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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3006/25.A·20.11.2025

Verworfen: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte einen als „Widerspruch“ bezeichneten Antrag, den der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung wertet. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Frist des §78 Abs.4 AsylG versäumt und der Antrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst zulässigen Bevollmächtigten gestellt wurde. Hinweise in Belehrung und Eingangsbestätigung verhinderten dies nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil ist rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einmonatige Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist einzuhalten; ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag ist unzulässig.

2

Kommt die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten zu, beginnt die Frist mit dem Zugang bei diesem (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nur durch einen Rechtsanwalt oder nach den genannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten zu stellen; ein fehlendes Vertretungserfordernis führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden im Asylverfahren nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

Den von der Klägerin erhobenen „Widerspruch“ versteht der Senat zugunsten der Klägerin als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.

Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 17. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 17. November 2025 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin sowohl in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Eingangsbestätigung des Senats vom 4. November 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).