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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 245/98·12.12.2001

Doppelte ruhegehaltfähige Dienstzeit: Auslandsverwendung USA und „Ausgesetztsein“ (§ 25 Abs. 2 SVG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Neufestsetzung seiner Soldatenversorgung mit doppelter Anrechnung von Dienstzeiten in G. (USA) nach § 25 Abs. 2 SVG wegen gesundheitsschädigender klimatischer Einflüsse (u.a. UV-Strahlung, Hitze, Schwüle). Das OVG wies die Berufung zurück und hielt die ablehnenden Bescheide für rechtmäßig. UV-Strahlung führe mangels „Ausgesetztsein“ nicht zur Tatbestandserfüllung, da zumutbare Schutzmaßnahmen (Kleidung/Sonnenschutzmittel) möglich seien; Hitze sei nach Akklimatisation nicht als gesundheitsschädigend anzusehen. Hinsichtlich Schwüle fehle jedenfalls ein Ermessensfehler, weil die Beklagte sich sachgerecht an den SVG-Richtlinien (Belastungsstufen; G. nur Stufe D statt C) orientiert habe.

Ausgang: Berufung gegen Ablehnung der doppelten Ruhegehaltsanrechnung nach § 25 Abs. 2 SVG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die tatbestandliche Voraussetzung „gesundheitsschädigender klimatischer Einflüsse“ in § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; Verwaltungsvorschriften hierzu binden die Gerichte nicht und schließen andere Einsatzorte nicht aus.

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„Ausgesetztsein“ i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG setzt Unentrinnbarkeit der klimatischen Einwirkungen voraus; bestehen zumutbare Möglichkeiten, sich den relevanten Gefährdungen hinreichend zu entziehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

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Ob klimatische Einflüsse „gesundheitsschädigend“ sind, ist nach generalisierender Betrachtung zu beurteilen; maßgeblich ist die typische Wirkung des Klimas auf einen Mitteleuropäer, nicht die individuelle Konstitution oder konkrete dienstliche Tätigkeit im Einzelfall.

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Hohe Sonneneinstrahlung/UV-Strahlung begründet kein „Ausgesetztsein“, wenn durch angemessene, wenig lichtdurchlässige Kleidung und geeignete Sonnenschutzmittel ein hinreichender Schutz erreichbar und zumutbar ist.

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Die Verwaltung darf das ihr nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG eröffnete Ermessen durch Richtlinien generalisierend ausüben und sich im Einzelfall sachgerecht an klimatologischen Belastungsstufen orientieren; eine Ablehnung ist ermessensfehlerfrei, wenn der Einsatzort eine geringere Belastungsstufe als die Richtlinienorte aufweist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes§ 25 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz§ 25 Abs. 2 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 1 SVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 7588/95

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger stand bis zum 31. März 1995 im Dienste der Beklagten und wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 1994 zum 1. April 1995 in den Ruhestand versetzt.

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Mit Bescheid vom 3. April 1995 setzte das W. III die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wurde die Wehrdienstzeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1995 anerkannt. Daraus ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 56,07 v.H.

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Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 12. April 1995 Widerspruch und führte zu dessen Begründung an: Seine Dienstzeiten von Juli 1989 bis Januar 1994, in denen er in G. (A. /USA) als Fluglehrer eingesetzt gewesen sei, müssten gemäß § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Dieser Standort sei als gesundheitsgefährdend einzustufen, da außer in den Wintermonaten überwiegend Temperaturen von über 40° C herrschten, die zu einer weit erhöhten körperlichen Belastung führten. Dies gelte vor allem deshalb, weil größtenteils in nicht-klimatisiertem Umfeld gearbeitet werde und zudem die Cockpit-Temperaturen bei weitem höher lägen. Außerdem bestehe eine erhöhte Melanominzidenz. Zur weiteren Begründung berief sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 1. August 1994 sowie auf die Aufsätze "Sonne und malignes Melanom" von Claus Garbe in der Zeitschrift "Der Hautarzt" 1992, S. 251 - 257, sowie "Ozonabnahme und Hautkrebs: Versuch einer Risikoabschätzung" von Frank-M. Schaart/Claus Garbe/Constantin E. Orfanos in der Zeitschrift "Der Hautarzt" 1993, S. 63 - 68.

