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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2978/07·24.03.2009

Antrag auf Zulassung der Berufung: Kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Beurlaubung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und machte einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach § 19 AUV geltend, weil er zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen Dienstort im Ausland gehabt haben soll. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt die Zulassung ab. Begründet wird dies damit, dass § 19 AUV nur bei Aufgaben aus dem Wehrdienstverhältnis greift und nicht für beurlaubte Soldaten in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; eine entgegenstehende Verwaltungspraxis begründet keinen Vertrauensschutz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt es nicht, bloße Meinungsverschiedenheiten darzulegen; vielmehr müssen schlüssige Gegenargumente vorgebracht werden, die zumindest einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen und eine weitergehende Prüfung erforderlich machen.

2

§ 19 AUV ist nicht anwendbar auf Beamte oder Soldaten, die bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft beurlaubt sind; die Vorschrift setzt voraus, dass der Soldat im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses Aufgaben wahrnimmt, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegen.

3

„Dienstort“ im Sinne der umzugskostenrechtlichen Vorschrift ist nur der Ort, an dem der Beamte/Soldat aufgrund einer dienstherrlichen, dem Dienstverhältnis entstammenden Maßnahme tätig wird; die bloße Ausübung gleichartiger Tätigkeit bei einer privaten Organisation begründet den Dienstortbegriff nicht.

4

Eine Verwaltungspraxis, die der verbindlichen gesetzlichen Regelung widerspricht oder sich im relevanten Zeitpunkt geändert hat, begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz und kann keine Ansprüche auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 AUV§ 19 AUV§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG§ 1 BUKG§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AUV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 7595/05

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Das für diese Prüfung allein maßgebliche Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht.

4

Der Kläger kritisiert zunächst, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Zusage der Umzugskostenvergütung unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) herzuleiten. Er, der Kläger, sei im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ein "Berechtiger mit Dienstort im Ausland" (nämlich bei der Niederlassung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in N.          /Niederlande) im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Der Begriff "Dienstort" sei aus Sicht des Soldaten jener Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübe. Bei der Beurlaubung des Soldaten zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland gelte das insbesondere, wenn sich die Tätigkeit - wie bei ihm - vor und nach der Beurlaubung nicht unterscheide.

5

Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass § 19 AUV auf Beamte und Soldaten, die zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (wie der DFS GmbH) beurlaubt worden sind, von vornherein nicht anwendbar ist. Dies spiegelt sich im Begriff "Dienstort" nur ansatzweise wider und ergibt sich vor allem aus dem Zusammenhang der Vorschrift, die insgesamt voraussetzt - wie es das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 6) zutreffend formuliert hat -, dass der Soldat "im Wehrdienstverhältnis" verwendet wird. Dies lässt der Zweck der reisekosten- bzw. umzugskostenrechtlichen Vorschriften ohne weiteres erkennen. Denn erstattet werden sollen stets nur "dienstliche veranlasste" Kosten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Was Umzugskosten anlangt, muss der Umzug seine Ursache in Maßnahmen haben, die dem Dienstherrn zurechenbar sind. Dementsprechend knüpft § 19 Abs. 1 Satz 1 AUV mit dem Begriff des "Berechtigten" an § 1 BUKG an (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AUV), wo in Absatz 1 Satz 1 die "Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen" geregelt wird. In den §§ 3 und 4 BUKG liegt der Grund für den Umzug stets im Verantwortungsbereich des Dienstherrn und ist Folge von Entscheidungen, die im Beamten/Soldatenverhältnis wurzeln oder es betreffen (wie Versetzung, Einstellung, Weisung, Verlegung der Beschäftigungsbehörde, Abordnung, Kommandierung). Dieser Zusammenhang mit dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn ist unterbrochen, wenn ein Beamter/Soldat - wie der Kläger - unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, um eine Tätigkeit bei einer privatrechtlichen Organisation aufzunehmen, mag die Beurlaubung auch (wie hier zur Gewährleistung der zivil-militärischen Zusammenarbeit bei der Flugsicherung) im dienstlichen Interesse erfolgt sein. Für die Regelung der Folgen der Beurlaubung ist für deren Dauer die privatrechtliche Organisation (hier die DFS GmbH) verantwortlich, nicht aber der Dienstherr. Das gilt auch für die Kosten, die aus Anlass der Beendigung der im arbeitsrechtlichen Verhältnis wahrgenommenen Tätigkeit resultieren. Im Ergebnis ist es daher nicht zweifelhaft, dass "Dienstort" im Sinne des § 19 Abs. 1 AUV nur ein solcher Ort ist, an dem der Beamte/Soldat aufgrund einer seinem Dienstverhältnis entstammenden Maßnahme des Dienstherrn Aufgaben wahrnimmt. In N.          hat sich der Kläger jedoch aufgrund einer während der Beurlaubung getroffenen Entscheidung der DFS GmbH aufgehalten. Wegen der auf Verantwortungsbereiche abstellenden umzugskostenrechtlichen Regelung in § 19 AUV kommt es auf die Art der Tätigkeit oder gar auf die Sicht des Beamten/Soldaten nicht an.

6

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die anderen Soldaten in vergleichbarer Lage (angeblich) erteilten Zusagen der Umzugskostenvergütung stützen. Abgesehen davon, dass der Vortrag weithin spekulativ bleibt und den Soldaten wohl keine Zusicherung im Rechtssinne, sondern allenfalls eine Auskunft erteilt worden ist, könnten die Vorgänge günstige Wirkungen für den Kläger nur über eine Verwaltungspraxis entfalten. Eine solche Verwaltungspraxis widerspräche jedoch der Rechtslage und könnte demgemäß keine taugliche Grundlage für einen Vertrauensschutz oder Ansprüche auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeben. Aber selbst dann, wenn das Gesetz in früheren Jahre Spielraum dafür gelassen hätte, Umzugskostenvergütung in vergleichbaren Fällen zuzusagen und Kollegen des Klägers solche Zusagen erhalten hätten, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung hatte sich die Verwaltungspraxis im Sinne der oben beschriebenen Rechtslage geändert.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.