Zulassung der Berufung: Dienstunfallmeldung (PTBS) und Ausschlussfrist nach § 45 BeamtVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall (PTBS). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt und begründet wurden. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG beginnt mit dem Unfallereignis und lief hier ab, bevor eine wirksame Meldung beim Dienstvorgesetzten einging. § 45 Abs. 2 BeamtVG half nicht, da der Kläger innerhalb der Frist jedenfalls mit der Möglichkeit einer unfallbedingten Gesundheitsfolge rechnen konnte; eine gesicherte Diagnose ist dafür nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Dienstunfallanerkennung wurde mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt eine fristgerechte, fallbezogene und am angefochtenen Urteil ausgerichtete Darlegung eines Zulassungsgrundes voraus, die eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung feststeht.
Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beginnt mit dem Unfallereignis zu laufen, unabhängig davon, ob der Beamte den Zusammenhang zwischen Körperschaden und Unfall erkannt hat oder hätte erkennen können.
Eine Dienstunfallmeldung i. S. d. § 45 Abs. 1 BeamtVG erfordert den Zugang bei dem zuständigen Dienstvorgesetzten; die bloße Aufgabe im Postausgang ersetzt den fristgerechten Zugang nicht.
§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG greift nach Fristablauf nur ein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass mit der Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge nicht gerechnet werden konnte; eine gesicherte Diagnose oder positive Kenntnis der Erkrankung ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3809/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 22. Januar 2025 die begehrte Zulassung wegen der (sinngemäß) allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15. März 2015 als Dienstunfall habe. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion M. vom 17. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 sei rechtmäßig. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG bei seinem Dienstherrn gemeldet. Meldepflichtig sei jedes im Dienst eintretende Unfallereignis, das auch nur möglicherweise einen Körperschaden verursache. Das Ereignis vom 15. März 2015 sei daher spätestens bis März 2017 zu melden gewesen. Dass die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erst im September 2017 ärztlich diagnostiziert wurde, ändere daran nichts. Nach eigenem Vortrag sei dem Kläger bereits am Tag des Ereignisses bewusst gewesen, dass ein dienstbezogener Gesundheitsschaden möglich sei. Seine Dienstunfallmeldung vom 27. Dezember 2016 sei jedoch erst - überschrieben als „2. Antrag“ - am 14. August 2017 bei der zuständigen Dienststelle eingegangen. Ein früherer Zugang lasse sich nicht feststellen. Die bloße Aufgabe im Postausgang ersetze keine wirksame Meldung beim Dienstvorgesetzten. Die Nichteinhaltung der Meldefrist sei auch nicht ausnahmsweise unschädlich. § 45 Abs. 1 BeamtVG enthalte eine materielle Ausschlussfrist, deren Anwendung nicht im Ermessen des Dienstherrn stehe. Auch § 45 Abs. 2 BeamtVG greife nicht zugunsten des Klägers, da dieser nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren bereits 2015 die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens bemerkt habe. Den Verdacht des Körperschadens einer PTBS habe er bereits unter dem 27. Dezember 2016 in seiner Dienstunfallmeldung aufgeführt. Auf eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung komme es seit der Gesetzesänderung 2001 nicht mehr an.
2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
a) Dies gilt vor allem, soweit sich der Kläger (sinngemäß) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 15 f.) wendet, eine sichere Erkenntnis von der Erkrankung sei nach der Neufassung von § 45 Abs. 2 BeamtVG im Jahr 2001 nicht mehr erforderlich. Seiner Auffassung nach müsse der Beamte auch unter der aktuellen Gesetzeslage zumindest erahnen können, dass ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Daran fehle es vorliegend, weil er zum Zeitpunkt des Ereignisses am 15. März 2015 nichts von einer PTBS habe wissen können und eine diesbezügliche Feststellung nicht möglich gewesen sei. Die Erkrankung habe sich erst schleichend im Laufe der Zeit entwickelt.