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Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Juli 1995, der ein Schreiben des Amts für Wehrgeophysik vom 25. April 1995 und die Ablichtung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes - Seewetteramt - vom 19. April 1995 beigefügt war, wies die W. III den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1995 zurück. Zur Begründung heißt es darin: Als Gebiete, in denen der Soldat gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sei, kämen in den USA lediglich die in den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz aufgenommenen Orte in Betracht. Für den Dienstort G. sei keine Ausnahme von den Richtlinien zugelassen worden, weil dieser Ort nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes nicht der Klimazone mit den höchsten gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen in Nordamerika angehöre. Maßgebend für die Beurteilung der gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse sei insbesondere die Schwülebelastung, der der Soldat im Jahresmittel an seinem Dienstort ausgesetzt sei. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei G. lediglich der klimatischen Belastungsstufe D zugeordnet, wohingegen die in den Richtlinien genannten Orte Houston und New Orleans in der - höchsten - Stufe C angesiedelt seien. Da für die Schwülebelastung die Luftfeuchtigkeit die entscheidende Rolle spiele, sei das Klima in G. trotz der häufig großen, allerdings trockenen Hitze besser zu vertragen als in den Küstenorten. Aus allem folge, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes bei der Verwendung im Dienstort G. nicht anwendbar sei.

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Am 15. August 1995 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die in den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz aufgeführten Orte stellten keine abschließende Auflistung dar. § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes erfasse nicht nur die Schwülebelastung, sondern alle ungünstigen klimatischen Bedingungen, die geeignet seien, eine zur Dienstunfähigkeit führende Gesundheitsbeschädigung auszulösen. Dies gelte insbesondere auch für die als Klimaelemente einzustufenden Sonnen- und UV- Einstrahlung. Durch diese bestehe in G. die erhöhte Gefahr einer Hautkrebserkrankung, die sich in seiner Person bereits realisiert habe, da bei ihm schon Melanome aufgetreten seien.

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Weiterhin hat der Kläger sich auf ein Schreiben des damals in G. tätigen Fliegerarztes Dr. G. vom 11. September 1995 berufen, in dem es im Wesentlichen heißt: Das Hautkrebsrisiko durch intensive Sonnenbestrahlung stelle eine echte Gefährdung der Bewohner der Wüstengegenden Arizonas und New Mexikos dar. Gegenüber dem in Europa geltenden Hautkrebsrisiko bestehe u. a. in dem Standort G. nachweislich eine mehr als doppelt so hohe Gesundheitsgefahr.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des W. III vom 3. April 1995 und des Widerspruchsbescheides der W. III vom 20. Juli 1995 zu verpflichten, die ihm zustehenden Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Im vorliegenden Fall sei anhand der Wetterdaten und des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes eine Einzelfallprüfung der klimatischen Bedingungen in G. vorgenommen worden. Danach sei die Verwendung des Klägers in G. nicht gesundheitsschädigend i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gewesen. Eine Ermessensausübung habe deshalb nicht vorgenommen werden müssen.

