Zulassung der Berufung wegen rückwirkender Besoldungsnachzahlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf höhere Besoldung. Streitpunkt ist, ob er seinen Anspruch nach der BVerfG-Entscheidung zeitnah geltend gemacht hat, sodass rückwirkende Nachzahlungen zu leisten wären. Das OVG verneint dies und betont, dass frühere Widersprüche für spätere Zeiträume nicht ausreichen, wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgelehnt; Kosten- und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; diese sind durch schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen darzulegen.
Die Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss fallbezogen und konkret die entscheidungstragenden Annahmen angreifen, damit das Obergericht über die Zulassung allein auf Grundlage der Begründung entscheiden kann.
Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, begründet dies grundsätzlich die Verpflichtung zu rückwirkender Neuregelung; im Besoldungsrecht ist Rückwirkung jedoch auf Fälle beschränkt, deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden war.
Ein früherer Widerspruch oder ein ehemals geführtes Verfahren begründet für nachfolgende Zeiträume keinen Anspruch auf rückwirkende Behebung, wenn kein fortwirkender Wille zur Durchsetzung des Anspruchs erkennbar ist.
Ausnahmeregelungen vom Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung aus Billigkeitsgründen oder aufgrund von Krankheit setzen eine substantiiert dargelegte und belegte Härte voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5893/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.988,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit ab Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –. Er habe diesen Anspruch nicht „zeitnah“ geltend gemacht. „Zeitnah“ bedeute, dass der erhöhte Alimentationsbedarf noch im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werde. Der Kläger habe erst mit seinem Antrag vom 1. Februar 2019 Einwendungen gegen die Höhe seiner Besoldung geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sei damit über seinen Anspruch „noch nicht abschließend entschieden“, so dass auch erst ab dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes bestanden habe.
II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7 f., vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen).
Gemessen hieran legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dar.
1. Der Kläger dringt mit dem erstmals in der Zulassungsbegründung erfolgten Verweis nicht durch, er habe unter dem 30. Juni 2003 Widerspruch gegen den Bescheid der K. S. vom 25. Juni 2003 erhoben, mit dem sein Antrag auf Fortzahlung der vollen Bezüge trotz begrenzter Dienstfähigkeit abgelehnt wurde. Dass das Verwaltungsgericht den Widerspruch des Klägers vom 30. Juni 2003 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wegen eines falschen bzw. in wesentlichen Punkten unvollständigen Sachverhalts. Der Widerspruch löst keinen Anspruch auf rückwirkende Behebung des in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 – festgestellten Verfassungsverstoßes aus.
Stellt das Bundesverfassungsgericht – wie hier – die Unvereinbarkeit einer Normoder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch hinsichtlich der Richter und Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 182 f., und vom 28. November 2018– 2 BvL 3/15 –, juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.
a) Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der in dem Widerspruch vom 30. Juni 2003 und der nachfolgenden Klageerhebung erkennbare Wille des Klägers fortwirkt, sich gegen die Höhe seiner Besoldung zu wehren. Es reicht insoweit nicht aus, dass er zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig gemacht hat.
Der Widerspruch vom 30. Juni 2003 bezog sich lediglich auf den Zeitraum der ersten begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers vom 18. November 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Insoweit liegt eine abschließende Entscheidung im vorgenannten Sinne vor, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf für diesen Zeitraum mit Urteil vom 31. März 2006 – 13 K 7646/03 – bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass die Besoldung des Klägers verfassungswidrig zu niedrig angesetzt war. Der Einwand des Klägers, die damals erfolgte „Bescheidung seines Widerspruchs vom 30. Juni 2003 ohne anschließendes Gerichtsverfahren“ sei „unschädlich“, weil ein Verfahren nicht mehr schweben müsse, um eine Nachzahlung erfolgreich einfordern zu können, geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und ist auch in seiner rechtlichen Bewertung unzutreffend. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Nachgang zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf trotz der ihm gewährten Nachzahlungen nicht mehr gegen die (reduzierte) Höhe seiner Besoldung vorgegangen ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass er sich weiter gegen die Höhe seiner Besoldung wehren wollte.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Fürsorgepflicht seines Dienstherrn sind vor diesem Hintergrund unverständlich.
b) Entgegen dem Vorbringen des Klägers war es ihm auch angesichts seiner (nicht näher spezifizierten) Erkrankung und Schwerbehinderung zumutbar, sich nach seiner neuerlichen begrenzten Dienstfähigkeit ab dem Jahr 2008 gegen die erneute Reduzierung seiner Besoldung zu wehren. Dafür spricht schon, dass er sich in dem Zeitraum seiner ersten begrenzten Dienstfähigkeit bereits erfolgreich hiergegen gewehrt hat. Im Übrigen hat er sich in den Jahren 2003 bis 2010 auch um die Gewährung eines Familienzuschlags bemühen können. Angesichts des die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung während seiner ersten begrenzten Dienstfähigkeit feststellenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2006 wäre es ihm zudem ohne weiteres möglich gewesen, unter bloßer Bezugnahme auf diese Entscheidung einen Widerspruch gegen die Reduzierung seiner Besoldung infolge begrenzter Dienstfähigkeit (und eine gegebenenfalls erforderlich werdende Klage) zu begründen. Die Einschätzung des Klägers, dass ein Rechtsstreit wenig erfolgversprechend gewesen wäre, ist vor dem Hintergrund des bereits – erfolgreich – durchgeführten Klageverfahrens nicht nachvollziehbar und bei der Frage der Zumutbarkeit auch irrelevant.
In Anbetracht dessen ist auch für eine Ausnahme von dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kein Raum. Ein Härtefall ist nach dem Vorstehenden nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Soweit der Kläger einwendet, das angegriffene Urteil setze sich nicht mit dem konkreten Lebenssachverhalt auseinander, eine Subsumtion der Besonderheiten seines Falles unter die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung sei nicht zu erkennen, dringt er nicht durch. Die aus seiner Sicht vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Besonderheiten benennt der Kläger schon nicht. Sollte er insoweit auf seine gesundheitliche Situation anspielen, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, wonach diese ihn nicht daran hinderte, sich mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen die Höhe seiner Besoldung zu wehren. Warum es nicht sachgerecht sein sollte, ihn auch in der Zeit der neuerlichen begrenzten Dienstfähigkeit ab dem Jahr 2008 darauf zu verweisen, seine Einwände gegen die Höhe seiner Besoldung in einem Widerspruchs- oder sogar Klageverfahren geltend zu machen, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Berechnung des geltend gemachten Differenzbetrags in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2020, wobei jedoch ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 und nicht wie angegeben bis zum 5. Februar 2019 streitgegenständlich und mithin hier zugrunde zu legen ist. Von einer Reduzierung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts sieht der Senat ab, da hiermit mangels Gebührensprungs keine Reduzierung der Kosten des Verfahrens verbunden wäre.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).