Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung unzulässig verworfen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verwies den Zulassungsantrag als unzulässig zurück, weil die Darlegung den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht genügte. Das Gericht betonte die Pflicht zur konkreten, fallbezogenen Substantiierung und verzichtete auf Gerichtskosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht nur der Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind fallbezogen die Gründe darzulegen, aus denen sich die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ergeben (§78 Abs.4 AsylG).
Bei einer tatsachenbezogenen Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte und geeignete Erkenntnismittel anzugeben (z.B. Auskünfte, Presseberichte, abweichende Rechtsprechung), die zumindest eine Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen der Vorinstanz zu hinterfragen sind; das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, von sich aus neue Erkenntnisse zu ermitteln.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn die Zulassungsbegründung dem Obergericht nicht ermöglicht, die Zulassungsfrage allein auf Grundlage der vorgelegten schriftlichen Darlegungen ohne zusätzliche Ermittlungen zu beurteilen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 15 K 1402/25.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus V. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen - allein geltend gemachter - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist unzulässig.
Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a, Rn. 186, 194.
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 - 1 A 2215/24.A -, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
„ob Personen, die als Aktivist an Demonstrationen für Menschenrechte teilgenommen haben, im Falle ihrer Rückkehr mit Inhaftierung und Folter, einhergehend mit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben zu rechnen haben“,
genügt insoweit - trotz ihrer über den Einzelfall des Klägers hinausweisenden Formulierung - ersichtlich nicht. Der Kläger hat die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Fragestellung nicht durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen substantiiert. Er benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt er Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts - zum Teil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort Seiten 4 f. und 8 f.) - unzureichend wären. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einzelfallbezogenen Behauptungen und nehmen nicht einmal Bezug auf die allgemeine Lage in Angola. Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).