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Mit Urteil vom 12. November 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob - wofür nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen vieles spreche - die in G. stationierten Soldaten wegen der dort anzutreffenden extremen Sonneneinstrahlung gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen i.S.d. § 25 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ausgesetzt seien. Auch wenn dies der Fall sein sollte, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung über die erhöhte Anrechnung der Dienstzeiten in G. fehlerfrei ausgeübt habe. Mit dem Erlass der Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz habe die Beklagte ihr Ermessen dahingehend betätigt, dass in Nordamerika verbrachte Dienstzeiten nur dann als doppelt ruhegehaltsfähig berücksichtigt würden, wenn sie in den in den Richtlinien aufgeführten Orten oder jedenfalls in Orten mit ähnlichem Klima verbracht worden seien. Die Entscheidung beruhe auf der Erwägung, dass eine Verdoppelung der ruhegehaltsfähigen Zeiten nur dann in Betracht komme, wenn der Einsatz an Orten mit extrem hoher Schwülebelastung erfolgt sei. Ausschlaggebend dafür sei im Wesentlichen, dass sich Klimaelemente wie Sonneneinstrahlung und Wind durch sinnvolles Verhalten abschirmen ließen, während der Soldat der Kombination von Temperatur und Luftfeuchtigkeit unentrinnbar ausgeliefert sei. Auf dieser nicht zu beanstandenden Grundlage sei die vom Kläger angefochtene Entscheidung getroffen worden. Dies begegne keinen Bedenken.

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Die mit Beschluss des vormals zuständigen 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 30. März 1998, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. April 1998, zugelassene Berufung haben diese am 7. Mai 1998 begründet.

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Im Wesentlichen vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend an: Es bestehe nicht die Möglichkeit, sich auf Dauer gegen die in G. herrschende erhöhte Sonneneinstrahlung und die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren wirksam zu schützen. Das Tragen von Mützen und Handschuhen bei der täglichen Arbeit oder Freizeitbetätigung sei ausgeschlossen. Auch ein ständiger Aufenthalt im Schatten oder in Gebäuden sei nicht möglich. Insoweit gelte für die fehlende Schutzmöglichkeit gegen eine UV-Strahlung nichts anderes als bei der Schwülebelastung. Ein wirksamer Schutz gegen erhöhte Sonneneinstrahlung bestehe nicht. So absorbierten viele chemische Sonnenschutzmittel lediglich im UVB-Bereich und seien deshalb bei fast allen Lichtdermatosen unwirksam. Einen teilweisen Schutz vor UVA-Strahlung gewährleisteten lediglich gewisse Kombinationen. Ein kompletter Schutz könne mit den derzeitigen Handelspräparaten aber nicht erreicht werden. Damit seien gerade die lichtexponierten Körperteile wie Gesicht, Hände und Unterarme auf Dauer nicht wirksam zu schützen. Auch einem Soldaten könne nicht während seiner Dienst- und Freizeit abverlangt werden, beim Aufenthalt im Freien während der Sonnenstunden ständig Handschuhe oder Gesichtsmasken zu tragen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend an: Ein Soldat sei den klimatischen Einflüssen nur dann ausgesetzt, wenn er diesen nicht entrinnen könne. Davon könne hinsichtlich der UV- Strahlung der Sonne nicht ausgegangen werden, da sich ein Soldat dieser entziehen könne, indem er durch Kleidung, Sonnenbrille, Kopfbedeckung und Sonnencreme deren Einwirkung auf seinen Körper abwenden könne. Im Übrigen sei nach einer Stellungnahme des Amts für Wehrgeophysik vom 16. Juli 1999 zugrunde zu legen, dass nur während der Mittagsstunden in den Hochsommermonaten gewöhnlich von einer maximalen UV-Strahlenbelastung auszugehen sei, während diese in den Morgen- und Abendstunden sowie in den Wintermonaten deutlich reduziert sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (sechs Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere auch den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die auf eine Neubescheidung gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festsetzt. Der Bescheid des W. III vom 3. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der W. III vom 20. Juli 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50) in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

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Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das ungesunde Klima eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Soldaten zur Folge haben kann oder regelmäßig zur Folge haben dürfte, ohne dass allerdings vorausgesetzt wäre, dass die Zurruhesetzung auch deswegen erfolgt.

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Vgl. zur wortgleichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG: Fürst, GKöD I, O § 13 BeamtVG Rn. 34.