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der - hier anwendbaren - Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) eindeutig nicht eingehalten hat, was er im Zulassungsverfahren auch nicht in Zweifel zieht. Für die Unfallfürsorge ist dabei das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, juris, Rn. 6, und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die zweijährige Meldefrist beginnt dabei mit dem Unfallereignis unabhängig davon zu laufen, ob der Beamte den Zusammenhang zwischen Körperschaden und Unfall erkannt hat oder hätte erkennen können. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche bezogen auf das Unfallereignis vom 15. März 2015 endete damit mit Ablauf des 15. März 2017; die Dienstunfallmeldung des Klägers mit dem Datum 27. Dezember 2016 ging jedoch erst am 14. August 2017 (als erneuter Antrag) bei der Bundespolizeidirektion M. als der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle ein; der Verbleib der ursprünglichen Erklärung ließ sich nicht mehr aufklären.
bb) Der Kläger kann etwaige Unfallfürsorgeleistungen auch nicht mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) geltend machen. Hiernach wird Unfallfürsorge nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
Ausgehend von den diesbezüglichen Maßstäben (dazu (1)) hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, er habe mit den Unfallfolgen nicht rechnen können (dazu (2)).
(1) Nach der zitierten Gesetzeslage genügt es, dass der Beamte aus seiner Sicht mit der Möglichkeit einer anspruchsbegründenden Unfallfolge rechnen musste; eine gesicherte ärztliche Diagnose, positive Kenntnis vom Vorliegen oder eine eigene Überzeugung vom Ursachenzusammenhang werden nicht (mehr) verlangt. Insbesondere muss nicht bereits feststehen, ob tatsächlich oder welche Unfallfolgen genau eingetreten sind.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. März 2013 - 2 A 10965/12 -, juris, Rn. 32; siehe auch, allerdings zum gleichlautenden § 51 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG: OVG S.-H., Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 LA 422/18 -, juris, Rn. 6 und 12.
Demnach hat der Betroffene mit dem Vorliegen eines nach §§ 30 ff. BeamtVG relevanten Unfalls zu rechnen, wenn er das schadenstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich ist. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Dabei ist der Bewertungshorizont des Verletzten maßgeblich, der aber auch Bewertungshinweise Dritter, wie etwa des behandelnden Arztes, einbeziehen muss. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall oder als unfallgleiches Geschehen zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. Demgegenüber kann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründenden Unfallfolge nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingt organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führen.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 3 ZB 09.657 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2008 - 3 ZB 08.1824 -, juris, Rn. 9; ferner Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Stand: September 2025, § 45 BeamtVG, Rn. 58; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 45 BeamtVG, Rn. 33; Reich, in: Reich/ Klappert, BeamtVG, 3. Aufl. 2026, § 45 Rn. 7.
Die hier streitentscheidende Formulierung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, die darauf abstellt, ob mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können, geht zurück auf eine Gesetzesänderung in dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3929). Nach der Vorgängerregelung wurde Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass „eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist“. Mit der Änderung des Wortlauts sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/7064, S. 36) die Verpflichtung des Beamten, dem Dienstherrn einen Unfall zu melden, aus dem Unfallfürsorgeansprüche erwachsen könnten, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - (juris) zur vorhergehenden Fassung der Vorschrift konkretisiert werden. Es komme danach darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar seien, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den früheren Gesetzeswortlaut („bemerkbar geworden“) zuvor so ausgelegt, dass eine Unfallfolge in diesem Sinn bemerkbar geworden sei, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen sei oder hätte kommen müssen, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht sei, und sein Zustand Krankheitswert erreicht habe, d. h. die Krankheit sicher diagnostiziert werden könne.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 22/99 -, juris, Rn. 14 f.; zusammenfassend später (zur früheren Gesetzeslage) noch Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris, Rn. 29 m. w. N.
(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er innerhalb der Ausschlussfrist nicht mit der Möglichkeit eines Gesundheitsschadens in Gestalt einer PTBS habe rechnen können oder müssen.
