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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2515/12·07.04.2015

Einstellung nach übereinstimmender Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache; das OVG stellte das Verfahren hierauf ein und erklärte das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos. Die Gerichtskosten wurden nach billigem Ermessen nach §161 Abs.2 VwGO hälftig geteilt, da der Verfahrensausgang offen war. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Vorinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten hälftig geteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Ist die Hauptsache erledigt, ist das angefochtene Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

3

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten; bei offenem Verfahrensausgang ist die hälftige Teilung der Kosten grundsätzlich angemessen.

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Die Aufhebung einer Verfügung durch die Behörde begründet nicht ohne Weiteres die alleinzutragende Kostenerstattung zugunsten der Klägerseite, wenn die Aufhebung auf Umständen beruht, die die weitere Aufrechterhaltung der ursprünglich vorgesehenen Maßnahme ausschließen, und der Ausgang weiterer anhängiger Verfahren offen bleibt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2289/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2012 – 13 K 2289/11 – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten mit den Kosten zu belasten, der nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen wäre. Es ist allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach der Erledigung des Rechtsstreits noch umfangreichen Prozessstoff in Gänze aufzuarbeiten und schwierige Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten. Deshalb ist es bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich angemessen, die Kosten insgesamt hälftig zu teilen.

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Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Ob die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung rechtmäßig gewesen wäre, hängt u. a. davon ab, ob ein ausreichender Funktionsvergleich stattgefunden hat. Um dies entscheiden zu können, hätte in einem Berufungsverfahren weiter aufgeklärt werden müssen, wie und auf welcher Tatsachengrundlage die Beklagte den Funktionsvergleich konkret durchgeführt hat.

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Die Verfahrenskosten sind nicht deswegen vollständig dem Kläger aufzuerlegen, weil „die Zuweisung bereits durch die zwar noch nicht bestandskräftige, aber gleichwohl wirksame und vollziehbare Zurruhesetzung ihre Erledigung gefunden hat“ (so die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2015). Dies gilt schon deswegen nicht, weil sich die Zuweisungsverfügung hier nicht durch die Zurruhesetzung des Klägers erledigt hat. Denn beim VG Arnsberg ist ein Klageverfahren gegen die Zurruhesetzung anhängig. Solange nicht rechtskräftig darüber entschieden ist, muss die Beklagte mit der Möglichkeit rechnen, dass sich die Zurruhesetzung als rechtswidrig erweist und sie den Kläger weiter beschäftigen muss. Für diesen Fall wäre die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung möglicherweise noch rechtlich relevant gewesen.

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Die Verfahrenskosten sind auch nicht deswegen vollständig der Beklagten aufzuerlegen, weil „sie sich mit der Aufhebung der streitigen Verfügung und des Widerspruchsbescheides durch Schriftsatz vom 17.03.2015 freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat“ (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. April 2015). Die Beklagte hat die Zuweisungsverfügung aufgehoben, weil der für den Kläger vorgesehene Arbeitsplatz nach dessen Zurruhesetzung nicht weiter aufrechterhalten wurde und sie ihn auch bei erfolgreicher Klage gegen die Zurruhesetzung nicht mehr auf dieser Stelle beschäftigen könnte. Da die Beklagte den Kläger unabhängig von der streitgegenständlichen Zuweisung vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat, ist die Aufhebung der Zuweisungsverfügung nicht als freiwilliges Nachgeben und Anerkennen deren Rechtswidrigkeit zu werten.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).

8

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.