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Vorliegend kommen für die allein in Rede stehende Zeit des Einsatzes des Klägers in G. (A. /USA) von Juli 1989 bis Januar 1994 als maßgebliche klimatische Einflüsse die Sonnen- und die damit verbundene UV-Strahlung, die Hitze sowie die Schwüle in Betracht.

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Hinsichtlich der Sonnen- bzw. UV-Strahlung und der Hitze fehlt es aber bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG, so dass insoweit schon kein Raum für eine Ermessensausübung der Beklagten bleibt und sich die - vom Kläger im Vordergrund seiner Argumentation gestellte - Frage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung in diesem Zusammenhang erst gar nicht stellt.

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Das fehlende Eingreifen der Norm bezüglich der Einwirkungen durch Sonnen- bzw. UV-Strahlung und Hitze folgt allerdings nicht schon daraus, dass G. nicht zu den Gebieten zählt, für die nach den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 1973 (VMBl. 1973, 228) eine Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG in Betracht kommt. Denn als - keinen Beurteilungsspielraum einräumende - tatbestandliche Voraussetzung unterliegt die Frage, ob der Soldat an einem Ort gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen ist, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die in den Richtlinien u.a. enthaltene Aufzählung von Orten in Nordamerika stellt deshalb keine abschließende Auflistung in dem Sinne dar, dass daneben keine anderen Orte in Betracht kommen können, für die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfüllt sein können. Die Richtlinien haben insoweit allein norminterpretierende Wirkung, indem sie der Verwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung der Vorschrift geben; nicht aber können sie die Verwaltungsgerichte binden.

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Nach der somit uneingeschränkt bestehenden Prüfungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann dem Kläger vorliegend bezüglich der in G. herrschenden erhöhten Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen UV-Strahlung zugestanden werden, dass diese klimatische Einflüsse i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG darstellen. Als Klima ist die Gesamtheit der meteorologischen Erscheinungen anzusehen, die den mittleren Zustand der Erdatmosphäre an irgendeiner Stelle der Erdoberfläche kennzeichnen, außerdem die Gesamtheit der Witterungen eines längeren oder kürzeren Zeitabschnitts, wie sie durchschnittlich in diesem Zeitraum einzutreten pflegen. Klimaelemente sind danach insbesondere Sonnen- und Himmelsstrahlung, Temperatur, Feuchte, Wind, Bewölkung und Niederschlag.

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Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Juni 1994 - 13 A 12847/93.OVG -, IÖD 1995, 34, unter Hinweis auf Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., zu "Klima".

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Ausgehend davon handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen UV-Strahlung um klimatische Einflüsse.

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Ob diese klimatischen Einflüsse auch als gesundheitsschädigend i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG angesehen werden können, bedarf keiner Entscheidung. Die Frage der gesundheitsschädigenden Wirkung ist aufgrund einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf die körperliche Konstitution gerade des Soldaten, um dessen Einsatz es geht, sondern darauf an, ob sich das Klima am Ort seiner Verwendung im Allgemeinen schädigend auf die Gesundheit eines Mitteleuropäers auswirken kann. Diese Generalisierung beinhaltet zugleich, dass es auch nicht darauf ankommt, wie der betreffende Soldat im Ausland verwandt worden ist und welchen Dienst er im Einzelnen hat verrichten müssen. Denn wenn die Schädlichkeit des Klimas für den menschlichen Organismus im Allgemeinen maßgeblich ist, müssen auch standardisierte Lebensbedingungen zugrunde gelegt werden.

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Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Juni 1994 - 13 A 12847/93.OVG -, a.a.O.

