Zulassungsantrag abgelehnt: Körperliche Eignung bei Beförderung einsatzgeschädigter Soldaten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf über sein Beförderungsbegehren. Streitig war, ob §5 Abs.1 EinsatzWVG verhindert, dass mangelnde körperliche Eignung infolge eines Einsatzleidens bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigt wird. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab: Das VG hatte zutreffend auf die körperliche Eignung abgestellt; §5 EinsatzWVG schützt den Leistungsbezug, schließt aber die Berücksichtigung fehlender Eignung nicht aus.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und nicht dargelegter grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beförderungsentscheidungen ist die körperliche Eignung für den vorgesehenen Dienstgrad eine wesentliche Voraussetzung.
§ 5 Abs. 1 EinsatzWVG bezweckt, dass der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG den beruflichen Werdegang einsatzgeschädigter Soldaten nicht beeinträchtigt und sie während des Leistungsbezugs in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen sind.
Die Schutzwirkung des § 5 Abs. 1 EinsatzWVG erstreckt sich nicht dahin, dass während der Schutzzeit eine infolge eines Einsatzes mangelnde körperliche Eignung bei Beförderungsentscheidungen nicht berücksichtigt werden darf.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder eine konkret dargetane grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 9158/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Beförderungsbegehren zutreffend an den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gemessen, die § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in das Dienstverhältnis der Soldaten übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, juris Rn. 30, und vom 20. November 2012– 1 WB 4.12 –, juris Rn. 28). Danach ist die körperliche Eignung für den in Aussicht genommenen Dienstgrad Voraussetzung einer Beförderungsentscheidung. § 5 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) macht hiervon für einsatzgeschädigte Soldaten in Bezug auf Beförderungsentscheidungen keine Ausnahme. Danach darf der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG (das sind medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen der beruflichen Qualifizierung) den Werdegang Einsatzgeschädigter nicht beeinträchtigen (Satz 1), die zudem während des Leistungsbezugs (Schutzzeit) in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen sind (Satz 2). Die Regelung bezieht die Rechtsfolge (keine Beeinträchtigung des Werdegangs, Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen) ausschließlich auf den Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. Das bedeutet, dass der Leistungsbezug als solcher keine für den jeweiligen Einsatzgeschädigten nachteiligen Folgen für seinen beruflichen Werdegang haben soll. Die Vorschrift trifft aber ausweislich ihres Wortlauts nicht auch die Aussage, dass während der Schutzzeit die mangelnde körperliche Eignung infolge einer gesundheitlichen Schädigung im Einsatz bei einer Beförderungsentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Es mangelt bereits an der Formulierung einer für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr.1 GKG).
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).