Streitwertfestsetzung in Berufung bei Feststellungsbegehren auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren bei einem Feststellungsbegehren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest und wies den Wert des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit 8.561,06 € aus. Der Beschluss ist gemäß den einschlägigen Vorschriften unanfechtbar. Maßgeblich war die Anwendung der GKG-Bemessungsvorschriften.
Ausgang: Streitwert für die Berufung auf 5.000 € festgesetzt; Vergleichswert 8.561,06 €; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Berufungsverfahren mit Feststellungsbegehren bemisst sich der Streitwert nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 2 GKG; das Gericht kann bei fehlendem konkretem Geldanspruch einen pauschalierten Streitwert festsetzen.
Der Wert eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs ist bei der Ermittlung des Verfahrenswerts anzugeben und kann gesondert ausgewiesen werden.
Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts können nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sein; entsprechende Regelungen zur Unanfechtbarkeit sind auch in § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG zu beachten.
Zur Bemessung des Streitwerts sind Art des Rechtsbegehrens und die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich; bei Feststellungsbegehren ist die Setzung eines fiktiven Werts zur Ausgestaltung des Kostenrisikos zulässig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4319/14
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird mit Blick darauf, dass hier ein Feststellungsbegehren vorliegt, gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt; der Wert des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs beträgt 8.561,06 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).