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Zur Frage der Gesundheitsschädigung beruft sich der Kläger darauf, dass eine lang dauernde Sonneneinstrahlung mit hohem UV-Anteil wegen einer damit verbundenen Gefahr der Erkrankung an Hautkrebs als gesundheitsschädigend im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift angesehen werden müsse. Nach den vom Bundeswehrkrankenhaus U. bereits in das Verwaltungsverfahren eingeführten Aufsätzen ist der äthiologische Einfluss des Sonnenlichts auf die Entstehung Kutaner Maligner Melanome (KMM) streitig. Auf der anderen Seite spricht jedoch nach den angesprochenen Aufsätzen einiges dafür, dass der Einfluss von Sonnenlicht auf die Entstehung epithelialer Hautkrebse anerkannt ist. Diese Punkte bedürfen jedoch ebenso keiner Vertiefung wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Gefahr einer Erkrankung an Hautkrebs lediglich um eine abstrakte Gefahr im Sinne einer abstrakten Möglichkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt und ob eine solche Gefahr deshalb nicht von § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfasst wird, weil keine tatsächlichen Einflüsse auf die Gesundheit mit der Gefahr eines konkreten Fortwirkens bestehen.

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So VG Augsburg, Urteil vom 18. September 1997 - 2 K 95.568 -, bestätigt durch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 1998 - 3 ZB 97.3439 -.

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Denn der Tatbestand des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG erfordert nicht nur das Vorliegen gesundheitsschädigender klimatischer Einflüsse. Er setzt darüber hinaus voraus, dass der Soldat diesen Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. Von einem "Ausgesetztsein" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Einflüsse für den Soldaten unentrinnbar sind, d.h. wenn keine Möglichkeit besteht, sich den gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse zu entziehen. Allerdings darf der Begriff des Ausgesetztseins nicht losgelöst von den in Betracht kommenden gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen gesehen werden. Aufgrund dessen können für die Frage des Ausgesetztseins nur diejenigen Einflüsse relevant sein, die gerade den erhöhten Gefährdungsgrad der Auslandsverwendung kennzeichnen. Ist der Soldat an seinem Verwendungsort im Ausland lediglich solchen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse ausgesetzt, wie sie auch ihrer Art und ihrer Intensität nach bei einer Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland bestehen würden, vermag dies schon nach Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG und nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, einen Ausgleich für die Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit infolge ungesunder klimatischer Einflüsse bei einer Auslandsverwendung zu schaffen, die Eröffnung einer Ermessensentscheidung über eine Erhöhung der als ruhegehaltsfähig anzuerkennenden Dienstzeit nicht zu rechtfertigen. Relevant können deshalb nur die gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse sein, die ihrer Art und ihrer Intensität nach über diejenigen hinausgehen, denen der Soldat auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt sein würde.

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Ausgehend davon kann hinsichtlich der in Rede stehenden erhöhten Sonnen- und der damit verbundenen UV-Strahlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dieser bei seinem Einsatz in G. ausgesetzt war. Entgegen der Auffassung des Klägers war es diesem nämlich möglich und zumutbar, sich gegen diese Einflüsse hinreichend zu schützen. So besteht für den größten Teil des Körpers die Möglichkeit des Schutzes durch eine der Gefahr angemessene, d.h. wenig lichtdurchlässige Kleidung. Erhältlich sind sogar Kleidungsstücke, in die bereits ein Lichtschutzfaktor eingearbeitet worden ist. Eine solche Bekleidung wird beispielsweise bei Straßenreinigern in Australien eingesetzt. Für den übrigen vergleichsweise kleinen Teil des Körpers, der nur unter Schwierigkeiten durch eine entsprechende Kleidung zu schützen ist, steht als Schutzmöglichkeit der Einsatz von Sonnenschutzmitteln mit entsprechend hohem Lichtschutzfaktor zur Verfügung. Seit einigen Jahren auf dem Markt befindliche Produkte (wie beispielsweise das Produkt Anthelios L 60) vermögen vor den durch die Sonnen- bzw. UV-Strahlung bestehenden Risiken einer Hautkrebserkrankung im vorliegenden Zusammenhang hinreichend verlässlich zu schützen.

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Vgl. ebenso: Bay. VGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - 3 B 89.02730 -, und Beschluss vom 23. Februar 1998 - 3 ZB 97.3439 -; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 1997 - 2 K 95.568 -.

