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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2649/25.A·12.03.2026

AsylG: Berufungszulassungsantrag wegen unzureichender Darlegung unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW verwarf den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil als unzulässig. Das Zulassungsvorbringen erfüllte die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht, weil es sich nicht fallbezogen mit dem Urteil auseinandersetzte und Klärungsbedürftigkeit/-fähigkeit nicht aufzeigte. Grundsatz- und Divergenzrügen sowie ein geltend gemachter Verfahrensfehler waren nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw. nicht entscheidungserheblich. Die Kosten trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im asylgerichtlichen Verfahren ist unzulässig, wenn die Begründung die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht erfüllt und keine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält.

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Die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage substantiierte Ausführungen zu Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung; bei Tatsachenfragen sind hierfür konkrete Erkenntnismittel zu benennen.

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Fragen, die nach den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind, können die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

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Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt die Abweichung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes in Anwendung derselben Rechtsvorschrift voraus; die bloß unrichtige Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung im Einzelfall genügt nicht.

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Im asylgerichtlichen Zulassungsverfahren ist ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur beachtlich, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Mangel substantiiert dargelegt wird; behauptete Aufklärungsmängel nach § 86 Abs. 1 VwGO genügen hierfür grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 AsylG§ 3e AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 4025/22.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

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Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinander­setzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungs­begründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

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Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194.

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I. Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt die Zulassungsbegründung zunächst nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Hierfür wäre neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die bloße Formulierung der von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

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„Welche Anforderungen dürfen an die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gestellt werden, wenn die Verfolgung durch Repressionsapparate in autoritären Staaten wie Angola geltend gemacht wird, und inwieweit müssen Gerichte Widersprüche und Detailabweichungen im Lichte der Beweiserleichterungen für Asylsuchende bewerten?“,

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„Kann bereits eine einmalige, mehrwöchige Inhaftierung wegen Teilnahme an regierungs­kritischen Demonstrationen in Angola mit anschließender Bedrohung durch Sicherheits­beamte die Annahme politischer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG rechtfertigen?“,

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„Ist in Angola angesichts der landesweiten Präsenz und Verfolgungspraxis der SIC (Serviço de Investigação Criminal Angola) eine innerstaatliche Fluchtalternative für politisch missliebige Demonstranten im Sinne des § 3e AsylG überhaupt denkbar?“ und

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„Unter welchen Voraussetzungen kann bei einer Rückkehr nach Angola von einer hinreichenden Existenzsicherung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden?“

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genügen hierfür - trotz ihrer über den Einzelfall des Klägers hinausweisenden Formulierung - ersichtlich nicht. Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen:

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1. Soweit die Frage zu 1. abstrakte rechtliche Anforderungen an die Glaubhaftigkeit betrifft, sind diese in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Dies sieht der Kläger in seiner Zulassungsbegründung - wenngleich unter Verweis auf die falsche höchstrichterliche Entscheidung - selbst. So lässt sich dem Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris, entgegen dem Zulassungsvorbringen zwar nicht entnehmen, welche Anforderungen an den Vortrag des Asylsuchenden zu stellen sind. Doch ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Asylrecht zu verlangen, dass das Tatsachen­gericht von der Wahrheit des geschilderten individuellen Schicksals und von der Verfolgungsprognose volle Überzeugung gewinnt; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands des Asylsuchenden genügt hierfür jedoch eine auf glaubhaften Erklärungen genügende Überzeugungsbildung, d. h. es dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden. Die Schwierigkeit, auf die das Gericht bei der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen gerade im Asylrechtsstreit stößt, muss wegen des Fehlens der üblichen Beweismittel dadurch bewältigt werden, dass das Parteivorbringen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung stärker gewichtet wird; eine hieraus herausgenommene, schematische Unterstellung ist mit § 108 Abs. 1 VwGO unvereinbar. Zugleich obliegt es dem Asylbewerber, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, die Sorge vor Verfolgung lückenlos tragenden Sachverhalt zu schildern, wobei insbesondere die in seine eigene Sphäre fallenden persönlichen Erlebnisse detailliert, plausibel und wirklichkeitsnah darzustellen sind. Hierbei steht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Vordergrund: Erhebliche Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Steigerungen im Tatsachenvortrag hindern die richterliche Überzeugungsbildung, sofern sie nicht vom Asylsuchenden überzeugend aufgelöst werden. Kleinere Unstimmigkeiten führen demgegenüber nicht automatisch zur Unglaubhaftigkeit, doch sind sie im Lichte des Beweisnotstands, der Persönlichkeit, des Bildungsstands und der Herkunft des Asylsuchenden zu würdigen; entscheidend bleibt, dass der Kerngeschehensablauf konsistent und plausibel bleibt.

