Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; das OVG lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war, ob nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren erforderlich war. Das Gericht stellte fest, dass eine Vertretung nur nach den Umständen des Einzelfalls veranlasst ist und hier wegen der ausgewiesenen Fachkunde der Klägerin nicht notwendig war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren mangels Erforderlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls veranlasst.
Die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren ist nur dann notwendig, wenn es einem verständigen Widerspruchsführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder wegen besonderer Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.
Berufs- oder fachbedingte Vertrautheit mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet schließt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren aus.
Beschlüsse über Anträge dieser Art sind unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4319/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Falle der Klägerin nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.
Anders als im gerichtlichen Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung im Vorverfahren nach der in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel weder üblich noch erforderlich, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles veranlasst. Entscheidend ist, ob sich ein verständiger Widerspruchsführer mit gleichem Kenntnisstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte, weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten in der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. So ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig, wenn der Betroffene berufsbedingt mit dem betreffenden Sach- und Rechtsgebiet vertraut ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 6 B 85.06 –, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 2 E 108/08 –, juris, Rn. 4; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 103, jeweils m. w. N.
Nach diesem Maßstab war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines anderen Bevollmächtigten im Vorverfahren hier nicht notwendig.
Die Klägerin war aufgrund ihrer offenkundigen Fachkunde im öffentlichen Dienstrecht in der Lage, ihre Interessen und Belange im Widerspruchsverfahren selbst zu vertreten. Schon der Auflistung ihrer Publikationen im Internetauftritt der Hochschule ist zu entnehmen, dass die Klägerin (Mit)Autorin zahlreicher Lehrbücher, Kommentierungen und Aufsätze in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).