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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2803/19·27.08.2019

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Versetzung abgelehnt – Darlegungspflicht nach §124/124a VwGO

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Versetzungsbescheids. Strittig ist, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO hinreichend dargelegt sind. Das OVG verneint dies: Das Vorbringen ist nicht fallbezogen substantiiert und stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage; eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt. Der Antrag wird abgelehnt, der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe verworfen; Streitwert 5.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz 4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsgrund innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen so dargelegt wird, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassungsfrage ohne weitere aufwändige Ermittlungen beurteilen kann.

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Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind gegeben, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage nicht ohne vertiefte Prüfung von Sach- und Rechtslage entschieden werden kann.

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Zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb ihre Klärung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts wesentlich ist.

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Bei Versetzungsentscheidungen sind die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; pauschale oder nicht nachvollziehbar belegte Behauptungen genügen nicht, und die Ausübung von Ermessen muss auf einer tragfähigen, vollständigen Tatsachengrundlage beruhen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 11753/17

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

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Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.

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1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt: Der Versetzungsbescheid vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2017 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestünden, seien die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: des Widerspruchsbescheides) gegebenen Sachverhalte und Erwägungen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ergäben sich aus den Darlegungen der Beklagten auch unter Berücksichtigung des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums keine die Versetzung tragenden Gründe. Diesen Darlegungen könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass und warum der Bedarf für eine Tätigkeit für das Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH) am Standort H.             weggefallen sei und nunmehr ein begründeter Bedarf für eine Tätigkeit für das Unternehmen TPS am Standort L.    bestehe, weil sie sich auf pauschale Behauptungen beschränkten. Der weiter benannte Grund, die Versetzung solle den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen und der Beklagten eine Gegenleistung für die Alimentation sichern, trage ebenfalls nicht. Er entbehre einer tauglichen Tatsachengrundlage, weil dem Kläger bereits 2012 ein amtsangemessener Aufgabenkreis (bei der VCS GmbH in H.             ) übertragen worden sei. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruchsbescheid beschäftigungslos gewesen sei, belegten die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht. Angesichts des Vorstehenden begegneten auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen rechtlichen Bedenken, da sie auf der Grundlage einer zumindest unvollständigen Tatsachengrundlage erfolgt seien. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Versetzung auch formelle Bedenken entgegenstünden.

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Die Beklagte hält dem angefochtenen Urteil entgegen, es verkenne, dass die letzten Standorte der VCS GmbH nicht nur zum 31. Juni 2019 geschlossen worden seien, sondern dass der Standort H.             schon vorher geschlossen worden sei. Gemäß § 2 Nr. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der VCS GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der VCS GmbH zum zentralen Interessenausgleich zur Neuorganisation der VCS GmbH sei der Standort H.             zum dritten Quartal 2015 zu schließen gewesen; die Tätigkeiten seien damit in H.             weggefallen. Der Kläger sei daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts beschäftigungslos gewesen, und seine Arbeitskraft sei am Standort L.    benötigt worden und werde (im Übrigen) weiterhin benötigt, und zwar auch trotz der zwischenzeitlich beschlossenen Verlagerung des Betriebs (TPS) von L.    nach C.     .

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Dieses Vorbringen greift nicht durch. Bei wörtlicher Betrachtung zeigt es schon nicht substantiiert auf, dass der Kläger bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt (25. Oktober 2017) beschäftigungslos war. Es benennt nämlich nicht den Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Schließung des Standortes H.             mit der Folge des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit des Klägers. Auch der angeführten Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung kann eine solche Angabe nicht entnommen werden, weil sie nur eine Zielvorgabe (drittes Quartal 2015) enthält, die ggf. auch (deutlich) verfehlt werden konnte. Aber auch dann, wenn man – gestützt jedenfalls durch das Protokoll über die Sitzung der Einigungsstelle TPS am 1. Juni 2017 (Beiakte Heft 1, Blatt 17 ff., 19), das eine Beschäftigungslosigkeit des Klägers "mindestens seit Oktober 2016" konstatiert – dem Zulassungsvortrag insoweit folgt, dringt die Beklagte mit ihm im Ergebnis nicht durch. Denn er setzt sich – jedenfalls – nicht mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, (auch) die Gründe für die Zu-Versetzung gerade nach L.    (und nicht zu einem anderen Betrieb/Ort) seien nur floskelhaft und pauschal, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, und äußert sich dementsprechend auch nicht zu der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf seine Ausführungen zur Begründung der Organisationsmaßnahme begegneten auch die Ermessenserwägungen rechtlichen Bedenken.

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Dazu, dass bei einer vollständigen Auflösung einer Behörde (hier: eines Betriebes) zwar die Notwendigkeit der Weg-Versetzung der Behördenangehörigen auf der Hand liegt, aber bei der Zu-Versetzung Ermessen zur Geltung gelangt, vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 19; vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019– 6 B 18.2317 –, juris, Rn. 20 ff.

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Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Beklagte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nichts dazu ausgeführt hat, weshalb aus ihrer Sicht im Falle des Klägers etwa eine (schonendere) Umsetzung zum Standort der VCS GmbH in E.        auszuscheiden hatte, obwohl dieser (deutlich wohnortnähere) Standort nach § 2 Nr. 1, 5 und 6.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung, die nach deren § 1 Spiegelstrich 3 auch für den Kläger galt, der bis zum 31. Dezember 2018 gesicherte Zielstandort für Beschäftigte u. a. des "Quellstandortes" H.             war.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

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In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, weil die Beklagte schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert hat, und zwar auch nicht sinngemäß. Namentlich wirft die Bezugnahme auf die "oben dargestellten Punkte" bzw. "oben dargestellten schwierigen Rechtsfragen" solche Fragen nicht auf. Mit dieser Bezugnahme verweist die Beklagte auf ihre im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein angesprochenen Ausführungen zu der ihrer Ansicht nach vom Verwaltungsgericht verkannten Beschäftigungslosigkeit des Klägers und zu dem pauschal behaupteten Erfordernis, ihn in L.    /C.     einzusetzen. Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Würdigung des Einzelfalles und lassen eine grundsätzliche Bedeutung daher von vornherein nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.