Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren fristgerecht, legten jedoch innerhalb der einmonatigen Antrags- und Begründungsfrist keine substantiierten Gründe vor. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil weder Zulassungsgründe genannt noch ansatzweise Begründungen vorgetragen wurden. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz war zutreffend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung innerhalb der Monatsfrist
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG erfordert, dass Antrag und Begründung innerhalb der einmonatigen Frist vorliegen; eine bloße Ankündigung der Nachreichung genügt nicht.
Die Frist zur Zulassungsbeantragung beginnt mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung; bei der Fristberechnung sind § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB anzuwenden.
Eine fristgerecht eingereichte Antragsschrift erfüllt die Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn sie weder einen Zulassungsgrund benennt noch auch nur ansatzweise die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen wäre.
Wurde der Beteiligte in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung über die gesetzlichen Anforderungen an Antrag und Begründung sowie die Frist zutreffend belehrt, kann hieraus keine Entschuldigung für das Unterlassen der erforderlichen Sachvorträge hergeleitet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 539/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Rubrum
1 A 2557/25.A
15 K 539/25.A Minden
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Angola);
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 2. Februar 2026
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Viegener,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock
auf den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2025
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (22. August 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2025 (Montag) endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet wurde.
In der fristgerechten Antragsschrift vom 15. September 2025 haben die Kläger weder einen Zulassungsgrund benannt noch haben sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, auch nur ansatzweise dargelegt. Soweit sie die Begründung ausdrücklich angekündigt haben, ist eine solche nicht mehr erfolgt.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock