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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2515/12·11.01.2015

Berufung zugelassen: Ernstliche Zweifel am Funktionsvergleich bei Stellenbewertung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung seiner Berufung wegen angeblich ausreichenden Funktionsvergleichs für die Stelle „Sachbearbeiter Verwaltung technische Infrastruktur“. Das OVG hob den Nichtzulassungsbeschluss auf und ließ die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil der Kläger schlüssige Gegenargumente vortrug, die die Annahme eines hinreichenden Funktionsvergleichs in Frage stellen. Die inhaltliche Richtigkeit des Urteils bleibt weiterer Prüfung vorbehalten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschluss aufgehoben; Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darlegt.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt es, wenn der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten zentrale Feststellungen der Vorinstanz (z.B. den angeblich durchgeführten Funktionsvergleich) in Frage stellt.

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Die Aufhebung eines Nichtzulassungsbeschlusses nach § 152a Abs. 5 VwGO i.V.m. § 343 Satz 2 ZPO ist geboten, wenn die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

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Ist ein Zulassungsgrund festgestellt, bedarf es keiner Entscheidung über weiter geltend gemachte Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V.m. § 343 Satz 2 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2289/11

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 25. November 2014 über die Nichtzulassung der Berufung wird aufgehoben (§ 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 Satz 2 ZPO).

Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Diese hat der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags jedenfalls insofern hinreichend dargelegt, als er mit schlüssigen Gegenargumenten die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt hat, es habe ein ausreichender Funktionsvergleich stattgefunden. Der Kläger hat dazu ausgeführt, es sei nicht plausibel, nach welchen konkreten Maßstäben dieser Funktionsvergleich für die ihm zugewiesene Tätigkeit Sachbearbeiter Verwaltung technische Infrastruktur erfolgt sei. Denn diese Tätigkeit sei an verschiedenen Standorten der Deutschen Telekom AG sowohl für Bewerber ohne jegliche technische Ausbildung als auch für ihn als Technischen Fernmeldehauptsekretär (BesGr. A 9) vorgesehen.

Die Frage, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, lässt sich nicht ohne eine weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten.

Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.