vom 6. Juni 2019 - 9 A 2053/19. A -, juris, Rn. 7 bis 13.

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Diesen Anforderungen genügt der Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers nicht.

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Der Kläger hat innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist von einem Monat, die mit der am 12. Dezember 2023 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu laufen begonnen hat und dementsprechend am Freitag, den 12. Januar 2024, abgelaufen ist, bei dem Verwaltungsgericht lediglich die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG beantragt, aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil keine Gründe i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt. Das ergibt sich aus dem insoweit allein vorgelegten Schriftsatz vom 3. Januar 2024. Mit diesem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens und im Auftrag des Klägers „die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Aktenzeichen 4 K 2686/22.A, zugestellt am 12.12.2023“ beantragt und weiter ausgeführt, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Eine abweichende Bewertung erlaubt auch nicht der diesen Ausführungen unmittelbar folgende dritte und zugleich letzte Satz der Antragsschrift. Mit diesem hat der Kläger nämlich nur zwei Zulassungsgründe benannt, aber nicht mit irgendwelchen Darlegungen versehen. Im Übrigen zählen die von ihm angeführten Zulassungsgründe nicht einmal zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend normierten Zulassungsgründen, sondern sind der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 124 Abs. 2 VwGO entnommen („ernstliche Zweifel an der Richtigkeit“ des angefochtenen Urteils, „tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache).

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Unerheblich ist nach dem vorstehend dargestellten eindeutigen Ergebnis der Auslegung des § 78 Abs. 4 AsylG, dass der Kläger die Gründe, aus denen die Berufung (aus seiner Sicht) zuzulassen ist, gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dargelegt hat, nämlich mit seiner auf den 2. Januar 2024 datierten, an das Oberverwaltungsgericht adressierten Zulassungsbegründungsschrift, die er diesem am 10. Januar 2024 elektronisch übermittelt hat. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass das Verwaltungsgericht dem Senat bereits zuvor die Akten vorgelegt und dieser dem Kläger das Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens mitgeteilt und den Eingang des Antrags bestätigt hatte. Die klaren Vorgaben des Gesetzes sehen nämlich für eine solche Fallkonstellation keine Ausnahme vor.

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Vgl. insoweit etwa Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 5 ZB 19.33539 -, juris, Rn. 4 a. E., OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2017 - 13 A 2517/17.A -, juris, Rn. 2, und Berlit, in: Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, AsylG § 78 Rn. 530 (Stand der Einzelkommentierung: 1. April 2016).

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Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 8. Januar 2026, die seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2026 elektronisch übermittelt worden ist, auf die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags, die dafür streitenden Gründe sowie auf § 60 VwGO hingewiesen und um Mitteilung bis zum 11. Februar 2026 gebeten, ob der Zulassungsantrag zurückgenommen wird. Diese Verfügung ist bis heute unbeantwortet geblieben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).