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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 2394/16·26.11.2018

Streitwertfestsetzung in Berufung bei Feststellungsbegehren auf 5.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren bei einem Feststellungsbegehren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest und wies den Wert des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit 8.561,06 € aus. Der Beschluss ist gemäß den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar. Maßgeblich war die Anwendung der GKG-Bemessungsvorschriften.

Ausgang: Streitwert für die Berufung auf 5.000 € festgesetzt; Vergleichswert 8.561,06 €; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Berufungsverfahren mit Feststellungsbegehren bemisst sich der Streitwert nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 2 GKG; das Gericht kann bei fehlendem konkretem Geldanspruch einen pauschalierten Streitwert festsetzen.

2

Der Wert eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ist bei der Ermittlung des Verfahrenswerts anzugeben und kann gesondert ausgewiesen werden.

3

Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts können nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sein; entsprechende Regelungen zur Unanfechtbarkeit sind auch in § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG zu beachten.

4

Zur Bemessung des Streitwerts sind Art des Rechtsbegehrens und die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich; bei Feststellungsbegehren ist die Setzung eines fiktiven Werts zur Ausgestaltung des Kostenrisikos zulässig.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4319/14

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird mit Blick darauf, dass hier ein Feststellungsbegehren vorliegt, gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt; der Wert des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs beträgt 8.561,06 Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).