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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 278/22.A·13.03.2022

Verworfen: Einspruch als Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte einen als Antrag auf Zulassung der Berufung verstandenen "Einspruch" ein. Das OVG verwirft diesen als unzulässig, weil die einmonatige Frist des §78 Abs.4 AsylG nach Zustellung nicht eingehalten wurde und der Antrag nicht durch einen nach §67 Abs.4 VwGO zugelassenen Vertreter (Rechtsanwalt) gestellt wurde. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; Beschluss unanfechtbar, Urteil des VG rechtskräftig.

Ausgang: Als Antrag auf Zulassung der Berufung gewerteter Einspruch wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.4 AsylG ist unwirksam, wenn er nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt wird (Fristberechnung unter Berücksichtigung von §56 Abs.2 VwGO, §222 Abs.1 ZPO und §188 Abs.2 BGB).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach §67 Abs.4 VwGO nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach dieser Vorschrift zugelassenen Bevollmächtigten gestellt wird; fehlt die erforderliche Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

3

Trifft den Antragsteller ein Versäumnis der Verfahrensvoraussetzungen, so hat er die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§154 Abs.2 VwGO); besondere gebührenrechtliche Regelungen des AsylG können die Erhebung von Gerichtskosten ausschließen (§83b AsylG).

4

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind unanfechtbar (§80 AsylG), und bei Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§78 Abs.5 AsylG).

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1488/18.A

Tenor

Der im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete „Einspruch“ wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 21. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 21. Januar 2022 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).