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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2777/83·06.02.1986

Einstellung nach Erledigung: Umsetzung ohne Anhörung rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren ein, erklärte das Urteil der Vorinstanz für unwirksam und verpflichtete die Beklagte zu den Kosten. Die Umsetzung des Klägers war rechtswidrig, weil keine Anhörung (Fürsorgepflicht nach §79 BBG) erfolgte und die Entscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhte. Die Kostenverteilung erfolgte nach §161 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Urteil der Vorinstanz für unwirksam erklärt und Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären; über die Kosten ist nach §161 Abs.2 VwGO unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Fortgangs zu entscheiden.

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Eine innerbehördliche Umsetzung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG; §28 VwVfG findet daher auf solche Organisationsmaßnahmen grundsätzlich keine Anwendung.

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Bei innerbehördlichen Maßnahmen kann die Anhörung des betroffenen Beamten aufgrund der Fürsorgepflicht (z. B. §79 BBG) geboten sein; das Unterlassen gebotener Anhörungen kann die Maßnahme rechtswidrig machen.

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Eine dienststelleninterne Maßnahme ist rechtswidrig, wenn sie auf einer unzutreffenden Sachverhaltsgrundlage beruht; die Behörde hat die maßgeblichen tatsächlichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 28 VwVfG§ 79 BBG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3817/81

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 1983 ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach ist für die Kostenentscheidung in erster Linie maßgebend, welchen Ausgang das Verfahren im Falle seiner Fortsetzung mutmaßlich gehabt hätte. In der Regel sind die Kosten daher derjenigen Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

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Vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., 161 RdNr. 13.

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Im vorliegenden Fall entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie voraussichtlich auch im Berufungsverfahren unterlegen wäre. Die Umsetzung des Klägers vom Referat - Personal-, Organisations- und Besoldungsangelegenheiten, Organisationsuntersuchungen – zum Referat - Jugendhilferechtsreform - durch Verfügung der Beklagten vom 4. Dezember 1980 ist, soweit sich dies aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes beurteilen läßt, rechtswidrig gewesen. Die Rechtswidrigkeit der Umsetzung ergibt sich zum einen daraus, daß der Kläger nicht vorher angehört worden ist. Da es sich bei einer Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme handelt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144,

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ist § 28 VwVfG zwar nicht anwendbar. Die Anhörung war jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) geboten. Vor seiner Umsetzung zum Referat 213 ist dem Kläger jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Ihm gegenüber ist lediglich von einer Umsetzung zürn Referat - Haushaltsreferat - die Rede gewesen. Darüber hinaus ist die Umsetzung auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Beklagten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei ihrer Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Aus den Verwaltungsvorgängen und auch aus den Mitteilungen des Personalrats beim Bundesminister für xxx vom 14. Juni 1983 ergibt sich eindeutig, daß die Umsetzung zum Referat letztlich darauf gestützt worden ist, der Kläger habe für den Fall, daß er nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen werde, mit Arbeits- und Leistungsverweigerung gedroht. Dies ist jedoch, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen Ministerialdirektors a. D. Dr. xxx ergibt und wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zu treffend ausgeführt hat, nicht der Fall gewesen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).