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Ob mit dem Tragen angemessener Kleidung und der Anwendung von Sonnenschutzmitteln dem Kläger ein absoluter Schutz vor dem Risiko einer Hautkrebserkrankung möglich war, bedarf keiner Entscheidung, so dass auch dessen Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage nicht weiter nachzugehen ist. Denn jedenfalls gewähren die angesprochenen Maßnahmen einen so weit gehenden Schutz, dass von einem "Ausgesetztsein" i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG nicht mehr die Rede sein kann. Es fehlt nämlich schon jeder Anhalt dafür, dass die allenfalls verbleibende UV-Strahlenbelastung eine Intensität erreichen könnte, die diejenige bei einer Verwendung in Mitteleuropa - ohne entsprechende Schutzmaßnahmen - erreichen oder gar übersteigen würde.

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Bei den mit der Hitze verbundenen Einwirkungen handelt es sich nach dem zuvor Dargestellten unzweifelhaft um klimatische Einflüsse. Das Eingreifen des Tatbestands scheitert insoweit aber daran, dass die Hitze nicht dem Bereich derjenigen klimatischen Einflüsse zugerechnet werden kann, die als gesundheitsschädigend einzustufen sind. Denn nach dem vom Verwaltungsgericht Koblenz in dem Verfahren - 6 K 1132/88 - eingeholten wissenschaftlichen Gutachten des Universitätsprofessors Dr. med. C. Piekarski, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universität Köln, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 1. Februar 1993, (Beiakte Heft 6) ist die weitaus überwiegende Mehrzahl der europäischen Gesamtbevölkerung in der Lage, sich in einem gewissen Umfang an das Leben und auch an körperliche Arbeit unter starker Hitzebelastung zu gewöhnen. So herrscht in der Wissenschaft große Einigkeit darüber, dass schwere Gesundheitsgefahren schon nach vierzehntägiger Hitzegewöhnung nicht mehr zu erwarten sind und der Akklimatisationsvorgang etwa nach sechs Wochen abgeschlossen ist. Dies bedeutet nach den überzeugenden und auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellten Ausführungen des Universitätsprofessors Dr. med. C. Piekarski, dass nach Abschluss der Akklimatisation langfristige Gesundheitsgefahren als Folge einer hohen Hitzebelastung nicht zu erwarten sind.

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Ob auch im Hinblick auf die in G. vorherrschende Schwülebelastung das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verneinen, insbesondere ob die nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 19. April 1995 lediglich erfolgte Einordnung des Ortes G. in die klimatische Belastungsstufe D die Verneinung einer Gesundheitsgefährdung i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn das Eingreifen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu bejahen wäre, hätte die Klage in der Sache keinen Erfolg, weil kein den Anspruch auf die begehrte Neubescheidung begründender Ermessensfehler vorliegt: Mit den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz hat die Beklagte das ihr aus § 25 Abs. 2 Satz 1 SVG zustehende Ermessen generalisierend dahingehend ausgeübt, dass für die dort genannten Orte eine Verdoppelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anerkannt wird. Dies beruht bei den im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Orten in Nordamerika auf dem Umstand, dass diese sämtlich der klimatischen Belastungsstufe C zugeordnet sind. Ausgehend davon begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte sich im Rahmen des ihr im Einzelfall zustehenden Ermessens für die Entscheidung über eine Erhöhung der als ruhegehaltsfähig anzuerkennenden Zeiten hinsichtlich des Einsatzes in einem solchen Ort, der in den Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz nicht genannt ist, gerade an diesen von sachgerechten Erwägungen getragenen Vorgaben orientiert und eine ablehnende Entscheidung darauf stützt, dass dieser Ort - wie hier ausweislich des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 19. April 1995 der Ort G. - nicht der Belastungsstufe C, sondern lediglich der Belastungsstufe D zuzuordnen ist. Dies wird im Ergebnis auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht gegeben sind.