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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2857/25.A·27.10.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt ist, ob das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des §78 AsylG genügt. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Kläger lediglich Gesetzeswortlaut wiederholt und sich nicht konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen nach §78 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG erfordert nicht nur die Benennung eines Zulassungsgrundes, sondern die darlegungsfähige Darstellung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

2

Das Darlegen der Zulassungsgründe setzt eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil voraus und muss aufzeigen, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen.

3

Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder der Verweis auf den bisherigen Sachvortrag ohne subsumierende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht.

4

Erfüllt das Zulassungsvorbringen diese Darlegungsanforderungen nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nach §83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2661/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Der anwaltlich vertretene Kläger wiederholt mit seinem gesamten Zulassungsvorbringen lediglich den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Auch mit der Bezugnahme auf den gesamten bisherigen Sachvortrag setzt sich der Kläger nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).