Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt (§ 78 Abs. 3 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die nach § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe im Asylverfahren durch § 78 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen sind und die vom Kläger benannten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels zulassungsrelevanter Gründe und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Asylklageverfahren finden die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO wegen der vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG keine Anwendung.
Eine Rechtssache hat im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts von Bedeutung ist.
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist die konkrete Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Frage sowie deren über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung darzulegen; bloße Berufung auf die inhaltliche Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen genügt nicht.
Bei Grundsatzrügen, die tatsächliche Verhältnisse betreffen, muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte anführen, aus denen ersichtlich ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen unterschiedlich zu würdigen sind; es ist nicht Aufgabe des Revisionssenats, neue Erkenntnisse zu ermitteln.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2816/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Kläger kann seinen Antrag von vornherein nicht mit Erfolg auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen
„1. Führen oppositionelle Aktivitäten ehemaliger UNITA-Mitglieder und deren Nachkommen in Angola trotz formaler politischer Amnestie weiterhin zu asylerheblicher Verfolgung und unter welchen Voraussetzungen?
2. Inwieweit sind ehemalige UNITA-Mitglieder mit einer medizinischen Vorgeschichte bei Rückkehr in der Lage, ihr und das Existenzminimum ihrer Familie sicherzustellen?“
nicht die Zulassung der Berufung. Beide Fragen sind bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu seinen politischen Betätigungen – wie dieser selbst im Zulassungsverfahren betont – für unglaubhaft erachtet hat (vgl. hierzu UA, Seite 7 f.).
In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber, wie bereits dargelegt wurde, kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)