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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 248/22.A·20.02.2022

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG unzureichend begründet; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragen Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Das OVG lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die einmonatige Antrags- und Antragsbegründungsfrist nicht substantiiert eingehalten wurde. Die Rechtsmittelbelehrung war zutreffend; die Kosten werden hälftig verteilt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; sind diese nicht gegeben, ist die PKH nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen.

2

Anträge auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG müssen innerhalb der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist substantiiert begründet werden; fehlt die erforderliche Begründung, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfordert neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage eine konkrete Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

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Wurde die Rechtsmittelbelehrung zutreffend erteilt, führt das Unterlassen einer fristgerechten und substantiierten Begründung trotz Belehrung zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags; die unterliegenden Parteien tragen die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3345/19.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H.        aus L.    wird unter Bezugnahme auf die nachfolgenden Ausführungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (27. Dezember 2021) mit Ablauf des 27. Januar 2022 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit der Antragsschrift vom 21. Januar 2022 legen die Klägerinnen einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG – auf die sich die Klägerinnen allein berufen – setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift, in der die Klägerinnen nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benennen, nicht im Ansatz. Soweit die Klägerinnen sich weiteren Vortrag vorbehalten haben, ist ein solcher bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist sind die Klägerinnen in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).