Berufung unzulässig verworfen: fehlender Zulassungsantrag nach § 124a VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte formell Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ein, obwohl gegen dieses Urteil nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da kein Zulassungsantrag gestellt wurde und eine Umdeutung nicht in Betracht kommt. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung lediglich die Berufung eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat und stattdessen nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist.
Ist die Berufung unzulässig eingelegt worden, kommt eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich ein solcher Antrag gewollt war; bei anwaltlicher Vertretung ist die Umdeutung besonders zurückhaltend vorzunehmen.
Die Vorschriften des § 124a Abs. 4 VwGO sind zu beachten: Wird die Berufung nicht im Urteil zugelassen, ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung kann gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO zugelassen werden und gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 846/21
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und– insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 55.883,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 eingelegte Berufung, über die der Senat nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Berufung ist unzulässig, weil gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war.
Gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1, 2 VwGO ist, wenn die Berufung – wie hier – nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Auf diese Erfordernisse wurde die Klägerin in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 wurde eindeutig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der gewählten Bezeichnung der Beteiligten, der sogar hervorgehobenen Bezeichnung des Rechtsbehelfs sowie dem Antrag.
Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Beide Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 20.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2017 – 13 A 1929/17 –, juris, Rn. 13.
Sie kann auch nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung kommt bei der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht in Betracht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Wahrheit ein solcher Antrag gewollt war. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Zudem kommt eine Umdeutung nicht mehr in Betracht, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, hier mit Ablauf des 20. Oktober 2021, begehrt wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2006– 3 B 113.05 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 1 A 2402/13 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein solcher Umdeutungsantrag ist hier im Übrigen trotz des Hinweises vom 20. Oktober 2021 auf §§ 124, 124a VwGO und die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht nach Maßgabe der für den sog. beamtenrechtlichen Teilstatus geltenden Grundsätze auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (24-facher Monatsbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 2.328,48 Euro). Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.