Zulassung der Berufung gegen Stationszeugnis abgelehnt – Erledigung nach Prüfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Neuerteilung eines Stationszeugnisses. Das OVG NRW verneint ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO und sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Gericht hält das Stationszeugnis mit dem Abschluss der Ausbildung für erledigt und verneint ein besonderes Rechtsschutzinteresse; der Antrag wird abgelehnt und Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Stationszeugnis abgelehnt; Rechtsschutzinteresse nach Bestehen der Prüfung fehlt, Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind „ernsthafte Zweifel“ nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
Die Regelungswirkung eines Stationszeugnisses endet mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; danach fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) ist unzulässig, wenn ein für ihre Zulässigkeit erforderliches besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt.
Dass ein Zeugnis später als Empfehlung oder Nachweis fachlicher Kenntnisse dienen kann, begründet für sich allein kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1059/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (1.). Die Rechtssache hat zudem nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (2.). Die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht hinreichend dargelegt (3.).
1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (im Ergebnis) Erfolg haben wird. Wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit sonstigen gewichtigen Gründen angegriffen, welche bei überschlägiger Prüfung das Ergebnis eines etwaigen Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen lassen, so lässt sich dieser Fall zudem regelmäßig dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuordnen, so dass auch in derartigen Konstellationen, welche teilweise noch mit unter den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefasst werden, jedenfalls im Ergebnis der Weg zu einer Berufungszulassung eröffnet ist.
Hier ist allerdings weder überwiegend wahrscheinlich mit einem Obsiegen des Klägers in einem Berufungsverfahren zu rechnen, noch sind die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens als zumindest offen einzuschätzen. Die Klage des Klägers ist vielmehr sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als erfolglos bewertet worden.
Der Kläger, der im September 2002 die zweite juristische Staatsprüfung – wie die erste im April 1999 – mit der Note "ausreichend" bestanden hat, erstrebt in der Hauptsache die Neuerteilung eines Stationszeugnisses für die von Anfang Mai bis Ende Juli des Jahres 2000 absolvierte Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft B. . Er hält das Stationszeugnis u. a. wegen unrichtiger und wegen fehlender Angaben zu Tatsachengrundlagen der erfolgten Leistungsbewertung für rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Klagebegehren als unzulässig abgewiesen: Nachdem der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe, sei sein Rechtsschutzinteresse entfallen. Der Regelungscharakter des Stationszeugnisses ende mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Die Zweckbestimmung des Stationszeugnisses erschöpfe sich in einer Befähigungs- und Eignungsbewertung, deren Bedeutung sich auf die Dauer des Ausbildungsverhältnisses erstrecke, nach dessen Abschluss indes rechtlich erledigt sei. Dem tritt der Kläger im Kern mit der Auffassung entgegen, das Stationszeugnis behalte auch nach bestandener Staatsprüfung unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Diese zeige sich in seiner Funktion als Empfehlung bei der Berufswahl. Es könne auch dann Bedeutung erlangen, wenn die Laufbahn zum gehobenen Dienst ohne Laufbahnprüfung zum höheren Dienst eingeschlagen und die hierfür erforderlichen Sachkenntnisse nachgewiesen werden sollten. Schließlich spreche die Möglichkeit, mit Widerspruch und Klage gegen das Stationszeugnis vorzugehen, generell gegen dessen Erledigung mit Abschluss der zweiten Staatsprüfung.
Der Senat schließt sich demgegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend an. Die Regelungswirkung eines Stationszeugnisses erschöpft sich unter Zugrundelegung der hier für den Kläger maßgeblichen Gesetzes- und Verordnungslage in den Jahren 2000 bis 2002 mit Abschluss der Ausbildung. Diese Regelungswirkung besteht in der für einen Verwaltungsakt dieser Art typischen ‑ einseitig hoheitlich verbindlichen ‑ Feststellung zu der Frage, ob der Ausbildungsabschnitt erfolgreich oder erfolglos beendet und wie dieser ggf. vorliegende Erfolg notenmäßig eingeordnet, d. h. bewertet worden ist. Dass ein Stationszeugnis noch weitergehende Bedeutung etwa für die Bildung der Examensnote haben kann ‑ und hier über § 31 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. JAG NW a. F. haben konnte ‑ ändert an den Gründen für den Eintritt der Erledigung nichts.
