Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Zulagengewährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens um Gewährung einer Zulage nach Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B. Das OVG hält weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für dargetan. Der Wortlaut der Vorschrift schließt den Klägerkreis aus; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Frage ist zudem durch Neuregelung ab 1.1.2002 entfallen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Zulage abgewiesen; Ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen aus dem Antrag Darlegungen hervorgehen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Berufung im Berufungsverfahren erwarten lassen.
Eine verfassungsrechtliche Beanstandung einer Besoldungs- oder Zulagenregelung wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Regelung evident sachwidrig ist; im Besoldungsrecht besteht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum.
Ein eindeutiger Wortlaut einer Besoldungsnorm begrenzt den Spielraum für eine von diesem Wortlaut abweichende Auslegung; eine verfassungskonforme Auslegung tritt nur in Betracht, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist oder sonstige zwingende Verfassungsgründe entgegenstehen.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfallen, wenn die aufgeworfene Auslegungsfrage die Anwendung oder Auslegung ausgelaufenen Rechts betrifft und durch nachträgliche Gesetzesänderung erledigt ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 5141/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren und für das Zulassungsverfahren auf 3.311,96 EUR (entspricht 6.477,64 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, da die Antragsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht hervortreten lässt.
1. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen.
Der Einwand des Klägers, die Nichtgewährung der von ihm begehrten Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I zu den Besoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B - verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage.
Nach seinem eigenen Vorbringen gehörte der Kläger als Mitglied einer Prüfgruppe zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung Zoll - BillBZ - nicht dem Personenkreis an, für den nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B die Gewährung einer Zulage vorgesehen war. Eine Auslegung dieser Vorschrift in dem vom Kläger begehrten Sinn scheitert schon an deren eindeutigem und deshalb einer derartigen Auslegung gar nicht zugänglichem Wortlaut, dem insbesondere in Anbetracht des sich aus § 2 Abs. 1 BBesG ergebenden Gesetzesvorbehalts für die Besoldung besondere Bedeutung beizumessen ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der getroffenen Regelung, die den zulagenberechtigten Personenkreis an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle knüpfte, bestehen auch in Würdigung des Vorbringens des Klägers keine Bedenken.
Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist. Diese Gestaltungsfreiheit ist bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit. Dies gilt im besonderen Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65, 141, m.w.N.
Eine derartige evidente Sachwidrigkeit der Regelung in der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. Der in der früheren Regelung getroffene Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle begegnet insbesondere mit Blick auf die für die praktische Handhabung gebotene Pauschalierung keinen Bedenken. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - sich sowohl der Aufgabenbereich als auch die Befugnisse der Beamten der Prüfgruppen BillBZ von denen der in der gesetzlichen Regelung benannten Personenkreise deutlich unterscheiden. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, müsste der Kläger die damit verbundenen Benachteiligungen hinnehmen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Materialien zur Neufassung der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B berufen, die nunmehr für den Bereich der Zollverwaltung nicht mehr an die Zugehörigkeit zu bestimmten Dienststellen, sondern an die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben anknüpft. Wenn es auf S. 17 der Drucksache 14/7097 des Deutschen Bundestags heißt, um allen mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben betrauten Zollbeamten die Zulage gewähren zu können (z.B. Beamten der Prüfgruppen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung Zoll - BillBZ -), sei eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich des Personenkreises erforderlich, kommt darin zum Ausdruck, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass die früherer Fassung der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 BesO A und B die Gewährung der Zulage insbesondere an die Beamten der Prüfgruppen BillBZ nicht vorsah. Dass der Gesetzgeber erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 Anlass gesehen hat, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, hat der Kläger zu akzeptieren.
2. Hinsichtlich der im Rahmen der Grundsatzrüge aufgeworfenen Frage,
ob Beamte der Prüfgruppe Zoll zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zulagenberechtigt i.S.v. § 42 Abs. 1 BBesG sind,
hat der Kläger einen Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan. Der von ihm aufgeworfenen Frage kommt jedenfalls deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil sie die Auslegung und Anwendung von ausgelaufenem Recht betrifft. Denn zum 1. Januar 2002 ist die Vorschrift derart neu gefasst worden, dass auch die Angehörigen der Prüfgruppen BillBZ zulagenberechtigt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 15 GKG. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier mit der Frage der Gewährung einer Zulage in Rede steht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstands entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags (26-fachen Monatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, 188 = Schütz/Maiwald ES/F II 3 Nr. 9 = Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106.
Daraus ergibt sich sowohl für das erstinstanzliche Klageverfahren als für das Zulassungsverfahren - ausgehend davon, dass die Höhe der im Streit stehenden Zulage sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die Zulassung der Berufung 249,14 DM betrug - ein Wert von 3.311,96 EUR (entspricht 6.477,64 DM = 26 x 249,14 DM).
Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.