Zulassungsantrag (§124a VwGO) wegen Darlegungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringens, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils zu begründen (Beihilfeanspruch nach LBG/BVO). Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind. Es fehlt an der Benennung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten; pauschale Hinweise auf Anzahl gegenteiliger Urteile genügen nicht.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124a VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils erfordert eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Gründe entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Wer ernstliche Zweifel geltend macht, muss mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Pauschale Hinweise auf die Anzahl entgegenstehender Entscheidungen oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.
Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.3 Satz1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2159/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 161,44 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen.
Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185 /09 –, juris, Rn. 16. f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss er zumindest einen tragenden Rechtsatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2016 – 6 A 1116/14 –, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit ihrem Zulassungsantrag greift die Beklagte (allein) die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass der Kläger nach § 77 LBG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW einen weitergehenden Beihilfeanspruch in Höhe von 161,41 Euro für ärztlicherseits in Rechnung gestellte notwendige und in diesem Umfang angemessene Aufwendungen bezüglich einer kieferorthopädischen Behandlung (adhäsive Befestigung von Klebe-brackets) seiner Tochter habe. Die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen seien trotz der parallelen Abrechnung der Nrn. 6100 und 2197 GV/GOZ angemessen, da die insoweit vorgreifliche zivilrechtliche Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens von den ordentlichen Gerichten einhellig bejaht werde und eine hiervon abweichende verwaltungsinterne Beurteilung unerheblich sei, hat die Beklagte nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Anzweifeln des Bestehens einer gefestigten zivilgerichtlichen Rechtsprechung unter bloßem Hinweis auf die Anzahl der ergangenen Urteile und die schlichte Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, der zwangsläufig noch in Unkenntnis der Begründung der instanzbeendenden Entscheidung erfolgt ist, reichen hierfür nicht aus.
Vgl. zur Bewertung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung: Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2016 – 14 BV 15.527 –, juris, Rn. 21 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).