Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache mangels substantiierter Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren und berufen sich auf grundsätzliche Bedeutung. Zentrale Frage ist, ob die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 AsylG erfüllt sind. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil konkrete, quellgestützte Substantiierungen fehlen und das Gericht nicht von Amts wegen ermitteln muss. Verfahrensrügen außerhalb der in §138 VwGO genannten Fehler begründen keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels substantiierter Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist nicht nur der Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind fallbezogen die Gründe darzulegen, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorliegen.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt konkrete Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts‑ oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Relevanz voraus.
Behauptete Gefährdungs‑ oder Verfolgungsannahmen müssen durch Nennung geeigneter Erkenntnisquellen oder konkreter Anhaltspunkte substantiiert werden; dem Obergericht obliegt nicht die Amtsaussforschung zur Ergänzung der Zulassungsbegründung.
Verfahrensrügen, die nicht zu den in §138 VwGO genannten schwerwiegenden Verfahrensfehlern gehören, begründen für sich keinen Zulassungsgrund nach §78 AsylG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3909/17.A
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
1. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, genügt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 186, 194.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 36; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 211 ff.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2017– 1 A 578/17.A – , n. v., BA S. 2 f., und vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht.
Die Kläger tragen in vorliegenden Zusammenhang vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hätten, dass chinesischen Staatsangehörigen – wie den Klägern – im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland menschenrechtswidrige und rechtstaatswidrige Inhaftierung und ungerechtfertigte Bestrafung drohe. Dies gelte im Falle der Kläger umso mehr, als diese sich seit Ende 1999 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hätten.
Zu Gunsten der Kläger mag zwar angenommen werden, dass mit diesem neuen, bisher weder dem Bundesamt noch dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Vorbringen sinngemäß die Tatsachenfrage einer Gefährdung von Rückkehrern wegen erfolgter Asylantragstellung im Ausland als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfen wird. Die Kläger haben es aber versäumt, dieses pauschale Verfolgungsvorbringen durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für die Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2017– 1 A 1216/17.A – , n. v., BA S. 3, und vom 23. März 2017 – 1 A 578/17.A –, n. v., BA S. 3 f.
Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass nach der aktuellen Auskunftslage aus Deutschland nach China zurückgeführte Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren, den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten konnten und dass die Stellung eines Asylantrags im Ausland in China weder mit Strafe bedroht ist noch (sonstige) Verfolgungsmaßnahmen auslöst.
Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 23. Dezember 2017, S. 27 f., und vom 15. Dezember 2016, S. 31.
2. Das weitere Zulassungsvorbringen, es begründe einen Aufklärungsmangel, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht unterlassen habe, im Hinblick auf die Klägerin zu 1. ein Sachverständigengutachten eines Psychologen und Mediziners hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Erkrankungen einzuholen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, weil es sich nicht auf Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezieht. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – für deren Vorliegen hier jedoch im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der von der Klägerin zu 1. vorgelegten Bescheinigungen der Frau Dr. X. nichts ersichtlich ist – gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).