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Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts, stellvertretend etwa: Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; zusammenfassend Beschlüsse vom 29. Mai 1997 - 9 B 34/97 -, juris, Rn. 7, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, juris, Rn. 3.

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Demgegenüber ist die Anwendung auf den Einzelfall einer grundsätzlichen Klärung entzogen. In der Sache wendet sich der Kläger hier - wie mit seinem gesamten Vortrag im Zulassungsverfahren (s. u.) - allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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2. Die formulierten Grundsatzfragen zu 2. und zu 3. sind nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung offensichtlich nicht entscheidungserheblich. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass eine einmalige Inhaftierung ohne weitere Verfolgung keine Flüchtlings­eigenschaft begründen könne (Frage zu 2.), bzw. es habe eine innerstaatliche Fluchtalternative unterstellt (Frage zu 3.), trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 6 ff.) vielmehr festgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft sei. Sämtliche Einwände richten sich insoweit auch an dieser Stelle allein gegen die Richtigkeit des Urteils (s. o.).

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3. Hinsichtlich der Frage zu 3. hat es der Kläger - bei unterstellter Relevanz der innerstaatlichen Fluchtalternative - (zudem) versäumt, die auf tatsächlichen Verhält­nissen beruhende Fragestellung durch Vorlage geeigneter Erkenntnis­quellen zu substantiieren. Er benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt er Erkenntnis­mittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschät­zungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid - unzureichend wären. Seine Ausführungen erschöpfen sich in sehr knappen und pauschalen Behauptungen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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4. Schließlich ist auch die Frage zu 4. in der Rechtsprechung bereits geklärt. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25.

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Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit der Feststellung zu, ob stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei fallen systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 27 m. w. N.; stellvertretend zu der dort zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs siehe EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 89 ff.

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Ausgehend von diesen Anforderungen ist die Frage (zu 4.) bezüglich der (individuellen) Existenzsicherung keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individua­lisierbaren Zustand im jeweiligen Herkunftsland, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur davon ab, wie die wirtschaftliche Gesamtsituation aussieht und ob der Rückkehrer in andere Landesteile ausweichen muss. Neben Fragen des Familienstandes und der weiteren Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse im Herkunftsland spielen vor allem Fragen der Gesundheit und Schul- bzw. Ausbildung sowie der beruflichen Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle.

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II. Die Zulassung der Berufung kommt offensichtlich auch nicht wegen der erhobenen Divergenzrüge in Betracht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Ent­scheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21.

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Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungs­gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. 

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 15 ZB 19.32283 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159.

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Gemessen hieran ist eine Divergenz mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, abgewichen, offensichtlich nicht dargelegt. Der von dem Kläger genannte Rechtssatz, wonach „eine einmalige politische Inhaftierung eine relevante Verfolgungshandlung darstellen kann“, ist in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht enthalten. Das Urteil befasst sich nicht einmal mit einer Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG, sondern nur mit Abschiebungshindernissen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit. Darüber hinaus wurde bereits dargelegt, dass es nach der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung auf die Frage der Verfolgungshandlung nicht ankommt, weil das klägerische Vorbringen hierzu bereits unglaubhaft ist. Insoweit macht der Kläger der Sache nach nicht die Abweichung von dem (nur behaupteten) Rechtssatz, sondern allenfalls dessen unrichtige Anwendung im Einzelfall geltend, d. h. erneut ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

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III. Die Berufung ist auch (offensichtlich) nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der anwaltlich vertretene Kläger legt einen in § 138 VwGO be­zeichneten Verfahrensfehler, wie ihn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in asylgerichtlichen Verfahren voraussetzt, nicht dar.

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Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel be­gründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Es wäre zudem Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer - aus seiner Sicht erforderlichen - weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren (hinreichend konkretisierten) Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66 ff., vom 28. Septem­ber 2023 - 1 A 2256/21.A -, juris, Rn. 42, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

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Ungeachtet dessen wäre das etwaige Fehlen der Protokollierung von Widersprüchen im Vortrag des Asylsuchenden nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel zu begründen, solange das Gericht - was das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel zieht - diese Aspekte in seine Entscheidung hat einfließen lassen. Im Ergebnis wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge wiederum allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die es im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 3 AsylG - wie gezeigt - nicht ankommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).