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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2580/25.A·07.10.2025

Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte fristgemäß einen Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG, reichte jedoch nur eine pauschale Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ein. Zentral war, ob die Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz4 AsylG erfüllt sind. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine fallbezogene Begründung vorlag; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 Abs.3 AsylG muss innerhalb der in §78 Abs.4 AsylG geregelten Frist nicht nur den Zulassungsgrund benennen, sondern die Gründe darlegen, aus denen dieser im konkreten Fall vorliegt.

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Die Darlegungspflicht nach §78 Abs.4 Satz4 AsylG erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und eine fallbezogene Erläuterung der Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

3

Die bloße pauschale Nennung eines Zulassungsgrundes (z. B. grundsätzliche Bedeutung) ohne jeden Fallbezug genügt den Darlegungsanforderungen nicht und führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

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Wird die erforderliche Begründung innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist nicht in hinreichender Weise vorgetragen, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen; Fristbeginn ist die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b AsylG entfallen; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht die erstinstanzliche Entscheidung gemäß §78 Abs.5 Satz2 AsylG rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4700/24.A

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 18. August 2025 mit Ablauf des 18. September 2025 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit dem allein vorgelegten Schriftsatz vom 16. September 2025 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Mit dem Zulassungsantrag behauptet der Kläger lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und behält sich weiteren Vortrag vor. Damit benennt der Kläger zwar den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die rein pauschale Angabe des Zulassungsgrundes ohne jeden Fallbezug und weiterführende Begründung genügt den Darlegungsanforderungen jedoch ersichtlich nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil findet nicht ansatzweise statt. Der Kläger formuliert überdies bereits keine im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als grundsätzlich bedeutsam zu klärende Frage.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.