Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2559/25.A·27.10.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen, weil das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügte. Die Begründung fehlte an einer konkreten, fallbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Pauschale Verweise auf bisherigen Sachvortrag und das Zitieren des Gesetzes genügen nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen mangels den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechender Darlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn das Zulassungsvorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt.

2

Die Darlegungspflicht des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, aus der hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorliegen sollen.

3

Das Oberverwaltungsgericht darf die Zulassungsfrage allein anhand der Zulassungsbegründung entscheiden; deshalb sind pauschale Verweise auf bisherigen Sachvortrag oder das bloße Zitieren der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale unzureichend.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 15 K 2192/25.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag ist unzulässig, weil das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie – zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers nicht im Ansatz gerecht. Der Kläger setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, sondern beschränkt sich darauf, auf seinen bisherigen Sachvortrag Bezug zu nehmen und den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).