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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 296/00.A·25.01.2000

Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG wegen Begründungsmangel abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsgrund als nicht ausreichend dargelegt, da es an einer verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage und an substanzhaltigen Gutachten fehlt. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur gegeben, wenn eine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfrage konkret bezeichnet und erläutert wird.

2

Die bloße Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung und die pauschale Infragestellung erstinstanzlicher Würdigungen begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.

3

Gutachten oder Stellungnahmen, die im wesentlichen auf Selbstauskünften Dritter oder auf nicht substantiierten Behauptungen beruhen, begründen keine ausreichende Substanz für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags kann der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zum Ersatz der Kosten verurteilt werden; Gerichtskosten sind nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht zu erheben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11a K 1409/94.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

2

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) ist den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend nicht dargelegt.

3

Insbesondere die auf Seite 2 der Antragsschrift enthaltenen - eingerückten - Ausführungen dazu, woraus sich hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, enthalten zunächst lediglich eine zutreffende Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einschlägigen Maßstab für die Verfolgungsprognose, von der abzuweichen weder die Antragsschrift noch sonstige Überlegungen Anlass bieten. Sie enthalten sodann ferner noch eine zusammenfassende Einleitung der dann folgenden Überlegungen des Klägers, aus denen heraus er nach Art einer Berufung die sorgfältigen und zutreffenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zu den Stellungnahmen Dr. Weyrauch vom 6. Oktober 1999 und Kremb vom 2. November 1999 in Frage zu stellen sucht.

4

Abgesehen davon, dass auf diese Weise ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht iSd § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG zureichend dargelegt ist, weil es an der Bezeichnung und Erläuterung einer verallgemeinerungsfähigen, klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt, enthalten die Stellungnahmen Dr. Weyrauch und Kremb auch für sich keine Substanz, die eine Überprüfung der ständigen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung des Senats für Fälle der vorliegenden Art in einem Berufungsverfahren nahelegen könnte. Das Gutachten Dr. Weyrauch zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 1999 beruht in den einschlägigen Passagen auf Selbstauskünften betroffener Exilorganisationen. Es geht deswegen seinem qualitativen Gehalt nach nicht über die Wiedergabe von Gerüchten hinaus.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 1 A 1403/97.A -.

6

Der Frage, ob der Gutachter wegen seiner Eigenschaft als bei der Beklagten Beschäftigter kraft Gesetzes als Gutachter ausgeschlossen ist, braucht nach allem nicht weiter nachgegangen zu werden.

7

Die Stellungnahme des Gutachters L. vom 2. November 1999 enthält neben intensiver Ausbreitung journalistischer Phantasie - das von dem Gutachter selbst so genannte typische Szenario betreffend - nichts für den hier interessierenden Personenkreis substanziell Verwertbares; den Kläger des vorliegenden Verfahrens als Mitglied der Dissidentenszene zu bewerten, für die der Gutachter sich nach eigenem Bekunden besser als jeder andere Berichterstatter informiert fühlt, ist nach Berufs- und Bildungsstand des Klägers, wie er zutreffend auch vom Verwaltungsgericht bewertet worden ist, durch nichts veranlasst. Die von dem Gutachter angeführten Einzelfälle erfassen u. a. einen Musikwissenschaftler, einen Raketenexperten, einen Geschichtswissenschaftler und einen Dichter sowie zwei angebliche Mitläufer der Dissidentenszene, denen der Versuch der Gründung einer illegalen Gewerkschaft vorgeworfen worden ist. Rückschlüsse auf die den Kläger als einem typischen Wirtschaftsflüchtling beachtlich wahrscheinlich erwartende Behandlung im Heimatland sind daraus nicht zu ziehen. Die demgegenüber undifferenzierte Schlussfolgerung des Gutachters auf der vorletzten Seite seiner Stellungnahme ist danach mit Blick auf seine vorhergehenden Versuche einer Substanziierung des Verfolgungsschicksals auch einfacher Mitläufer nicht gedeckt, soweit er meint, bei dem Personenkreis, der von den chinesischen Behörden verdächtigt werde, mit ausländischen Exilgruppen sympathisiert zu haben, müsse von einem erheblichen Grad von Gefährdung ausgegangen werden.

8

Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.