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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2843/25.A·12.11.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete einen als Widerspruch bezeichneten Antrag, den das Gericht als Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wertete. Zentral war, ob der Antrag fristgerecht und formgerecht gestellt wurde. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die einmonatige Frist des §78 Abs.4 AsylG verstrichen und kein nach §67 Abs.4 VwGO erforderlicher anwaltlicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist innerhalb der einmonatigen Frist des §78 Abs.4 AsylG zu stellen.

2

Die Frist des §78 Abs.4 AsylG beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils; eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gilt gemäß §56 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 ZPO als wirksame Zustellung an die Partei.

3

Anträge auf Zulassung der Berufung sind nach §67 Abs.4 VwGO nur durch einen Rechtsanwalt oder einen nach den dortigen Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten zu stellen; fehlt die erforderliche Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§154 Abs.2 VwGO); im Asylverfahren werden nach §83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2153/25.A

Tenor

Den von der Klägerin erhobenen „Widerspruch gegen die negative Entscheidung zum Asylantrag“ versteht der Senat zugunsten der Klägerin als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.

Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 18. September 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 20. Oktober 2025 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).