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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2834/12·09.06.2014

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Beihilfe abgelehnt: unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe

Öffentliches RechtBeihilfe-/BeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Beihilfeanspruchs für sensomotorische Fußeinlagen. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht in der durch §124a Abs.4 VwGO geforderten Weise dargelegt sind. Der Kläger hat nicht alle tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils substantiiert angegriffen und keine konkret belegte Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung aufgezeigt. Ein späteres, anderweitiges Gewähren von Beihilfe beeinflusst die Zulassungsentscheidung nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die Darlegung der Zulassungsgründe in der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Form; gelingt dies nicht, ist der Antrag abzulehnen.

2

Bei behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtprüfung eines Beweisantrags genügt dies für die Zulassung nur, wenn die versäumte Beweisaufnahme ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und alle tragenden Begründungsansätze des Urteils angegriffen werden.

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Für eine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) muss der Antragsteller konkret darlegen, welche abstrakten Rechtssätze des angefochtenen Urteils von den Rechtssätzen oberer Gerichte abweichen; bloße Bezugnahme auf höchstrichterliche Leitsätze ohne Gegenüberstellung ist unzureichend.

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Nachträgliche Entscheidungen oder Teilerfolge in weiteren Beihilfeverfahren wirken nicht ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren; sie begründen nicht schon die Zulassung, wenn die formellen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 BVO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6693/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Antragsvorbringen legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 nicht in der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar. Dies beruht hauptsächlich darauf, dass nicht alle tragenden Gründe des ange-fochtenen Urteils selbstständig angegriffen werden.

Der Kläger wendet gegen das Urteil im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt und damit zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Hätte das Gericht Beweis erhoben, hätte sich die unter Beweis gestellte Behauptung, normale Einlagen seien für die Ehefrau des Klägers aus medizinischen Gründen ungeeignet, „Mittel der Wahl“ seien vielmehr allein sensomotorische Fußeinlagen, hiernach bestätigt. Auf diesem Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhe zugleich das Urteil.

Jedenfalls Letzteres wird hier nicht schlüssig dargetan. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit einer sog. Doppelbegründung abgewiesen. Für den geltend gemachten Beihilfeanspruch seien zwei Grundvoraussetzungen nicht erfüllt: Zum einen sei diemedizinische Notwendigkeit in der ärztlichen Verordnung und in dem Attest vom 2. November 2011 nicht schlüssig aufgezeigt worden. Zum anderen seien die geltend gemachten Aufwendungen für das in Rede stehende Hilfsmittel (sensomotorische Fußeinlagen) der Höhe nach nicht angemessen. Beide Begründungen stehen dem streitigen Beihilfeanspruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jeweils selbstständig entgegen, sind mithin für sich genommen tragend. Das ergibt sich sowohl aus der die betreffende Passage einleitenden Formulierung „Im Übrigen“ sowie vor allem daraus, dass das Verwaltungsgericht eingangs mit diesbezüglichen Ausführungen den in § 3 Abs. 1 BVO NRW verorteten Grundsatz hervorgehoben hat, dass auch die notwendigen Aufwendungen nur in angemessenem Umfang beihilfefähig sind (Hervorhebung durch den Senat). Das Verwaltungsgericht hat mit anderen Worten die medizinische Notwendigkeit sensomotorischer Einlagen für die Ehefrau des Klägers unterstellt. Vor diesem Hintergrund hätten beide Begründungsansätze des erstinstanzlichen Urteils selbstständig in Frage gestellt werden müssen, woran es hier fehlt. Das betrifft den gerügten Verfahrensmangel mit, denn der Beweisantrag hat sich der Sache nach ausschließlich auf die (konkrete) medizinische Notwendigkeit der ärztlich verordneten besonderen Ausführungsart von Fußeinlagen bezogen. Auch wenn die dem Kläger aus dessen Sicht zu Unrecht versagte Beweisaufnahme die zugehörige Beweisbehauptung voll bestätigt hätte, hätte dies folglich an der Beurteilung der Frage der Angemessenheit durch das Gericht – und damit zugleich am Gesamtergebnis der erstinstanz-lichen Entscheidung – nichts geändert.

(Weitergehende) Gründe, warum das Urteil ernstlichen Richtigkeitszweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen soll, führt das Antragsvorbringen nicht an.

Eine die Berufung eröffnende Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht bezeichnet. Insofern fehlt es bereits grundlegenddaran, dass den in der Antragsbegründungsschriftzitierten abstrakten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, an die insoweit wohl angeknüpft werden soll, ebensolche (die Anwendung derselben Rechtsvorschrift betreffende und dabei entscheidungstragende)abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil gegenübergestellt werden, welche nach Auffassung des Klägers von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen. Die etwaige bloße Nichtbeachtung von einem sog. Divergenzgericht aufgestellter abstrakter Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, also ein einfacher Rechtsanwendungsmangel, vermag – so sie denn vorläge – eine Zulassungsentscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO demgegenüber nicht zu tragen.

Hiervon ausgehend kann sich auch der Umstand, dass die Beklagte nach Eingang eines neueren, konkreter gefassten ärztlichen Attestes vom 5. Dezember 2012 in einem späteren Beihilfeantrags- bzw. Widerspruchsverfahren höhere Beihilfeleistungen für sensomotorische Schuheinlagen der Ehefrau des Klägers gewährt hat, in dem vorliegenden Berufungszulassungsverfahren (noch) nicht auswirken.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 121,80 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier aufgrund § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG noch anwendbaren Fassung).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).