Entgegen seiner Auffassung kommt es zunächst nicht entscheidend darauf an, ob er bereits im (frühestmöglichen) Zeitpunkt des Unfallereignisses am 15. März 2015 die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens erkannt hat oder hätte erkennen können, auch wenn dies nach seinen Äußerungen im Verwaltungsverfahren nahe liegt.
Dass der Kläger innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens in Gestalt einer PTBS erkannt hat oder hätte erkennen können, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Der Kläger hat die Möglichkeit eines solchen Körperschadens in seiner auf den 27. Dezember 2016 datierten Dienstunfallmeldung („Eingetretener Körperschaden: Mögl. PTB“) als auch in der auf denselben Tag datierten Gefährdungsanzeige („Art der Gefährdung/belastendes Ereignis (physisch oder psychisch, genaue Bezeichnung): Mögl. PTB“) selbst ausdrücklich (und trotz des fehlenden „S“ eindeutig) angeführt. Jedenfalls für den Zeitpunkt 27. Dezember 2016 wird das Erkennen (können) auch durch seine weitere Einlassung im Verwaltungsverfahren bestätigt.
Es kommt nach alledem nicht darauf an, dass eine gesicherte Diagnose der PTBS hier erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist im September 2017 erfolgt ist. Soweit der Dipl.-Psych. Q. D. aus G. in der von dem Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahme ausführt, dass eine PTBS weder für den Betroffenen noch für einen Arzt oder Psychotherapeuten am Tag des Ereignisses (sicher) festzustellen sei, ist dies daher unerheblich. Entsprechendes gilt für dessen unter Bezugnahme auf die ICD-10 erfolgte Angabe, dass der Gesundheitsschaden PTBS per definitionem nicht am gleichen Tag oder den Folgetagen eintreten und dementsprechend auch nicht bemerkt oder diagnostiziert werden könne. Dass eine Latenz zwischen belastendem Ereignis und (verzögerter) Reaktion von wenigen Wochen bis Monaten eintreten könne, bestätigt im Gegenteil die oben beschriebene Annahme (zu Lasten des Klägers), dass der Verdacht einer PTBS rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist erkannt werden konnte - wie nach dem Vortrag des Klägers und seiner Dienstunfallmeldung geschehen - oder jedenfalls hätte erkannt werden können. Auf den weiterführenden Umstand, ob die Erinnerung des Klägers, er habe schon am 15. März 2015 eine PTBS bemerkt, wirklich verlässlich und zutreffend ist, kommt es ebenfalls nicht an.
b) Das ergänzende Vorbringen des Klägers, seine (unvollständige) handschriftliche Eintragung binde ihn nicht, weil er „auch zu diesem Zeitpunkt, und zwar am 19. Juli 2018“, nicht habe davon ausgehen könne, dass wirklich eine solche Krankheit vorliege, weil diese sich tatsächlich erst später ausgebildet habe, verhilft dem Zulassungsbegehren ebenfalls offensichtlich nicht zum Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil nicht klar ist, welche handschriftliche Eintragung der Kläger meint. Die Angabe des Datums „19. Juli 2018“ ist nach dem rechtlichen Kontext ersichtlich unzutreffend. Von diesem Datum datiert (nur) das Schreiben der Bundespolizeidirektion M. an den Kläger zur weiteren Aufklärung offener Fragen, das der Kläger mit E-Mail vom 29. August 2018 beantwortet hat. Ob der Kläger den handschriftlichen Zusatz „Deshalb hier 2. Antrag erneut!!“ auf der Unfallmeldung mit dem Datum 27. Dezember 2016 oder, was naheliegt, die dortige („unvollständige“) Angabe „Mögl. PTB“ anspricht, kann offen bleiben. Im Ergebnis kommt es hierauf nicht an, weil Unfallfürsorge - wie dargestellt - nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der hier anwendbaren Fassung nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt wird, wenn mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können und dies glaubhaft gemacht wird. Das ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Eine - vom Kläger geforderte - Karenzzeit, um tatsächlich eine abgesicherte Erkenntnis der Unfallfolgen im Hinblick auf die bestehende Erkrankung zu erlangen, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.