Abgelehnter Zulassungsantrag zur Berufung über Übergangsgebührnisse nach SVG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen über 21 Monate hinaus. Das OVG hält die Normauslegung des Verwaltungsgerichts für zutreffend und verneint einen wirksamen Zusicherungsanspruch; zudem fehle eine zuständige Zusagestelle. Die Zulassung wurde abgelehnt, Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Übergangsgebührnisse wurde abgewiesen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Bewilligung von Übergangsgebührnissen richtet sich nach §§ 11 Abs. 2, 102 SVG; eine Bewilligung für Zeiträume von mehr als 21 Monaten kommt danach nicht in Betracht, sofern die genannten Vorschriften dies ausschließen.
Eine verwaltungsrechtliche Zusicherung nach § 38 VwVfG setzt voraus, dass die zusagende Stelle für die begehrte Rechtswirkung sachlich zuständig ist; fehlt diese Zuständigkeit, ist die Zusicherung rechtsunwirksam.
Eine etwaige Wirksamkeit einer Zusicherung kann durch landes- oder bundesrechtliche Inhaltsvorschriften (hier § 1a Abs. 2 SVG) ausgeschlossen sein und ist dann unbeachtlich.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wird nur erteilt, wenn der Zulassungsgrund innerhalb der Frist fallbezogen und konkret unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz dargelegt ist; die Darlegung muss die Rüge in einem Umfang ermöglichen, der eine Entscheidung des Obergerichts ohne weitere Ermittlungen gestattet.
Aus einer bloßen Beratung oder Auskunft einer dienstlichen Beratungsstelle kann nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen abgeleitet werden; Vertrauen auf eine Auskunft begründet keine Rechtsmacht der beratenden Stelle.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3346/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.681,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen längeren als den mit Bescheid vom 16. Dezember 2018 gewährten Zeitraum von 21 Monaten. Die Beklagte habe zutreffend § 11 Abs. 2 SVG in der Fassung vom 13. Mai 2015 i. V. m. § 102 SVG in der Fassung vom 15. März 2012 als einschlägige Rechtsgrundlage angesehen. Hiernach sei eine Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten nicht möglich.
Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht aus Gründen einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG. Es könne offen bleiben, ob die aktenkundige Beratungsdokumentation des Karrierecenters der Bundeswehr vom 9. November 2016 überhaupt als eine Zusicherung zu verstehen sei. Eine etwaige Zusicherung sei jedenfalls gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 SVG unwirksam und daher unbeachtlich.
Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.
II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
1. Soweit der Kläger einleitend auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies ersichtlich nicht den vorstehenden Anforderungen an die Darlegungeines Zulassungsgrundes.
2. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7 f., vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen).
Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Der Kläger beruft sich darauf, ihm sei in dem Protokoll über die Berufswahlberatung am 9. November 2016 eine weitergehende Bewilligung der Übergangsgebührnisse gemäß § 38 VwVfG wirksam zugesichert worden. Die Regelung des § 1a Abs. 2 SVG sei verfassungswidrig. Sie widerspreche dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hierzu gehöre auch, dass der Bürger auf erteilte Zusicherungen vertrauen könne. Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil sie ihn gegenüber den Adressaten anderer fehlerhafter behördlicher Zusicherungen benachteilige, die aus einer fehlerhaften Zusicherung Ansprüche herleiten könnten, ohne dass eine dem § 1a Abs. 2 SVG vergleichbare Regelung bestehe.
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil es auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 2 Satz 1 SVG nicht ankommt. Das Protokoll über die Berufswahlberatung des Klägers am 9. November 2016 enthält bereits keine rechtswirksame Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Ungeachtet dessen, ob dem Protokoll überhaupt eine Zusage über die Zahlung von Übergangsgebührnissen (für eine bestimmte Anzahl an Monaten) zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem hier tätig gewordenen Berufsförderungsdienst schon nicht um die für die Festsetzung von Übergangsgebührnissen zuständige Behörde. Dies ist nach §§ 46 Abs. 1 Satz 3, 87 Abs. 1 Satz 2 SVG i. V. m. Ziffer II. Abs. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (BVA), das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie die Service-Center der Zollverwaltung vom 2. November 2012 das Bundesverwaltungsamt. Hierauf hat das Karrierecenter der Bundeswehr in seiner von dem Kläger angeforderten Stellungnahme vom 28. August 2019 bereits hingewiesen. Auch der Kläger hat im Nachgang zu diesem Schreiben noch zutreffend angeführt, dass Aufgabe des Karrierecenters (bzw. des Berufsförderungsdienstes) u. a. die Beratung von aus dem Dienst ausscheidenden Soldaten in wirtschaftlicher Hinsicht sei. Aus dieser beratenden Funktion kann eine Zuständigkeit für die Festsetzung von Übergangsgebührnissen ersichtlich nicht hergeleitet werden. Auch ein etwaiges Vertrauen auf die Richtigkeit des Beratungsergebnisses kann eine solche Zuständigkeit des Berufsförderungsdienstes nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).