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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2858/25.A·27.10.2025

Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichenden Zulassungsvorbringens verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG NRW verwirft den Antrag als unzulässig, da das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Die Klägerin wiederholt lediglich den Gesetzeswortlaut und setzt sich nicht fallbezogen mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Die Klägerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Zulassungsvorbringen als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist nicht nur der Zulassungsgrund zu benennen; es sind fallbezogen die Gründe darzulegen, aus denen die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.

2

Die Darlegungsanforderung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil; bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Verweise auf vorangegangenen Sachvortrag genügen nicht.

3

Erfüllt das Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen nicht, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2448/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die anwaltlich vertretene Klägerin wiederholt mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen lediglich den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Auch mit der Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachvortrag setzt sich die Klägerin nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).