PKH für Berufungszulassung im Asylverfahren mangels erkennbaren Zulassungsgrunds abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren gegen ein asylrechtliches Urteil des VG Minden. Das OVG NRW hielt den PKH-Antrag zwar für zulässig, verneinte aber hinreichende Erfolgsaussicht. Aus der Begründung ergab sich kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel). Insbesondere wurden nur Einzelfallrügen bzw. eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dargetan; aus Art. 6 GG ergab sich im konkreten asylrechtlichen Verfahren kein anderes Ergebnis.
Ausgang: PKH für das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ist nur zu bewilligen, wenn der Erfolg des Zulassungsantrags bei summarischer Prüfung zumindest offen erscheint (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Auch wenn ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller die Zulassungsgründe nicht in der für den Zulassungsantrag erforderlichen Tiefe ausführen muss, muss die Begründung des PKH-Antrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lassen.
In asylrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur bei Vorliegen der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) zuzulassen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils genügen hierfür nicht.
Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufstellt, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichts abweicht; die bloße fehlerhafte Anwendung anerkannter Grundsätze im Einzelfall begründet keine Divergenz.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits in einer aus Sicht des Beteiligten unzureichenden Sachverhalts- oder Rechtswürdigung; erforderlich sind besondere Umstände, die deutlich machen, dass entscheidungserhebliches Kernvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 3791/25.A
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. September 2025 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist zunächst zulässig. Der mit „Berufungsantrag“ überschriebene Schriftsatz der Klägerin vom 1. Oktober 2025 ist angesichts des auf „Zulassung der Berufung“ gerichteten Antrags zu 1. sowie unter Berücksichtigung des Inhalts ihres weiteren Schriftsatzes vom 4. Oktober 2025 („Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Hinweis auf Berufungsantrag“) bei laiengünstiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sie einen – allein zulässigen – Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen nach Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung stellen will. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin kann einen solchen Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht auch selbst stellen. Der Vertretungszwang gilt hier nicht, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO („außer im Prozesskostenhilfeverfahren“).
Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, einen der Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO bzw. § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise zu bezeichnen, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lässt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018– 5 PKH 8.17 D –, juris, Rn. 2, und vom 8. September 2008 – 3 PKH 3.08 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w N.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2024 – 1 A 1944/24 –, juris, Rn. 10f., und vom 29. Juni 2018 – 4 A 1654/18.A –, juris, Rn. 2 f., beide m. w. N.; zu den allgemeinen Grundsätzen siehe auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 232.
Die Berufung ist in asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).
Gemessen hieran erlaubt der fristgerecht erfolgte Vortrag der Klägerin nicht die Feststellung, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht hätte, weil einer dieser Zulassungsgründe im Zeitpunkt des noch zu stellenden Zulassungsantrags vorliegen könnte.
1. Dem Vortrag der Klägerin ist zunächst nicht zu entnehmen, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen wäre.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
Die Klägerin formuliert weder eine klärungsbedürftige Frage mit grundsätzlicher Bedeutung noch lässt sich ihrem Vorbringen eine solche sinngemäß entnehmen. Sie beruft sich auf (bereits feststehende) Grundsätze vor allem aus dem Aufenthaltsrecht und dem Grundgesetz, deren richtige Anwendung auf ihren konkreten Einzelfall sie in Zweifel zieht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung stellen jedoch keinen Zulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG dar.
2. Auch folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die Berufung wegen einer Divergenz des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte zuzulassen wäre.
Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 2156/24.A –, juris, Rn. 3 vom 13. Januar 2025 – 1 A 1466/23.A –, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21.
Gemessen hieran ist eine Divergenz hinsichtlich der von der Klägerin benannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris) nicht dargelegt. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einem dort enthaltenen, in der Antragsbegründung nur abstrakt formulierten Rechtssatz (zum Schutz enger Geschwisterbeziehungen bzw. zur Härtefallprüfung bei fehlendem familiären Rückhalt) durch einen anderen Rechtssatz abgewichen wäre. In der Sache behauptet die Klägerin vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der abstrakten divergenzrelevanten Grundsätze im Einzelfall. Damit kann eine Divergenz nicht erfolgreich dargelegt werden.
Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den in der Antragsbegründung sinngemäß benannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2016 – 18 B 1342/16 –, n. v., mit dem die Beschwerde des damaligen Antragstellers verworfen wurde, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war. Einen divergenzfähigen Rechtssatz betreffend die Berücksichtigung des Kinderschutzes bei der Abschiebung enthält der Beschluss nicht.
3. Schließlich ist auch eine – als einziger Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO in Betracht kommende – Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG selbst bei günstiger Auslegung des klägerischen Vortrags nicht dargetan.
a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das klägerische Vorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf.
Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass das Verwaltungsgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag übergangen oder ihr nicht die Gelegenheit zur Information und Äußerung eingeräumt hätte. Stattdessen macht die Klägerin mit ihren Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite einer Norm oder das Wohl der minderjährigen Schwester nicht hinreichend gewürdigt, der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und damit einen nicht in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund geltend.
Ohne dass es darauf ankommt, führt das Vorbringen der Klägerin aber auch materiell-rechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Einwände zur fehlenden Berücksichtigung des Schutzes der Familie gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG betreffen ausländerrechtliche Fragestellungen und nicht das – hier maßgebliche – asylrechtliche Verfahren. Vorliegend steht nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug sonstiger Familienmitglieder in Streit, sondern allenfalls die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
In diesem Zusammenhang verlangt Art. 6 Abs. 1 GG zwar, dass die entscheidende Behörde familiäre Bindungen des Antragstellers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Prüfung der öffentlichen Belange und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Diesen Bindungen wird dann nicht notwendigerweise der Vorrang vor einwanderungspolitischen Belangen einzuräumen sein, wenn es sich – wie häufig – um eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG sind hingegen weitergehende Schutzwirkungen abzuleiten, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten können, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 22 f., vom 25. Oktober 1995– 2 BvR 901/95 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris, Rn. 39 und ergänzend Rn. 44.
Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, legt die Klägerin weder dar noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Schwester besitzt nach Aktenlage kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern hat lediglich – ebenso wie die Klägerin – Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhoben. In diesem Fall bleibt sie aber (ebenfalls) ausreisepflichtig, vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG, und hält sich keineswegs berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Der Klägerin und ihrer Schwester wäre daher eine gemeinsame Ausreise möglich, zumal nach ihrem eigenen Vortrag auch keine sonstigen familiären Bindungen im Bundesgebiet mehr existieren. Doch selbst wenn die minderjährige Schwester ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besäße, stünde dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren nicht entgegen. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, dass aktuell eine Hilfs- und Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und ihrer jüngeren Schwester besteht. Diese wohnt nicht bei der Klägerin, sondern befindet sich – nach dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren – auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut der Stadt Remscheid. Ferner ist nicht die Klägerin, sondern eine dritte Person zum Vormund für die Schwester der Klägerin bestellt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).