Der Umstand, dass gegen ein etwa rechtswidriges Stationszeugnis vor diesem Hintergrund im Regelfall effektiver Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten lediglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann, bezeichnet keine Besonderheit, die eine längere Regelungswirkung begründen könnte. Dasselbe gilt insoweit, als das Stationszeugnis im Einzelfall dem Nachweis von Fachkenntnissen dienen kann. Denn diese Umstände haben keinen Einfluss darauf, dass das Stationszeugnis rechtliche (Regelungs-)Wirkung ausschließlich in dem und für das Ausbildungsverhältnis hat. Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen, aus denen er das Zeugnis für rechtswidrig erachtet, sind nach alledem im gegebenen Zusammenhang nicht erheblich.
Auch den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als erfolglos behandelt. Mit ihm erstrebt der Kläger die Feststellung, dass das in Rede stehende Stationszeugnis rechtswidrig gewesen ist. Diese sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist unzulässig, wenn ein für deren Zulässigkeit erforderliches besonderes Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies hat der Kläger selbst auf Seite 6 der Zulassungsschrift durch seine Bewertung der entsprechenden Rechtsauffassung des Bayerischen VGH (BayVBl. 1996, 27 f.) als konsequent bestätigt. Im gegebenen Fall fehlt ein einschlägiges Rechtsschutzinteresse, weil das Stationszeugnis aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nichts Erhebliches entgegengesetzt hat, keine Ehrverletzung enthält. Ein sonstiger Anhalt für das Vorliegen eines anderen besonderen Rechtsschutzinteresses fehlt. Liegt deswegen ein Grund nicht vor, welcher die weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Stationszeugnisses eröffnen könnte, so kommt es auch in diesem Zusammenhang auf die vom Kläger vorgebrachten Rechtswidrigkeitsgründe nicht an. (Insoweit merkt der Senat lediglich als obiter dictum an, dass diese Rechtswidrigkeitsgründe jedenfalls hinsichtlich der fehlenden Herleitung der Gesamtnote unter Berücksichtigung hier ebenfalls fehlender Einzelbewertungen durchaus von Gewicht sein dürften).
2. Die von den Kläger als von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Fragen, ob
a) bei Stationszeugnissen der Regelungscharakter und die Außenwirkung mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung endet und sich damit der Verwaltungsakt erledigt;
b) im Rahmen der Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich ist;
c) in einem Zeugnis aufgestellte unrichtige Tatsachenbehauptungen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zeugnisses haben;
d) die Zeugnisausstellung zeitlich unbegrenzt möglich ist;
e) die Rechtsprechung des BGH und BAG, nach der ein Zeugnis in einer Sprache gefasst sein muss, die von verständigem Wohlwollen geprägt ist, bei Stationszeugnissen der Referendare nicht beachtet werden muss,
stellen sich nach den Ausführungen unter 1. nicht, soweit die Fragen zu b) bis e) betroffen sind. Die Fragen zu a) und b) sind im Übrigen ohne weiteres und ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantworten. Namentlich die unter b) aufgeworfene Frage beantwortet sich mit Nein, weil selbstverständlich in keinem Fall ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen ist. Die Frage unter a) ist unter 1. beantwortet.
3. Der Kläger zeigt nicht auf, dass und ggf. mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem entsprechenden Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen ist. Insbesondere die vom Kläger angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kausalität des Sachverhaltsirrtums und der Bindungen an Richtlinien (den Ausbildungsplan) betreffen nichts Entscheidungserhebliches. Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht einen Zeugnisanspruch eines Referendars in Frage gestellt, sondern der Sache nach lediglich entschieden, dass das Stationszeugnis sich erledigt habe und deswegen nicht mehr der Weg seiner Anfechtung mit dem Ziel der Neuerteilung eröffnet sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 15 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 52 Nr. 1 GKG n. F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.