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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2987/02·01.08.2002

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Zulage im Beamtenrecht abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über die Gewährung einer Zulage wird abgelehnt. Die Antragsschrift legt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) dar. Das OVG folgt der restriktiven Auslegung des Begriffs „bei Justizvollzugseinrichtungen“. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung werden angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im beamtenrechtlichen Zulageverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berufung in einem Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg haben würde.

2

Der Ausdruck „bei Justizvollzugseinrichtungen" erfordert eine Tätigkeit in einem gegen die Außenwelt abgeschirmten Bereich ("hinter Mauern und Gittern"); eine lediglich mittelbar dem Strafvollzug dienende Tätigkeit genügt nicht.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur anzunehmen, wenn ein Klärungsbedarf besteht, der über bereits durch das Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidungen hinausreicht.

4

In beamtenrechtlichen Streitigkeiten über einen Teilstatus bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag (26-facher Monatsbetrag) der Differenz zwischen dem vorhandenen und dem erstrebten Teilstatus.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6320/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 2.483,78 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist abzulehnen, da die Antragsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht hervortreten lässt.

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1. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es zur Erfüllung der sich aus der Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkmals "bei Justizvollzugseinrichtungen" nicht aus, wenn die Tätigkeit des Beamten in einer Justizvollzugseinrichtung lediglich mittelbar dem Strafvollzug dient. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 1.97 - und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2001 - 10 AZR 178/01 - festgestellt haben - eine Tätigkeit in einem Bereich erforderlich, der gegen die Außenwelt abgeschirmt ist ("hinter Mauern und Gittern"). Anders als das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 - 2 K 318/00 -, auf das der Kläger sich im Wesentlichen stützt, angenommen hat, spricht gerade die gesetzessystematische Auslegung der Norm für die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht vertretene Meinung. Insbesondere die Gleichstellung mit Beamten in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen spricht dafür, dass mit Beamten "bei Justizvollzugseinrichtungen" nur solche gemeint sein können, die in vergleichbarer Weise verwendet werden.

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2. Hinsichtlich der Grundsatzrüge hat der Kläger einen Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auslegung des Begriffs "bei Justizvollzugseinrichtungen" ist durch das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor genannten Entscheidung geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. Insbesondere wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach den unter 1. gemachten Ausführungen nicht durch den Verweis auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier mit der Frage der Gewährung einer Zulage in Rede steht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstands entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags (26-fachen Monatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, 188 = Schütz/Maiwald, ES/F II 3 Nr. 9.

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Daraus ergibt sich - ausgehend davon, dass die Höhe der im Streit stehenden Zulage zum Zeitpunkt der Klageerhebung 186,84 DM und zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die Zulassung der Berufung 95,53 EUR betrug - für das erstinstanzliche Verfahren ein Wert von 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM = 26 x 186,84 DM) und für das Zulassungsverfahren ein Wert von 2.483,78 EUR (= 26 x 95,53 EUR).

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Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.