Zulassung der Berufung abgelehnt – BhV gilt für vor BBhV-entstandene Aufwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Beihilfeansprüche für Aufwendungen vor Inkrafttreten der BBhV dem Bundesrecht (BhV) zuordnete. Streitgegenstand war, ob die BBhV bereits Anwendung findet und insbesondere der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel wirksam ist. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag mangels Zulassungsgründe ab und bestätigte, dass nach §58 Abs.1 BBhV für vor dem 14.2.2009 entstandene Aufwendungen die BhV gilt. Die Frage der Wirksamkeit des BBhV-Ausschlusses war für die Entscheidung nicht entscheidend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, Streitwert 153,97 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Für Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten der BBhV entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gemäß §58 Abs.1 BBhV anzuwenden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Beihilferechts ist der Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; diese liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden.
Eine Rechtssache hat im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie über den konkreten Fall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung besitzt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 6707/09
Leitsatz
Für Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) am 14. Februar 2009 entstanden sind, finden gemäß § 58 Abs. 1 BBhV die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 153,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen des Klägers nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger bringt gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Kern vor, dass dieses zu Unrecht die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris,
vorgesehene vorübergehende Weitergeltung der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der Achtundzwanzigsten Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) auf die in Rede stehenden Aufwendungen angewandt habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe die vorübergehende Weitergeltung nur bis zur gebotenen normativen Neuregelung vorgesehen. Diese sei aber mit der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) erfolgt. Letztere sei zudem im Hinblick auf den in ihr enthaltenen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht wirksam, weil es an der vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Härtefallregelung fehle.
Mit diesem Ansatz können deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden, weil schon die Grundannahme falsch ist, nach der die BBhV auf die in Rede stehenden Aufwendungen Anwendung findet. Denn der maßgebliche Zeitpunkt zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist derjenige der Entstehung der Aufwendungen. Dies ist in der beihilferechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt und hier zudem in der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 BBhV ausdrücklich vorgesehen. Nach dieser Vorschrift ist die BhV in der bereits zitierten Fassung weiter auf Aufwendungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung – der BBhV – entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat deswegen zu Recht und in ausdrücklicher Abgrenzung zu dem "Parallelverfahren 24 K 6706/09", auf dessen Entscheidungsgründe es im Übrigen Bezug genommen hat und gegen das ein Zulassungsverfahren beim Senat anhängig ist (1 A 2587/10), darauf hingewiesen, dass die im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Grundsätze hier unmittelbar gälten, "da das vorliegende Verfahren Aufwendungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der BBhV betrifft" (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Die im Streit stehenden Aufwendungen betreffen nämlich ärztliche Verschreibungen vom 11. Februar 2009 und davor. Der Kläger hat zudem mit seinem Widerspruch vom 30. März 2009 betont, dass "alle Streichungen [...] gem. den Rezepten vorher (3.12.08 bis 11.02.09) eingetreten" seien (Hervorhebung durch den Kläger). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen war die äußerste vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist ("Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode"),
vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris Rn. 9,
auch noch nicht verstrichen. Die Bundestagswahl fand am 27. September 2009 statt; die Legislaturperiode endete in Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG danach.
2.
Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.
Die einzig vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob der in § 22 Abs. 2 BBhV vorgesehene Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Medikamente wirksam ist,
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Diese Frage war schon nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich, weil es – wie unter 1. dargestellt – zu Recht nicht die BBhV, sondern die BhV angewandt hat. Weil auch nach Auffassung des Senats nicht die BBhV, sondern die BhV anzuwenden ist, kommt es auch für dessen Entscheidung nicht auf die aufgeworfene Frage an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).